Verordnung der Salzburger Landesregierung vom 10. April 2000 betreffend die Zulässigkeit der Verwendung bestimmter Grundflächen in der Marktgemeinde Bischofshofen für Handelsgroßbetriebe aus überörtlicher Sicht (Standortverordnung Bischofshofen – Karolinenhof)
StF: LGBl Nr 71/2000
Auf Grund des § 11a des Salzburger Raumordnungsgesetzes 1998, LGBl Nr 44, in der geltenden Fassung wird verordnet:
§ 1
§ 1
Vom Standpunkt der überörtlichen Raumplanung ist die Verwendung der Grundstücke Nr .120/1, .121, 130/4 und 1174/10 KG 55501 Bischofshofen sowie einer Teilfläche des Grundstückes Nr 103/1 Eisenbahnbucheinlage D der Kaiserin-Elisabeth-Bahn im Abschnitt der KG 55501 Bischofshofen für Handelsgroßbetriebe (§ 17 Abs 9 ROG 1998) wie folgt zulässig:
§ 2
§ 2
Die Entscheidung der Gemeindevertretung von Bischofshofen über eine damit übereinstimmende Ausweisung der Grundflächen im Flächenwidmungsplan der Gemeinde ist davon unabhängig zu treffen.