20000069•Gassicherheitsgesetz
20000069GassicherheitsgesetzLaw01.08.2000
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"17 Energieversorgung"
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}Gesetz vom 29. März 2000 über die Errichtung und den Betrieb von Gasanlagen (Gassicherheitsgesetz – GasSG) sowie zur Änderung des Baupolizeigesetzes
StF: LGBl Nr 82/2000 (Blg LT 12. GP: RV 330, AB 482, jeweils 2. Sess)
§ 1Anwendungsbereich, Ziel des Gesetzes
§ 2Begriffsbestimmungen
§ 3Sicherheitserfordernisse
§ 4Gleichwertigkeit
§ 5Bewilligungs- und meldepflichtige Gasanlagen
§ 6Bewilligungsverfahren
§ 7Bewilligung
§ 8Erlöschen der Bewilligung
§ 9Abweichungen von der Bewilligung, nachträgliche Vorschreibungen
§ 10Abnahme, Inbetriebnahme
§ 11Wiederkehrende Prüfungen
§ 12Befugnisse der Behörde
§ 13Rechte und Pflichten der Gasverteilerunternehmen
§ 14Warn- und Meldepflicht bei Gasausströmen
§ 15Behörde
§ 16Strafbestimmungen
§ 17In- und Außerkrafttreten, Übergangsbestimmungen
Zu LGBl Nr 114/2000:
Auf Grund des § 2 Abs 2 lit c des Gesetzes über das
Landesgesetzblatt, LGBl Nr 75/1993, wird die unter LGBl Nr
82/2000 erfolgte Verlautbarung des Gesetzes über die Errichtung
und den Betrieb von Gasanlagen (Gassicherheitsgesetz – GasSG)
sowie zur Änderung des Baupolizeigesetzes durch den Hinweis
ergänzt, dass dieses Gesetz vor seiner Erlassung der
Europäischen Kommission nach den Bestimmungen der Richtlinie
98/34/EG notifiziert worden ist.
(1) Dieses Gesetz regelt die sicherheitstechnischen Belange von Gasanlagen mit dem Ziel, das Leben und die Gesundheit von Menschen zu schützen, sowie Beschädigungen von Sachen zu vermeiden.
(2) Dieses Gesetz findet keine Anwendung auf:
Im Sinn dieses Gesetzes gelten als:
(1) Gasanlagen sind in allen ihren Teilen nach dem Stand der Technik so zu errichten, instandzuhalten und zu betreiben, dass das Leben und die Gesundheit von Menschen nicht gefährdet und Beschädigungen von Sachen vermieden werden.
(2) Die Landesregierung hat zur näheren Durchführung des Abs. 1 durch Verordnung zu bestimmen, welchen Sicherheitsanforderungen Gasanlagen jedenfalls zu entsprechen haben und welche Schutzzonen und Sicherheitsabstände einzuhalten sind. Dabei ist auch zu regeln, welchen Erfordernissen Gasgeräte entsprechen müssen, damit sie in Betrieb genommen werden dürfen. In der Verordnung können technische Richtlinien oder Teile davon sowie Vorschriften, die dem Stand der Technik entsprechen und von einer fachlich geeigneten Stelle herausgegeben wurden, als verbindlich erklärt werden. Die verbindlich erklärten Richtlinien sind beim Amt der Landesregierung während der für den Parteienverkehr bestimmten Amtsstunden (§ 13 Abs. 5 AVG) zur öffentlichen Einsicht bereitzuhalten.
(3) In einzelnen durch örtliche Verhältnisse oder sachliche Gegebenheiten bedingten Fällen kann die Behörde Abweichungen von einzelnen Bestimmungen einer Verordnung gemäß Abs. 2 über begründetes Ansuchen bewilligen oder von Amts wegen auftragen, wenn der Schutz der im Abs. 1 genannten Interessen gewährleistet ist bzw es erfordert. Eine Abweichung von den Bestimmungen der Verordnung, die die Inbetriebnahme von Gasgeräten regeln, ist nicht zulässig.
Sicherheitstechnische Vorschriften eines Mitgliedsstaates der Europäischen Union oder einer anderen Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum gelten als gleichwertig, wenn sie den gleichen Schutz der Interessen nach § 3 Abs. 1 sicherstellen.
(1) Soweit sich aus Abs. 3 nicht anderes ergibt, bedürfen einer Bewilligung der Behörde:
(2) Als wesentlich gelten Änderungen, die über die laufende Instandhaltung hinausgehen und geeignet sind, die Sicherheit der Anlage zu beeinflussen. Im Zweifelsfall hat die Behörde über Antrag festzustellen, ob eine wesentliche Änderung vorliegt.
(3) Keiner Bewilligung bedürfen:
(4) Vor der Errichtung oder wesentlichen Änderung (Abs. 2) einer Gasanlage, die an die Leitungen (Rohrnetz) eines Gasverteilerunternehmens angeschlossen wird, ist das Gasverteilerunternehmen von dem, der diese Maßnahme vornimmt, schriftlich zu verständigen (Meldepflicht).
(1) Dem schriftlich zu stellenden Antrag um Erteilung der Bewilligung sind folgende Beilagen grundsätzlich in elektronischer Form, sonst in dreifacher Ausfertigung anzuschließen:
(2) Im Verfahren haben Parteistellung:
Im RIS seit
12.02.2024
(1) Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn das Vorhaben den Sicherheitserfordernissen gemäß § 3 entspricht und die Eigentümer jener Grundstücke, auf denen sich die Gasanlage befindet, dem Vorhaben zustimmen. Die Bewilligung kann zur Wahrung der Sicherheitsanforderungen unter Auflagen oder Bedingungen erteilt werden. Im Bewilligungsbescheid kann festgelegt werden, in welchen Zeitabständen abhängig von der Art und Größe der Gasanlage diese nach § 11 zu überprüfen ist. Die Bewilligung hat dingliche Wirkung.
(2) Soweit Änderungen einer Bewilligung bedürfen, hat diese Bewilligung auch die bereits genehmigte Anlage so weit zu umfassen, als dies wegen der Änderung zum Schutz des Lebens und der Gesundheit von Menschen und zum Schutz von Sachen erforderlich ist.
(3) Wenn die Errichtung und der Betrieb der Gasanlage keiner Baubewilligung nach baupolizeilichen Vorschriften bedarf, sind bei der Erteilung der Bewilligung nach diesem Gesetz die bautechnischen Vorschriften mit zu berücksichtigen.
(4) Vor Rechtskraft des Bewilligungsbescheides darf mit der Ausführung des Vorhabens nicht begonnen werden.
(1) Die Bewilligung erlischt, wenn
(2) Die Behörde kann die Frist gemäß Abs. 1 auf Grund eines vor Ablauf der Frist gestellten Antrages verlängern, wenn wichtige Gründe dafür vorliegen. Durch den Antrag wird der Ablauf der Frist bis zur Entscheidung gehemmt. Die verlängerte Frist ist entsprechend der Art und dem Umfang des Vorhabens zu bestimmen.
(1) Die Behörde kann auf Antrag Abweichungen von der Bewilligung zulassen, wenn außer Zweifel steht, dass die Abweichungen die durch die Bewilligung getroffene Vorsorge nicht verringern. Die Zulassung der Abweichungen hat mit Bescheid zu erfolgen.
(2) Wenn sich nach der Bewilligung ergibt, dass trotz Einhaltung der in der Bewilligung vorgeschriebenen Auflagen das Leben oder die Gesundheit von Menschen nicht hinreichend geschützt ist, hat die Behörde die nach dem Stand der Technik zur Erreichung dieses Schutzes erforderlichen anderen oder zusätzlichen Auflagen vorzuschreiben.
(1) Der Betreiber einer bewilligungs- oder meldepflichtigen Gasanlage ist verpflichtet, diese auf seine Kosten vor der ersten Inbetriebnahme dahin prüfen zu lassen, ob die Sicherheitserfordernisse nach § 3 sowie bei bewilligungspflichtigen Anlagen die in der Bewilligung vorgeschriebenen Auflagen und Bedingungen eingehalten sind.
(2) Über das Ergebnis dieser Prüfung ist ein Abnahmebefund über die Erfüllung der Sicherheitserfordernisse sowie bei bewilligungspflichtigen Anlagen der vorgeschriebenen Auflagen und Bedingungen zu erstellen. Insbesondere sind darin zutreffendenfalls zu bestätigen:
(3) Der Betreiber hat bei bewilligungspflichtigen Gasanlagen der Behörde und bei meldepflichtigen Gasanlagen dem Gasverteilerunternehmen eine Ausfertigung des Abnahmebefundes vorzulegen. Vor Vorlage des Abnahmebefundes darf die Gasanlage zur bestimmungsgemäßen Benutzung nicht in Betrieb genommen werden.
(4) Zur Prüfung der Gasanlage und Ausstellung des Abnahmebefundes sind befugt:
(5) Der Aussteller des Abnahmebefundes hat für jene Teile der Gasanlagen, zu deren Überprüfung er nach den gewerberechtlichen Vorschriften nicht befugt ist, eine Bestätigung über die Erfüllung der Sicherheitserfordernisse von den dafür nach den gewerberechtlichen Vorschriften Befugten einzuholen, die dem Abnahmebefund anzuschließen ist.
(6) Form und Inhalt des Abnahmebefundes richten sich nach einem Formular, das durch Verordnung der Landesregierung festzulegen ist.
(1) Der Betreiber einer bewilligungspflichtigen Gasanlage ist verpflichtet, diese auf seine Kosten in Abständen von höchstens fünf Jahren wiederkehrend prüfen zu lassen, wenn im Bewilligungsbescheid nicht eine andere Frist festgelegt ist. Diese Verpflichtung besteht nur so weit, als die Gasanlage bzw Teile davon nicht einer wiederkehrenden sicherheitstechnischen Überprüfung nach anderen Rechtsvorschriften bedürfen. § 10 Abs. 2, 4 bis 6 gilt sinngemäß. Der Prüfbefund ist bis zur nächsten Prüfung aufzubewahren und auf Verlangen der Behörde vorzulegen.
(2) Wenn bei einer Prüfung Mängel festgestellt und diese nicht innerhalb einer vom Prüfer festgelegten, angemessenen Frist behoben werden, hat der Prüfer die Behörde davon schriftlich zu verständigen.
(3) Ist infolge Ausströmens von Gas oder sonst wegen der Beschaffenheit der Gasanlage eine unmittelbar drohende Gefahr gegeben, hat der Prüfer alle zur unmittelbaren Beseitigung der Gefahr notwendigen Maßnahmen auf Gefahr und auf Kosten des Betreibers sofort zu veranlassen. Der Prüfer hat die Behörde unverzüglich von den getroffenen Maßnahmen zu verständigen.
(1) Die Behörde kann Gasanlagen jederzeit auf die Einhaltung der Bestimmungen dieses Gesetzes und der auf ihrer Grundlage erlassenen Verordnungen und Bescheide überprüfen. Eine Überprüfung ist vorzunehmen, wenn die Behörde über das Vorliegen von Mängeln gemäß § 11 Abs. 2 bzw § 13 Abs. 2 verständigt worden ist. Die Betreiber der Gasanlagen oder die sonst darüber Verfügungsberechtigten haben zu diesem Zweck den Organen der Behörde im erforderlichen Ausmaß Zutritt zu Grundstücken und Räumen zu gewähren und jede Auskunft zu erteilen, deren Kenntnis zur Erfüllung der Aufgaben erforderlich ist.
(2) Wenn eine Überprüfung ergibt, dass sich eine Gasanlage nicht in einem den Bestimmungen dieses Gesetzes oder der auf dessen Grundlage erlassenen Verordnungen oder Bescheide entsprechenden Zustand befindet, hat die Behörde dem Betreiber der Anlage oder dem sonst darüber Verfügungsberechtigten die Behebung der Mängel innerhalb angemessener, vier Wochen nicht übersteigender Frist aufzutragen.
(3) Bei infolge Ausströmens von Gas oder sonst wegen der Beschaffenheit der Gasanlage unmittelbar drohender Gefahr hat die Behörde auf Gefahr und Kosten des Betreibers der Gasanlage oder des sonst darüber Verfügungsberechtigten jene Maßnahmen zu treffen, die zur Beseitigung der Gefahr erforderlich sind. Diese Maßnahmen können ohne vorausgehendes Verfahren getroffen werden. Sie sind von der Behörde aufzuheben, wenn der Grund für die getroffene Maßnahme weggefallen ist.
(4) Wenn eine Überprüfung ergibt, dass für eine bewilligungspflichtige Gasanlage keine Bewilligung vorliegt, hat die Behörde dem Betreiber der Anlage oder dem sonst darüber Verfügungsberechtigten die Beseitigung der Anlage innerhalb angemessener Frist aufzutragen, wenn nicht innerhalb einer von der Behörde festgesetzten Frist ein Ansuchen um Erteilung der Bewilligung eingebracht wird oder die Gasanlage nicht bewilligungsfähig ist.
(1) Die Gasverteilerunternehmen sind befugt, die von ihnen mit Gas versorgten Gasanlagen zu überprüfen. Zu diesem Zweck ist ihren Organen im erforderlichen Ausmaß Zutritt zu Grundstücken und Räumen zu gewähren.
(2) Wenn bei einer Überprüfung Mängel festgestellt werden, hat das Gasverteilerunternehmen dem Betreiber der Gasanlage oder sonst darüber Verfügungsberechtigten die Mängel unverzüglich bekannt zu geben und diesen gleichzeitig zur Behebung innerhalb angemessener Frist aufzufordern. Werden die Mängel nicht innerhalb der gesetzten Frist behoben, hat das Gasverteilerunternehmen die Behörde davon schriftlich zu verständigen.
(3) Ist infolge Ausströmens von Gas oder sonst wegen der Beschaffenheit der Gasanlage eine unmittelbar drohende Gefahr gegeben, hat das Gasverteilerunternehmen alle zur unmittelbaren Beseitigung der Gefahr notwendigen Maßnahmen auf Gefahr und auf Kosten des Betreibers der Anlage oder sonst darüber Verfügungsberechtigten sofort zu veranlassen und erforderlichenfalls die Lieferung von Gas einzustellen. Das Gasverteilerunternehmen hat die Lieferung von Gas auch einzustellen, wenn Grund zur Annahme besteht, dass eine unmittelbar drohende Gefahr gegeben ist und der Betreiber der Gasanlage oder sonst darüber Verfügungsberechtigte eine Prüfung verweigert. Das Gasverteilerunternehmen hat die Behörde unverzüglich von den getroffenen Maßnahmen zu verständigen.
Wer Gasausströmen wahrnimmt und das Ausströmen nicht sofort verhindern kann, ist verpflichtet, gefährdete Personen zu warnen und das Gasverteilerunternehmen, die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes oder die Behörde zu verständigen.
Behörde im Sinn dieses Gesetzes ist die Bezirksverwaltungsbehörde.
(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht, wenn die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, wer
(2) Der strafbare Tatbestand der Verwaltungsübertretung gemäß Abs. 1 Z 1 endet erst mit Rechtskraft der erforderlichen Bewilligung.
(1) Dieses Gesetz tritt mit 1. August 2000 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Salzburger Gasgesetz 1978, LGBl Nr 4/1979, in der Fassung der Kundmachung LGBl Nr 43/1979 außer Kraft.
(2) Gasanlagen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes nach gasrechtlichen Vorschriften des Landes rechtmäßig bestehen und betrieben werden (bestehende Gasanlagen), können nach den Bestimmungen dieses Gesetzes weiter betrieben werden, soweit im Folgenden nicht anderes bestimmt ist.
(3) Auf bestehende Gasanlagen, deren Errichtung oder wesentliche Änderung nach § 5 Abs. 1 und 2 bewilligungspflichtig wäre, finden die Bestimmungen der §§ 8 Abs. 1 Z 2, 9 Abs. 2, 11 und 12 sinngemäß Anwendung, wobei die Fristen jeweils mit dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes zu laufen beginnen.
(4) Auf bestehende Gasanlagen, vor deren Errichtung oder wesentlicher Änderung nach § 5 Abs. 4 das Gasverteilerunternehmen zu verständigen wäre, findet § 13 Anwendung.
(5) Für bestehende Gasanlagen sind die zum Zeitpunkt der Errichtung der Gasanlagen geltenden Sicherheitsvorschriften maßgeblich.
(6) § 7 Abs. 3 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 65/2004 tritt mit 1. September 2004 in Kraft.
(7) § 6 Abs 1 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 14/2024 tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.
Im RIS seit
12.02.2024