20000082•Bediensteten-Schutzgesetz
20000082Bediensteten-SchutzgesetzLaw01.07.2000
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}Gesetz vom 7. Juni 2000 über den Schutz des Lebens und der Gesundheit der in den Dienststellen des Landes, der Gemeinden und der Gemeindeverbände beschäftigten Bediensteten (Bediensteten-Schutzgesetz – BSG)
StF: LGBl Nr 103/2000 (Blg LT 12. GP: RV 329, AB 709, jeweils 2. Sess)
[CELEX-Nr: 32022L0431]
§ 1Anwendungsbereich
§ 2Begriffsbestimmungen
§ 3Allgemeine Schutzpflicht des Dienstgebers
§ 4Ermittlung und Beurteilung der Gefahren (Evaluierung); Festlegung von Maßnahmen
§ 5Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumente
§ 6Einsatz der Bediensteten
§ 7Grundsätze der Gefahrenverhütung
§ 8Koordination
§ 9Aufgaben und Mitwirkung der Personalvertretung
§ 10Information
§ 11Anhörung
§ 12Unterweisung
§ 13Pflichten der Bediensteten
§ 13aVerbotene Benachteiligung von Bediensteten
§ 14Aufzeichnungen über Arbeitsunfälle
§ 15Instandhaltung, Reinigung, Prüfung
§ 16Verordnungen über Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumente
§ 17Allgemeine Bestimmungen über Arbeitsstätten und Baustellen
§ 18Amtsgebäude
§ 19Arbeitsräume und sonstige Betriebsräume
§ 20Arbeitsstätten im Freien und Baustellen
§ 21Brandschutz und Explosionsschutz
§ 22Erste Hilfe
§ 23Sanitäre Vorkehrungen in Amtsgebäuden
§ 24Sozialeinrichtungen in Arbeitsstätten
§ 25Sanitäre Vorkehrungen und Sozialeinrichtungen auf Baustellen
§ 26Nichtraucherschutz
§ 27Verordnungen über Arbeitsstätten und Baustellen
§ 28Allgemeine Bestimmungen
§ 29Verordnungen über Arbeitsmittel und Arbeitsstoffe
§ 30Eignungs- und Folgeuntersuchungen
§ 31Untersuchungen bei Lärmeinwirkung
§ 32Sonstige besondere Untersuchungen
§ 33Durchführung von Eignungs- und Folgeuntersuchungen
§ 34Durchführung von sonstigen besonderen Untersuchungen
§ 35Kosten der Untersuchungen
§ 36Pflichten der Dienstgeber
§ 37Verordnungen über die Gesundheitsüberwachung
§ 38Allgemeine Bestimmungen
§ 39Lärm
§ 40Bildschirmarbeitsplätze
§ 41Besondere Maßnahmen bei Bildschirmarbeit
§ 42Handhabung von Lasten
§ 43Schutz von jugendlichen Bediensteten
§ 44Verordnungen über Arbeitsvorgänge und Arbeitsplätze
§ 45Bestellung von Sicherheitsfachkräften und Arbeitsmedizinern
§ 46Aufgaben, Information und Beiziehung der Präventivdienste
§ 47Meldung von Missständen
§ 47aVerbotene Benachteiligung von Präventivkräften
§ 48Kommission
§ 49Geschäftsführung der Kommission
§ 50Kontrollorgane
§ 51Befugnisse der Kontrollorgane
§ 52Sofortige Abhilfe
§ 53Sonstige Maßnahmen
§ 54Kontrollorgane
§ 55Verweisungen auf Bundesgesetze
§ 56Umsetzung von EU-Recht
§ 57Inkrafttreten
§ 58Inkrafttreten novellierter Bestimmungen und Übergangsbestimmungen dazu
Die Bestimmungen des 2. Abschnittes treten gleichzeitig mit den gemäß § 27 zu erlassenden Verordnungen in Kraft.
Die Bestimmungen des 4. Abschnittes treten gleichzeitig mit den gemäß § 37 zu erlassenden Verordnungen in Kraft.
(1) Die Bestimmungen dieses Gesetzes gelten für alle Bediensteten des Landes, der Gemeinden und der Gemeindeverbände, soweit im Folgenden nicht anderes bestimmt ist.
(2) Vom Anwendungsbereich dieses Gesetzes sind ausgenommen:
(3) Betriebe im Sinn des Abs. 2 sind selbstständige Einrichtungen, die
(4) Dieses Gesetz und die in Durchführung dieser Bestimmungen erlassenen Verordnungen sind auf die Beschäftigung von Bediensteten mit spezifischen staatlichen Tätigkeiten, insbesondere zur Aufrechterhaltung oder Wiederherstellung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, bei drohender Gefahr und in Katastrophenfällen sowie bei Alarm- und Einsatzübungen so weit nicht anzuwenden, als die Besonderheiten dieser Tätigkeiten einer Anwendung dieser Bestimmungen zwingend entgegenstehen. Bei Anordnung solcher Tätigkeiten ist dafür zu sorgen, dass unter Berücksichtigung der Zielsetzungen dieses Gesetzes eine größtmögliche Sicherheit und ein größtmöglicher Gesundheitsschutz der Bediensteten gewährleistet ist.
Im Sinn dieses Gesetzes gelten als:
Im RIS seit
09.05.2016
(1) Der Dienstgeber ist verpflichtet, für Sicherheit und Gesundheitsschutz der Bediensteten zu sorgen. Der Dienstgeber hat alle Maßnahmen zu treffen, die zum Schutz des Lebens, der Gesundheit und der Sittlichkeit erforderlich sind. Dies umfasst insbesondere folgende Maßnahmen:
(2) Der Dienstgeber hat sich unter Berücksichtigung der bestehenden Gefahren über den neuesten Stand der Technik und der Erkenntnisse auf dem Gebiet der Arbeitsgestaltung entsprechend zu informieren.
(3) Der Dienstgeber hat durch geeignete Maßnahmen und Anweisungen zu ermöglichen, dass die Bediensteten bei ernster, unmittelbarer und nicht vermeidbarer Gefahr
(4) Der Dienstgeber hat durch Anweisungen und sonstige geeignete Maßnahmen dafür zu sorgen, dass Bedienstete bei ernster und unmittelbarer Gefahr für die eigene Sicherheit oder für die Sicherheit anderer Personen in der Lage sind, selbst die erforderlichen Maßnahmen zur Verringerung oder Beseitigung der Gefahr zu treffen, wenn sie die zuständigen Vorgesetzten oder die sonst zuständigen Personen nicht erreichen. Bei diesen Vorkehrungen sind die Kenntnisse der Bediensteten und die ihnen zur Verfügung stehenden technischen Mittel zu berücksichtigen.
(5) Der Dienstgeber hat für eine geeignete Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung zu sorgen, wenn Gefahren für Sicherheit oder Gesundheit der Bediensteten nicht durch sonstige technische und organisatorische Maßnahmen vermieden oder ausreichend begrenzt werden können.
(1) Der Dienstgeber ist verpflichtet, die für die Sicherheit und Gesundheit der Bediensteten bestehenden Gefahren zu ermitteln und zu beurteilen. Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen:
(2) Bei der Ermittlung und Beurteilung der Gefahren sind auch besonders gefährdete oder schutzbedürftige Bedienstete zu berücksichtigen. Insbesondere ist zu ermitteln und zu beurteilen, inwieweit sich an bestimmten Arbeitsplätzen oder bei bestimmten Arbeitsvorgängen spezifische Gefahren für Bedienstete, für die ein besonderer Personenschutz besteht, ergeben können.
(3) Auf Grundlage der Ermittlung und Beurteilung der Gefahren gemäß Abs. 1 und 2 sind die durchzuführenden Maßnahmen zur Gefahrenverhütung festzulegen. Dabei sind auch Vorkehrungen für absehbare Betriebsstörungen und für Not- und Rettungsmaßnahmen zu treffen. Diese Maßnahmen müssen in alle Tätigkeiten und auf allen Führungsebenen einbezogen werden. Schutzmaßnahmen müssen so weit wie möglich auch bei menschlichem Fehlverhalten wirksam sein.
(4) Die Ermittlung und Beurteilung der Gefahren ist erforderlichenfalls zu überprüfen und sich ändernden Gegebenheiten anzupassen. Die festgelegten Maßnahmen sind auf ihre Wirksamkeit zu überprüfen und erforderlichenfalls anzupassen, dabei ist eine Verbesserung der Arbeitsbedingungen anzustreben.
(5) Eine Überprüfung und erforderlichenfalls eine Anpassung im Sinn des Abs. 4 hat insbesondere zu erfolgen:
Der Dienstgeber ist verpflichtet, in einer der Anzahl der Bediensteten und den Gefahren entsprechenden Weise die Ergebnisse der Ermittlung und Beurteilung der Gefahren sowie die durchzuführenden Maßnahmen zur Gefahrenverhütung schriftlich festzuhalten (Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumente). Diese Festlegung kann für Arbeitsplätze mit gleich gelagerten Gefahren zusammengefasst werden.
(1) Der Dienstgeber hat bei der Übertragung von Aufgaben an Bedienstete deren Eignung in Bezug auf Sicherheit und Gesundheit zu berücksichtigen. Dabei ist insbesondere auf Konstitution und Körperkräfte, Alter und Qualifikation Rücksicht zu nehmen.
(2) Durch geeignete Maßnahmen ist dafür zu sorgen, dass nur jene Bedienstete Zugang zu Bereichen mit erheblichen oder spezifischen Gefahren haben, die zuvor ausreichende Anweisungen erhalten haben.
(3) Bei Beschäftigung von behinderten Bediensteten ist auf deren gesundheitlichen Zustand jede mögliche Rücksicht zu nehmen.
Der Dienstgeber hat bei der Gestaltung der Arbeitsstätten, Arbeitsplätze und Arbeitsvorgänge, bei der Auswahl und Verwendung von Arbeitsmitteln und Arbeitsstoffen, beim Einsatz der Bediensteten sowie bei allen Maßnahmen zum Schutz der Bediensteten folgende allgemeine Grundsätze der Gefahrenverhütung zu beachten:
Werden in einer Dienststelle neben Bediensteten auch Arbeitnehmer eines oder mehrerer anderer Arbeitgeber beschäftigt, haben der Dienstgeber und die betroffenen Arbeitgeber unbeschadet dessen bzw deren Pflichten nach dem ArbeitnehmerInnenschutzgesetz bei der Durchführung der Sicherheits-, Hygiene- und Gesundheitsschutzbestimmungen zusammenzuarbeiten und sich gegenseitig zu informieren. Dabei hat der Dienstgeber insbesondere
(1) Unbeschadet der Verantwortlichkeit des Dienstgebers (§ 3 Abs. 1) ist es die Aufgabe der Personalvertretung, bei der Wahrung und Förderung der Gesundheit und Sicherheit der Bediensteten gemäß den Bestimmungen des Landes-Personalvertretungsgesetzes, des Gemeinde-Personalvertretungsgesetzes bzw des Magistrats-Personalvertretungsgesetzes mitzuwirken und insbesondere für die Einhaltung der Dienstnehmerschutzvorschriften einzutreten.
(2) Bei der Bestellung und Abberufung von Sicherheitsfachkräften und Arbeitsmedizinern sowie der für die erste Hilfe, die Brandbekämpfung und die Evakuierung zuständigen Personen hat das zuständige Organ der Personalvertretung nach dem für ihn geltenden Personalvertretungsgesetz mitzuwirken.
(3) Die Organe der Personalvertretung, die Dienstgeber, die Sicherheitsfachkräfte und die Arbeitsmediziner sind im Bereich des Bedienstetenschutzgesetzes zur gegenseitigen Information und Zusammenarbeit verpflichtet. Die Verantwortlichkeit des Dienstgebers für die Einhaltung der Dienstnehmerschutzvorschriften (§ 3 Abs. 1) wird dadurch nicht berührt.
(1) Der Dienstgeber ist verpflichtet, für eine ausreichende Information der Bediensteten über die Gefahren für Sicherheit und Gesundheit sowie über die Maßnahmen zur Gefahrenverhütung zu sorgen. Diese Information muss während der Dienstzeit erfolgen und die Bediensteten in die Lage versetzen, durch eine angemessene Mitwirkung zu überprüfen, ob die erforderlichen Schutzmaßnahmen getroffen wurden. Falls erforderlich, sind geeignete Unterlagen zur Verfügung zu stellen oder am Arbeitsplatz auszuhängen.
(2) Die Information muss vor Aufnahme der Tätigkeit erfolgen. Sie muss regelmäßig wiederholt werden, insbesondere wenn dies auf Grund dienstlicher Änderungen erforderlich ist, weiters bei Änderung der maßgeblichen Bedienstetenschutzvorschriften und bei neuen Erkenntnissen auf dem Gebiet der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes.
(3) Alle Bediensteten, die einer unmittelbaren erheblichen Gefahr ausgesetzt sein können, sind unverzüglich über diese Gefahr und die getroffenen oder zu treffenden Schutzmaßnahmen zu informieren.
(4) Die Information der einzelnen Bediensteten gemäß Abs. 1 und 2 kann entfallen, wenn Personalvertretungsorgane errichtet sind, diese entsprechend informiert wurden und deren Information zur wirksamen Gefahrenverhütung ausreicht. Dabei sind Inhalt und Zweck der Information sowie die bestehenden Gefahren und dienstlichen Gegebenheiten zu berücksichtigen.
Der Dienstgeber ist verpflichtet, die Bediensteten in allen Fragen betreffend die Sicherheit und die Gesundheit am Arbeitsplatz anzuhören.
(1) Der Dienstgeber ist verpflichtet, für eine ausreichende Unterweisung der Bediensteten über Sicherheit und Gesundheitsschutz zu sorgen. Die Unterweisung muss während der Dienstzeit erfolgen. Falls erforderlich, sind geeignete Unterlagen zur Verfügung zu stellen oder am Arbeitsplatz auszuhängen.
(2) Die Unterweisung muss in regelmäßigen Abständen, mindestens aber einmal jährlich, erfolgen. Eine Unterweisung muss jedenfalls erfolgen:
(3) Die Unterweisung muss auf den Arbeitsplatz und den Aufgabenbereich des Bediensteten ausgerichtet sein. Sie muss an die Entwicklung der Gefahrenmomente und an die Entstehung neuer Gefahren angepasst sein. Die Unterweisung muss auch die bei absehbaren Betriebsstörungen zu treffenden Maßnahmen umfassen.
(1) Bedienstete haben die zum Schutz des Lebens, der Gesundheit und der Sittlichkeit nach diesem Gesetz, den dazu erlassenen Verordnungen sowie behördlichen Vorschreibungen gebotenen Schutzmaßnahmen anzuwenden, und zwar gemäß ihrer Unterweisung und den Anweisungen ihrer Vorgesetzten. Sie haben sich so zu verhalten, dass eine Gefährdung soweit als möglich vermieden wird.
(2) Jeder Bedienstete ist verpflichtet, gemäß seiner Unterweisung und den Anweisungen eines Vorgesetzten die Arbeitsmittel ordnungsgemäß zu benutzen und die ihm zur Verfügung gestellte, persönliche Schutzausrüstung zweckentsprechend zu benutzen.
(3) Bedienstete dürfen Schutzvorrichtungen nicht entfernen, außer Betrieb setzen, willkürlich verändern oder umstellen, soweit dies nicht aus arbeitstechnischen Gründen, insbesondere zur Durchführung von Einstellungs-, Reparatur- oder Wartungsarbeiten, unbedingt notwendig ist. Sie sind verpflichtet, gemäß ihrer Unterweisung und den Anweisungen eines Vorgesetzten die Schutzvorrichtungen ordnungsgemäß zu benutzen.
(4) Bedienstete dürfen sich nicht durch Alkohol, Arzneimittel oder Suchtgift in einen Zustand versetzen, in dem sie sich oder andere Personen gefährden können.
(5) Jeder Arbeitsunfall, jedes Ereignis, das beinahe zu einem Unfall geführt hätte, und jede festgestellte ernste und unmittelbare Gefahr für Sicherheit oder Gesundheit sowie jeder an den Schutzsystemen festgestellte Defekt ist unverzüglich den Vorgesetzten oder den sonst dafür zuständigen Personen zu melden.
(6) Wenn Bedienstete bei unmittelbarer erheblicher Gefahr ihren Vorgesetzten oder die sonst zuständigen Personen nicht erreichen können, sind sie verpflichtet, nach Maßgabe der Festlegungen in den Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumenten, ihrer Information und Unterweisung sowie der zur Verfügung stehenden technischen Mittel selbst die ihnen zumutbaren unbedingt notwendigen Maßnahmen zu treffen, um die anderen Bediensteten zu warnen und Nachteile für Leben oder Gesundheit abzuwenden.
(7) Bedienstete haben gemeinsam mit dem Dienstgeber, der Präventivdiensten, den zuständigen Organen der Personalvertretung, der Kommission und den Kontrollorganen darauf hinzuwirken, dass die zum Schutz der Bediensteten vorgesehenen Maßnahmen eingehalten werden und die Dienstgeber gewährleisten, dass das Arbeitsumfeld und die Arbeitsbedingungen sicher sind und keine Gefahren für Sicherheit und Gesundheit aufweisen.
(8) Die Pflichten der Bediensteten in Fragen der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes berühren nicht die Verantwortlichkeit des Dienstgebers für die Einhaltung der Bedienstetenschutzvorschriften.
Bedienstete, die keine mit Tätigkeiten gemäß § 1 Abs. 4 verbundenen besonderen Dienstpflichten, insbesondere zur Hilfeleistung oder Gefahrenabwehr, treffen und die bei ernster und unmittelbarer Gefahr für Leben und Gesundheit den Gefahrenbereich verlassen, dürfen deshalb im Zusammenhang mit ihrem Dienstverhältnis weder benachteiligt, insbesondere nicht bei der Leistungsfeststellung, der dienstlichen Verwendung und dem beruflichen Aufstieg, noch aus diesem Grund disziplinär zur Verantwortung gezogen, gekündigt oder entlassen werden. Das Gleiche gilt, wenn Bedienstete unter Berücksichtigung ihrer Kenntnisse und der zur Verfügung stehenden technischen Mittel selbst Maßnahmen zur Abwehr der Gefahr treffen, weil sie die sonst zuständigen Personen nicht erreichen, es sei denn, ihre Handlungsweise war grob fahrlässig.
(1) Der Dienstgeber hat Aufzeichnungen zu führen:
(2) Die Aufzeichnungen gemäß Abs. 1 sind mindestens fünf Jahre aufzubewahren. Sie sind den berechtigten Personen (§ 46 Abs. 3, § 51 Abs. 4) zugänglich zu machen.
(1) Der Dienstgeber hat dafür zu sorgen, dass die Arbeitsstätten einschließlich der Sanitär- und Sozialeinrichtungen, die elektrischen Anlagen, Arbeitsmittel und Gegenstände der persönlichen Schutzausrüstung sowie die Einrichtungen zur Brandmeldung oder -bekämpfung, zur Erste-Hilfe-Leistung und zur Rettung aus Gefahr ordnungsgemäß instandgehalten und gereinigt werden.
(2) Unbeschadet der in den folgenden Abschnitten dieses Gesetzes vorgesehenen besonderen Prüfpflichten ist dafür zu sorgen, dass elektrische Anlagen, Arbeitsmittel, Gegenstände der persönlichen Schutzausrüstung sowie Einrichtungen zur Brandmeldung oder -bekämpfung und zur Rettung aus Gefahr in regelmäßigen Abständen auf ihren ordnungsgemäßen Zustand überprüft und festgestellte Mängel unverzüglich beseitigt werden.
Die Landesregierung hat in Durchführung des 1. Abschnittes durch Verordnung die Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumente näher zu regeln, wobei die Art der Tätigkeiten und die Größe der Dienststelle zu berücksichtigen sind.
(1) Befinden sich in einer Arbeitsstätte oder auf einer Baustelle Gefahrenbereiche, in denen Absturzgefahr für die Bediensteten oder die Gefahr des Herabfallens von Gegenständen besteht, müssen diese Bereiche nach Möglichkeit mit Vorrichtungen ausgestattet sein, die unbefugte Bedienstete am Betreten dieser Bereiche hindern. Dies gilt auch für sonstige Bereiche, in denen besondere Gefahren bestehen, insbesondere durch elektrische Spannung, radioaktive Stoffe, ionisierende oder nichtionisierende Strahlung oder durch Lärm oder sonstige physikalische Einwirkungen. Gefahrenbereiche müssen gut sichtbar und dauerhaft gekennzeichnet sein.
(2) Elektrische Anlagen müssen so geplant und installiert sein, dass von ihnen keine Brand- oder Explosionsgefahr ausgeht und Bedienstete bei direktem oder indirektem Kontakt angemessen vor Unfallgefahren geschützt sind.
(3) Der Verkehr innerhalb der Arbeitsstätten und auf den Baustellen ist so abzuwickeln, dass Sicherheit und Gesundheit der Bediensteten nicht gefährdet werden. Die der Verkehrssicherheit dienenden Vorschriften der Straßenverkehrsordnung 1960 sind sinngemäß anzuwenden, soweit nicht betriebliche Notwendigkeiten eine Abweichung erfordern. Solche Abweichungen sind in der Arbeitsstätte oder auf der Baustelle entsprechend bekannt zu machen.
(4) Lagerungen sind in einer Weise vorzunehmen, dass Gefahren für Sicherheit oder Gesundheit der Bediensteten nach Möglichkeit vermieden werden, wobei insbesondere die Beschaffenheit und die allfällige besondere Gefährlichkeit der gelagerten Gegenstände zu berücksichtigen sind.
(5) Arbeitsstätten und Baustellen, in oder auf denen Bedienstete bei Ausfall der künstlichen Beleuchtung in besonderem Maß Gefahren ausgesetzt sind, müssen mit einer ausreichenden Sicherheitsbeleuchtung ausgestattet sein.
(1) Amtsgebäude müssen eine der Nutzungsart entsprechende Konstruktion und Festigkeit aufweisen. Sie müssen möglichst ausreichend Tageslicht erhalten und mit Einrichtungen für eine der Sicherheit und dem Gesundheitsschutz der Bediensteten angemessene künstliche Beleuchtung ausgestattet sein.
(2) Ausgänge und Verkehrswege müssen so angelegt und beschaffen sein, dass sie je nach ihrem Bestimmungszweck leicht und sicher begangen oder befahren werden können. Anzahl, Anordnung, Abmessungen und Beschaffenheit der Ausgänge, der Verkehrswege, der Türen und der Tore müssen der Art, der Nutzung und der Lage der Räume entsprechen. Ausgänge, Verkehrswege, Türen und Tore müssen so angelegt sein, dass in der Nähe beschäftigte Bedienstete nicht gefährdet werden können.
(3) Alle Arbeitsplätze müssen bei Gefahr von den Bediensteten schnell und sicher verlassen werden können. Fluchtwege und Notausgänge müssen freigehalten werden, damit sie jederzeit benutzt werden können, sowie gut sichtbar und dauerhaft gekennzeichnet sein.
(4) Amtsgebäude sind erforderlichenfalls behindertengerecht zu gestalten. Dies gilt insbesondere für Ausgänge, Verkehrswege, Türen und Tore und sanitäre Vorkehrungen, die von behinderten Bediensteten benutzt werden.
(5) Wird ein Gebäude nur zum Teil als Amtsgebäude genutzt, gilt Abs. 2 nur für jene Ausgänge, Verkehrswege, Türen und Tore, die von den Bediensteten benutzt werden.
(1) Arbeitsräume müssen für den Aufenthalt von Menschen geeignet sein und unter Berücksichtigung der Arbeitsvorgänge und Arbeitsbedingungen den Erfordernissen des Schutzes des Lebens und der Gesundheit der Bediensteten entsprechen.
(2) In Arbeitsräumen muss unter Berücksichtigung der Arbeitsvorgänge und der körperlichen Belastung der Bediensteten ausreichend gesundheitlich zuträgliche Atemluft vorhanden sein und müssen raumklimatische Verhältnisse herrschen, die dem menschlichen Organismus angemessen sind.
(3) Soweit die Zweckbestimmung der Räume und die Art der Arbeitsvorgänge dies zulassen, müssen Arbeitsräume ausreichend natürlich belichtet sein und eine Sichtverbindung
mit dem Freien aufweisen. Bei der Anordnung der Arbeitsplätze ist auf die Lage der Belichtungsflächen und der Sichtverbindung Bedacht zu nehmen.
(4) Falls erforderlich, müssen Arbeitsräume während der Arbeitszeit unter Berücksichtigung der Arbeitsvorgänge entsprechend künstlich beleuchtet sein.
(5) Sonstige Betriebsräume müssen den Anforderungen des Abs. 1, 2 und 4 entsprechen, soweit dies die Zweckbestimmung und die Nutzung der Räume zulassen.
(1) Arbeitsstätten im Freien und Baustellen müssen während der Arbeitszeit ausreichend künstlich beleuchtet werden, wenn das Tageslicht nicht ausreicht.
(2) Auf Arbeitsstätten im Freien und auf Baustellen sind geeignete Maßnahmen zu treffen, damit die Bediensteten bei Gefahr rasch ihren Arbeitsplatz verlassen können und ihnen rasch Hilfe geleistet werden kann.
(3) Verkehrswege und sonstige Stellen oder Einrichtungen im Freien, die von den Bediensteten im Rahmen ihrer Tätigkeit benutzt oder betreten werden müssen, sind so zu gestalten und zu erhalten, dass sie je nach ihrem Bestimmungszweck sicher begangen oder befahren werden können und in der Nähe beschäftigte Bedienstete nicht gefährdet werden.
(4) Für Gebäude auf Baustellen, in denen Arbeitsplätze eingerichtet sind, gilt § 18 Abs. 1 bis 4. Für Räume auf Baustellen, in denen ständige Arbeitsplätze eingerichtet sind, wie Büros und Werkstätten, gilt § 19 Abs. 1 bis 4. Räume auf Baustellen, in denen zwar keine ständigen Arbeitsplätze eingerichtet sind, in denen aber vorübergehend Arbeiten verrichtet werden, müssen den Anforderungen des § 19 Abs. 1, 2 und 4 entsprechen, soweit dies die Zweckbestimmung und die Nutzung der Räume zulassen.
(1) Durch geeignete Vorkehrungen ist das Entstehen eines Brandes und im Fall eines Brandes eine Gefährdung des Lebens und der Gesundheit der Bediensteten zu vermeiden. Für die Brandbekämpfung und Evakuierung der Bediensteten ist vorzusorgen. Gleiches gilt für Explosionen. Dabei sind die Arbeitsvorgänge und Arbeitsverfahren, die Art und Menge der vorhandenen Arbeitsstoffe, die vorhandenen Einrichtungen und Arbeitsmittel, das Unfallrisiko, die Abmessungen und die Nutzung der Arbeitsstätte und die Anzahl der dort beschäftigten Bediensteten entsprechend zu berücksichtigen.
(2) Es müssen ausreichende und geeignete Feuerlöscheinrichtungen und erforderlichenfalls Brandmelder und Alarmanlagen vorhanden sein. Die Feuerlöscheinrichtungen müssen gut sichtbar und dauerhaft gekennzeichnet sein. Eine ausreichende Anzahl von Bediensteten muss mit der Handhabung der Feuerlöscheinrichtungen vertraut sein. Arbeitsstätten müssen erforderlichenfalls mit Blitzschutzanlagen versehen sein.
(3) Besonders ausgebildete Personen sind als Brandschutzorgane zu bestellen. In regelmäßigen Zeitabständen sind Einsatzübungen durchzuführen. Über diese Einsatzübungen sind Vormerke zu führen.
(4) Für Baustellen gelten die Abs. 1 bis 3 mit der Maßgabe, dass auch die Lage und die räumliche Ausdehnung der Baustelle sowie allfällige Unterkünfte und Behelfsbauten besonders zu berücksichtigen sind.
(1) In jeder Arbeitsstätte sind geeignete Vorkehrungen zu treffen, damit Bediensteten bei Verletzungen oder plötzlichen Erkrankungen erste Hilfe geleistet werden kann. Dabei sind die Art der Arbeitsvorgänge und Arbeitsverfahren, die Art und Menge der vorhandenen Arbeitsstoffe, die vorhandenen Einrichtungen und Arbeitsmittel, das Unfallrisiko, die Lage, Abmessungen und Nutzung der Arbeitsstätte sowie die Anzahl der in der Arbeitsstätte beschäftigten Bediensteten zu berücksichtigen.
(2) Es müssen ausreichende und geeignete Mittel und Einrichtungen für die erste Hilfe samt Anleitungen vorhanden sein. Die Aufbewahrungsstellen der für die erste Hilfe notwendigen Mittel und Einrichtungen müssen gut erreichbar sein sowie gut sichtbar und dauerhaft gekennzeichnet sein.
(3) In jeder Arbeitsstätte sind in ausreichender Anzahl Personen zu bestellen, die für die erste Hilfe zuständig sind. Diese Personen müssen über eine ausreichende Ausbildung für die erste Hilfe verfügen. Es ist dafür zu sorgen, dass während der Dienstzeit entsprechend der Anzahl der in der Arbeitsstätte anwesenden Bediensteten für die erste Hilfe zuständige Personen in ausreichender Anzahl anwesend sind.
(4) Für die erste Hilfe müssen Sanitätsräume vorgesehen sein, wenn dies wegen der besonderen Verhältnisse für eine rasche und wirksame erste Hilfe erforderlich ist. Sanitätsräume müssen mit den erforderlichen Einrichtungen und Mitteln ausgestattet und leicht zugänglich sein. Sie müssen gut sichtbar und dauerhaft gekennzeichnet sein.
(5) Für Baustellen gelten die Abs. 1 und 2 mit der Maßgabe, dass auch die Lage und die räumliche Ausdehnung der Baustelle besonders zu berücksichtigen sind, sowie Abs. 3. Sanitätsräume oder vergleichbare Einrichtungen sind vorzusehen, wenn dies auf Grund der Lage der Baustelle und der Anzahl der auf der Baustelle beschäftigten Bediensteten notwendig ist. Für diese Sanitätseinrichtungen gilt Abs. 4 zweiter und dritter Satz.
(1) Den Bediensteten sind in ausreichender Anzahl geeignete Waschgelegenheiten mit hygienisch einwandfreiem, fließendem und nach Möglichkeit warmem Wasser, Reinigungsmittel sowie geeignete Mittel zum Abtrocknen zur Verfügung zu stellen. Waschräume und Umkleideräume sind zur Verfügung zu stellen, wenn die Art der Arbeitsvorgänge oder hygienische oder gesundheitliche Gründe dies erfordern. Sind gemeinsame Wasch- und der Umkleideräume für Frauen und Männer vorgesehen, ist eine nach Geschlecht getrennte Benutzung sicherzustellen. Im Umkleideraum ist jedem Bediensteten ein versperrbarer Kleiderkasten oder eine sonstige geeignete versperrbare Einrichtung zur Aufbewahrung der Privatkleidung und der Arbeitskleidung sowie sonstiger Gegenstände, die üblicherweise zur Arbeitsstätte mitgenommen werden, zur Verfügung zu stellen. Erforderlichenfalls ist dafür vorzusorgen, dass die Straßenkleidung von der Arbeits- und Schutzkleidung getrennt verwahrt werden kann.
(2) Wenn Umkleideräume nicht erforderlich sind, muss für jeden Bediensteten eine Kleiderablage vorhanden sein.
(3) Den Bediensteten sind in der Nähe der Arbeitsplätze, der Aufenthaltsräume, der Umkleideräume und der Waschgelegenheiten oder Waschräume in ausreichender Anzahl geeignete Toiletten zur Verfügung zu stellen. In Vorräumen von Toiletten muss eine Waschgelegenheit gegeben sein, wenn sich nicht in unmittelbarer Nähe der Toiletten eine Waschgelegenheit befindet. Werden in einer Dienststelle regelmäßig mindestens fünf männliche Bedienstete und mindestens fünf weibliche Bedienstete beschäftigt, hat bei den Toiletten eine Trennung nach Geschlecht zu erfolgen.
(4) Waschräume müssen in der Nähe der Arbeitsplätze gelegen sein, soweit nicht gesonderte Waschgelegenheiten in der Nähe der Arbeitsplätze zur Verfügung stehen. Waschräume und Umkleideräume müssen untereinander leicht erreichbar sein.
(5) Waschräume, Toiletten und Umkleideräume müssen entsprechend ihrer Zweckbestimmung und der Anzahl der Bediensteten bemessen und ausgestattet sein, den hygienischen Anforderungen entsprechen, eine angemessene Raumtemperatur aufweisen sowie ausreichend be- und entlüftet, belichtet oder beleuchtet sein.
(6) Den Bediensteten ist Trinkwasser oder ein anderes gesundheitlich einwandfreies, alkoholfreies Getränk zur Verfügung zu stellen.
(1) Den Bediensteten sind für den Aufenthalt während der Arbeitspausen geeignete Aufenthaltsräume zur Verfügung zu stellen, wenn Sicherheits- oder Gesundheitsgründe dies erfordern, insbesondere wegen der Art der ausgeübten Tätigkeit, der Verwendung gefährlicher Arbeitsstoffe, der Lärmeinwirkung, Erschütterungen oder sonstigen gesundheitsgefährdenden Einwirkungen sowie bei längerdauernden Arbeiten im Freien. Dies gilt nicht bei Beschäftigung in Büroräumen oder vergleichbaren Arbeitsräumen.
(2) In Dienststellen mit mehr als 50 Bediensteten, in denen keine Betriebsküche eingerichtet ist, sind den Bediensteten in den Aufenthaltsräumen oder, wenn solche nicht bestehen, an sonstigen geeigneten Plätzen Sitzgelegenheiten und Tische in ausreichender Anzahl zur Einnahme von Mahlzeiten sowie Einrichtungen zum Wärmen von mitgebrachten Speisen und Getränken zur Verfügung zu stellen.
(3) Für jene Bediensteten, in deren Arbeitszeit regelmäßig und in erheblichem Umfang Zeiten der Arbeitsbereitschaft fallen, sind geeignete Bereitschaftsräume zur Verfügung zu stellen, wenn
(4) Aufenthaltsräume und Bereitschaftsräume sowie Räume, die den Bediensteten vom Dienstgeber zu Wohnzwecken oder zur Nächtigung zur Verfügung gestellt werden, müssen entsprechend ihrer Zweckbestimmung und der Anzahl der Bediensteten bemessen und ausgestattet sein, den hygienischen Anforderungen entsprechen, angemessene raumklimatische Verhältnisse aufweisen, ausreichend be- und entlüftet, belichtet oder beleuchtet sein.
(5) Aufenthaltsräume und Bereitschaftsräume müssen darüber hinaus leicht erreichbar und gegen Lärm, Erschütterungen und sonstige gesundheitsgefährdende Einwirkungen geschützt sein. Räume, die den Bediensteten zu Wohnzwecken oder zur Nächtigung zur Verfügung gestellt werden, müssen auch über geeignete Duschen, Waschgelegenheiten und Toiletten verfügen.
(6) Abs. 5 gilt nicht für Dienstwohnungen.
(1) Den Bediensteten müssen im gebotenen Umfang entsprechende Waschgelegenheiten oder Waschräume, Toiletten, Aufenthaltsräume, Kleiderkästen oder sonstige geeignete Einrichtungen, Umkleidemöglichkeiten und Unterkünfte zur Verfügung stehen, soweit dies unter Berücksichtigung der Lage der Baustelle, der örtlichen Gegebenheiten, der Art und Dauer der Tätigkeiten und der Anzahl der Bediensteten erforderlich ist.
(2) Den Bediensteten ist Trinkwasser oder ein anderes gesundheitlich einwandfreies, alkoholfreies Getränk zur Verfügung zu stellen.
(1) Die Dienstgeber haben dafür zu sorgen, dass Nichtraucher vor den Einwirkungen von Tabakrauch am Arbeitsplatz geschützt sind, soweit dies nach der Art der dienstlichen Tätigkeit möglich ist.
(2) Wenn aus dienstlichen Gründen Raucher und Nichtraucher gemeinsam in einem Büroraum oder einem vergleichbaren Raum arbeiten müssen, der nur von Bediensteten genutzt wird, ist das Rauchen am Arbeitsplatz verboten, wenn die Nichtraucher nicht durch eine verstärkte Be- und Entlüftung des Raumes vor der Einwirkung von Tabakrauch ausreichend geschützt werden können.
(3) Durch geeignete technische oder organisatorische Maßnahmen ist dafür zu sorgen, dass in den Aufenthaltsräumen und Bereitschaftsräumen Nichtraucher vor den Einwirkungen von Tabakrauch geschützt sind. In Sanitätsräumen und Umkleideräumen ist das Rauchen verboten.
(1) Die Landesregierung hat in Durchführung des 2. Abschnittes durch Verordnung näher zu regeln:
(2) In der Verordnung sind für Amtsgebäude oder Teile von solchen, die bereits am 1. Jänner 1993 als solche genutzt wurden, die erforderlichen Abweichungen und Anpassungsfristen festzulegen. Dabei sind für diese Amtsgebäude bzw Teile derselben jene Maßnahmen festzulegen, die unter den gegebenen Umständen mit einem vertretbaren Kostenaufwand zur Verbesserung des Bedienstetenschutzes führen. Missstände, durch die das Leben oder die Gesundheit der Bediensteten offenkundig gefährdet werden, sind jedenfalls zu beseitigen. Weiters ist zu regeln, unter welchen Voraussetzungen für solche Amtsgebäude bzw Teile derselben die Bestimmungen der Verordnung bei Änderungen oder Erweiterungen der Arbeitsstätte wirksam werden.
(1) Als Benutzung von Arbeitsmitteln gilt jede ein Arbeitsmittel betreffende Tätigkeit wie zB In- und Außerbetriebnahme, Gebrauch, Transport, Instandsetzung, Umbau, Instandhaltung, Wartung und Reinigung.
(2) Jeder Dienstgeber muss sich bei allen Arbeitsstoffen vergewissern, ob es sich um gefährliche Arbeitsstoffe handelt. Die Eigenschaften der Arbeitsstoffe sind gemäß § 40 des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes zu ermitteln und gefährliche Arbeitsstoffe nach ihren Eigenschaften einzustufen.
(3) Jeder Dienstgeber muss die Gefahren beurteilen, die mit dem Vorhandensein der Arbeitsstoffe verbunden sein könnten. Dazu sind insbesondere die Angaben der Hersteller oder Importeure, praktische Erfahrungen, Prüfergebnisse und wissenschaftliche Erkenntnisse heranzuziehen. Im Zweifel sind Auskünfte der Hersteller oder Importeure einzuholen.
(4) Der Dienstgeber darf nur solche Arbeitsmittel und Arbeitsstoffe zur Verfügung stellen, die
(5) Bei der Auswahl der einzusetzenden Arbeitsmittel und -stoffe sind die besonderen Bedingungen und Eigenschaften der Arbeit sowie die am Arbeitsplatz bestehenden Gefahren für die Sicherheit und Gesundheit der Bediensteten und die Gefahren, die aus der Benutzung erwachsen können, zu berücksichtigen. Es dürfen nur Arbeitsmittel und -stoffe eingesetzt werden, die nach dem Stand der Technik die Sicherheit und Gesundheit der Bediensteten so gering als möglich gefährden.
(6) Wenn es nicht möglich ist, die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Bediensteten bei der Benutzung eines Arbeitsmittels oder -stoffes in vollem Umfang zu gewährleisten, sind geeignete Maßnahmen zu treffen, um die Gefahren weitestgehend zu verringern sowie erforderlichenfalls Not- und Rettungsmaßnahmen festzulegen. Insbesondere ist auch dafür Sorge zu tragen, dass Bedienstete die Zeit und Möglichkeit haben, sich den mit der In- und Außerbetriebnahme des Arbeitsmittels oder - stoffes verbundenen Gefahren rasch zu entziehen.
(1) Die Landesregierung hat in Durchführung des 3. Abschnittes durch Verordnung für Arbeitsmittel näher zu regeln:
(2) Die Landesregierung hat in Durchführung des 3. Abschnittes durch Verordnung für Arbeitsstoffe näher zu regeln:
Im RIS seit
10.07.2024
(1) Mit Tätigkeiten, bei denen die Gefahr einer Berufskrankheit besteht und bei denen einer arbeitsmedizinischen Untersuchung im Hinblick auf die spezifische mit dieser Tätigkeit verbundene Gesundheitsgefährdung vorbeugende Bedeutung zukommt, dürfen Bedienstete nur beschäftigt werden, wenn
(2) Abs. 1 gilt weiters für Tätigkeiten, bei denen häufiger und länger andauernd Atemschutzgeräte (Filter- oder Behältergeräte) getragen werden müssen, und für Tätigkeiten unter Einwirkung von den Organismus besonders belastender Hitze.
Bedienstete, die einer gesundheitsgefährdenden Lärmeinwirkung ausgesetzt sind, können sich auf eigenen Wunsch in regelmäßigen Abständen einer arbeitsmedizinischen Untersuchung der Hörfähigkeit unterziehen.
(1) Wenn im Hinblick auf die spezifische mit einer Tätigkeit verbundene Gesundheitsgefährdung nach arbeitsmedizinischen Erkenntnissen oder nach dem jeweiligen Stand der Technik besondere ärztliche Untersuchungen geboten erscheinen, ist dafür zu sorgen, dass Bedienstete, die eine solche Tätigkeit ausüben oder ausüben sollen, sich auf eigenen Wunsch vor Aufnahme dieser Tätigkeit sowie bei Fortdauer der Tätigkeit in regelmäßigen Zeitabständen einer solchen besonderen Untersuchung unterziehen können.
(2) Tätigkeiten im Sinn des Abs. 1 sind solche, bei denen Bedienstete
(1) Die Untersuchungen sind von Ärzten durchzuführen, die über eine entsprechende arbeitsmedizinische Ausbildung im Sinn des § 45 verfügen.
(2) Die untersuchenden Ärzte haben bei Durchführung von Eignungs- und Folgeuntersuchungen nach folgenden Grundsätzen vorzugehen:
Die untersuchenden Ärzte haben bei der Durchführung von Untersuchungen der Hörfähigkeit (§ 31) und bei sonstigen besonderen Untersuchungen wie folgt vorzugehen:
(1) Die Kosten von Eignungs- und Folgeuntersuchungen sind vom Dienstgeber zu tragen.
(2) Die Kosten von sonstigen besonderen Untersuchungen hat der Dienstgeber zu tragen, soweit sie nicht auf Kosten eines Versicherungsträgers erfolgen.
(3) Wenn Eignungs- und Folgeuntersuchungen oder sonstige besondere Untersuchungen im Zusammenhang mit Tätigkeiten, die eine Berufskrankheit verursachen können, durchgeführt werden, hat der Dienstgeber gegenüber dem zuständigen Versicherungsträger den Ersatz der Kosten zu beanspruchen. Dies gilt auch für Eignungsuntersuchungen, die unmittelbar vor Aufnahme einer Tätigkeit durchgeführt werden, die die Unfallversicherungspflicht auslöst.
(1) Den untersuchenden Ärzten ist Zugang zu den Arbeitsplätzen der zu untersuchenden Bediensteten sowie zu allen für die Durchführung oder Beurteilung notwendigen Informationen, wie zB Messergebnissen, zu gewähren.
(2) In den Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumenten sind jene Bereiche anzuführen, in denen Bedienstete mit Tätigkeiten beschäftigt werden, die Eignungs- und Folgeuntersuchungen erforderlich machen.
(3) Über jeden Bediensteten, für den Eignungs- oder Folgeuntersuchungen erforderlich sind, sind Aufzeichnungen mit folgendem Inhalt zu führen:
(4) Die Unterlagen gemäß Abs. 3 sind nach dem Ausscheiden des Bediensteten für mindestens 40 Jahre aufzubewahren.
(5) Die Dienstgeber müssen unbeschadet der §§ 8 und 9 jedem Bediensteten zu den ihn persönlich betreffenden Aufzeichnungen und Unterlagen Zugang gewähren.
Die Landesregierung hat in Durchführung des 4. Abschnittes durch Verordnung näher zu regeln:
Im RIS seit
10.07.2024
(1) Arbeitsvorgänge müssen so vorbereitet, gestaltet und durchgeführt werden, dass ein wirksamer Schutz des Lebens und der Gesundheit der Bediensteten erreicht wird.
(2) Arbeitsplätze müssen so eingerichtet und beschaffen sein und so erhalten werden, dass die Bediensteten möglichst ohne Gefahr für ihre Sicherheit und Gesundheit ihre Arbeit verrichten können.
(3) Zu Arbeiten, die mit einer besonderen Gefahr für die damit beschäftigten oder für andere Bedienstete verbunden sind (zB Sprengarbeiten), dürfen nur Bedienstete herangezogen werden, die
(1) Unter Berücksichtigung des Standes der Technik sind die Arbeitsvorgänge und die Arbeitsplätze so zu gestalten und alle geeigneten Maßnahmen zu treffen, dass die Lärmeinwirkung auf das niedrigste in der Praxis vertretbare Niveau gesenkt wird. Unter Berücksichtigung des technischen Fortschrittes und der verfügbaren Maßnahmen ist auf eine Verringerung des Lärms, möglichst direkt an der Entstehungsquelle, hinzuwirken.
(2) Im Rahmen der Ermittlung und Beurteilung der Gefahren (§ 4) ist auch zu ermitteln, ob die Bediensteten einer Lärmgefährdung ausgesetzt sein könnten. Wenn eine solche Gefährdung nicht ausgeschlossen werden kann, ist der Lärm zu messen. Bei der Messung ist gegebenenfalls auch Impulslärm zu berücksichtigen. Diese Ermittlung und Messung ist in regelmäßigen Zeitabständen sowie bei Änderung der Arbeitsbedingungen zu wiederholen.
(3) Die Ermittlung und Messung ist unter der Verantwortung des Dienstgebers fachkundig zu planen und durchzuführen. Das Messverfahren muss zu einem für die Exposition der Bediensteten repräsentativen Ergebnis führen.
(4) Je nach Ausmaß der Lärmeinwirkung sind die erforderlichen Maßnahmen zur Verringerung und Beseitigung der Gefahren zu treffen. Zu diesen Maßnahmen zählen insbesondere:
§ 39 Abs 2 und 3 tritt gleichzeitig mit der gemäß § 44 Z 3
zu erlassenden Verordnung, § 39 Abs 4 gleichzeitig mit der gemäß
§ 44 Z 4 zu erlassenden Verordnung in Kraft.
(1) Bildschirmgerät im Sinn dieser Bestimmung ist eine Baueinheit mit einem Bildschirm zur Darstellung alphanumerischer Zeichen oder zur Grafikdarstellung, ungeachtet des Darstellungsverfahrens. Bildschirmarbeitsplätze im Sinn dieser Bestimmung sind Arbeitsplätze, bei denen das Bildschirmgerät und die Dateneingabetastatur oder sonstige Steuerungseinheit sowie gegebenenfalls ein Informationsträger eine funktionale Einheit bilden.
(2) Bildschirmarbeitsplätze sind ergonomisch zu gestalten. Es dürfen nur Bildschirmgeräte, Eingabe- oder Datenerfassungsvorrichtungen sowie Zusatzgeräte verwendet werden, die
dem Stand der Technik und den ergonomischen Anforderungen entsprechen. Es sind geeignete Arbeitstische bzw Arbeitsflächen und Sitzgelegenheiten zur Verfügung zu stellen.
(3) Bildschirmarbeitsplätze sind so zu bemessen und einzurichten, dass ausreichend Platz vorhanden ist, um wechselnde Arbeitshaltungen und -bewegungen zu ermöglichen. Es ist für eine geeignete Beleuchtung und dafür zu sorgen, dass eine Reflexion und eine Blendung vermieden werden.
(4) Auf tragbare Datenverarbeitungsgeräte ist Abs. 2 und 3 anzuwenden, wenn sie regelmäßig am Arbeitsplatz eingesetzt werden.
(5) Bei den nachfolgend angeführten Einrichtungen bzw Geräten sind die nach der Art oder Zweckbestimmung der Einrichtung oder der Art der Arbeitsvorgänge erforderlichen Abweichungen von Abs. 2 und 3 zulässig:
(1) Im Rahmen der Ermittlung und Beurteilung der Gefahren ist auch auf die mögliche Beeinträchtigung des Sehvermögens sowie auf physische und psychische Belastungen besonders Bedacht zu nehmen. Auf Grundlage dieser Ermittlung und Beurteilung sind zweckdienliche Maßnahmen zur Ausschaltung der festgestellten Gefahren zu treffen, wobei das allfällige Zusammenwirken der festgestellten Gefahren zu berücksichtigen ist.
(2) Bei der Konzipierung, Auswahl, Einführung und Änderung der Software sowie bei der Gestaltung von Tätigkeiten, bei denen Bildschirmgeräte zum Einsatz kommen, sind folgende Faktoren zu berücksichtigen:
(3) Bei Beschäftigung von Bediensteten, die bei einem wesentlichen Teil ihrer normalen Arbeit ein Bildschirmgerät benutzen, gilt Folgendes:
(4) Maßnahmen nach Abs. 3 Z 2 bis 4 dürfen in keinem Fall zu einer finanziellen Mehrbelastung der Bediensteten führen.
(5) Auf tragbare Datenverarbeitungsgeräte, die nicht regelmäßig am Arbeitsplatz eingesetzt werden, ist Abs. 2 nicht anzuwenden.
(6) Auf die in § 40 Abs. 5 angeführten Einrichtungen bzw Geräte ist Abs. 2 nur anzuwenden, soweit die Art oder Zweckbestimmung der Einrichtung oder die Art der Arbeitsvorgänge dem nicht entgegenstehen.
(1) Als manuelle Handhabung im Sinn dieser Bestimmung gilt jede Beförderung oder das Abstützen einer Last durch Bedienstete, insbesondere das Heben, Absetzen, Schieben, Ziehen, Tragen und Bewegen einer Last, wenn dies auf Grund der Merkmale der Last oder ungünstiger ergonomischer Bedingungen für die Bediensteten eine Gefährdung, insbesondere des Bewegungs- und Stützapparates, mit sich bringt.
(2) Es sind geeignete organisatorische Maßnahmen zu treffen oder geeignete Mittel einzusetzen, um zu vermeiden, dass Bedienstete Lasten manuell handhaben müssen.
(3) Lässt es sich nicht vermeiden, dass Bedienstete Lasten manuell handhaben müssen, so hat der Dienstgeber im Rahmen der Ermittlung und Beurteilung der Gefahren insbesondere die Merkmale der Last, den erforderlichen körperlichen Kraftaufwand, die Merkmale der Arbeitsumgebung und die Erfordernisse der Aufgabe zu berücksichtigen. Der Dienstgeber hat dafür zu sorgen, dass es bei den Bediensteten nicht zu einer Gefährdung des Bewegungs- und Stützapparates kommt oder, dass solche Gefährdungen gering gehalten werden, indem er unter Berücksichtigung der Merkmale der Arbeitsumgebung und der Erfordernisse der Aufgabe geeignete Maßnahmen trifft.
(4) Bedienstete dürfen mit der manuellen Handhabung von Lasten nur beschäftigt werden, wenn sie dafür gesundheitlich geeignet sind und über ausreichende Kenntnisse und eine ausreichende Unterweisung verfügen.
(5) Bedienstete, die mit der manuellen Handhabung von Lasten beschäftigt werden, müssen Angaben über die damit verbundene Gefährdung des Bewegungs- und Stützapparates sowie nach Möglichkeit auch genaue Angaben über das Gewicht und die sonstigen Merkmale der Lasten erhalten. Die Bediensteten müssen genaue Anweisungen über die sachgemäße Handhabung von Lasten und Angaben über die bestehenden Gefahren bei unsachgemäßer Handhabung erhalten.
Im RIS seit
23.06.2021
Die Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Beschäftigung von Kindern und Jugendlichen 1987 sind mit folgenden Maßgaben anzuwenden:
Im RIS seit
23.06.2021
Die Landesregierung hat in Durchführung des 5. Abschnittes durch Verordnung näher zu regeln:
Im RIS seit
23.06.2021
(1) Der Dienstgeber hat Sicherheitsfachkräfte und Arbeitsmediziner in ausreichender Anzahl zu bestellen. Soweit geeignete Bedienstete nicht zur Verfügung stehen, können die Aufgaben einer Präventivkraft auch externen Fachleuten übertragen werden.
(2) Der Dienstgeber ist verpflichtet, den Präventivdiensten die für die Bewältigung ihrer Aufgaben notwendige Zeit einzuräumen und die erforderlichen Mittel zur Verfügung zu stellen.
(3) Als Sicherheitsfachkräfte dürfen nur Personen bestellt werden, die die erforderlichen Fachkenntnisse gemäß § 74 des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes nachweisen.
(4) Als Arbeitsmediziner dürfen nur Personen bestellt werden, die zur selbstständigen Ausübung des ärztlichen Berufes im Sinn des Ärztegesetzes 1998 berechtigt sind und eine vom Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen anerkannte arbeitsmedizinische Ausbildung absolviert haben.
(1) Sicherheitsfachkräfte haben die Aufgabe, den Dienstgeber, die Bediensteten, die Personalvertretungsorgane, die Kommission und die Kontrollorgane auf dem Gebiet der Arbeitssicherheit und der menschengerechten Arbeitsgestaltung zu beraten und den Dienstgeber bei der Erfüllung seiner Pflichten auf diesen Gebieten zu unterstützen.
(2) Arbeitsmediziner haben die Aufgabe, den im Abs. 1 genannten Personenkreis auf dem Gebiet des Gesundheitsschutzes, der auf die Arbeitsbedingungen bezogenen Gesundheitsförderung und der menschengerechten Arbeitsgestaltung zu beraten und den Dienstgeber bei der Erfüllung seiner Pflichten auf diesen Gebieten zu unterstützen.
(3) Der Dienstgeber hat den Präventivdiensten alle zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Informationen und Unterlagen zur Verfügung zu stellen, insbesondere betreffend die Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumente, Aufzeichnungen und Berichte über Arbeitsunfälle, die Ergebnisse von Messungen betreffend gefährliche Arbeitsstoffe und Lärm sowie von sonstigen für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz maßgeblichen Messungen und Untersuchungen. Die Präventivdienste sind gesondert zu informieren, wenn Bedienstete aufgenommen oder auf Grund einer Überlassung beschäftigt werden, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist.
(1) Präventivfachkräfte haben die bei Erfüllung ihrer Aufgaben festgestellten Missstände auf dem Gebiet der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes dem Dienstgeber, der Kommission und den zuständigen Personalvertretungsorganen mitzuteilen.
(2) Stellen Präventivfachkräfte bei Erfüllung ihrer Aufgaben eine ernste und unmittelbare Gefahr für Sicherheit oder Gesundheit der Bediensteten fest, haben sie unverzüglich die betroffenen Bediensteten, den Dienstgeber, die Kommission und die zuständigen Personalvertretungsorgane zu informieren und Maßnahmen zur Beseitigung der Gefahr vorzuschlagen.
Präventivfachkräfte und Bedienstete, die als deren Fach- oder Hilfspersonal beschäftigt sind, dürfen wegen der Ausübung dieser Tätigkeit im Zusammenhang mit ihrem Dienstverhältnis weder benachteiligt, insbesondere nicht bei der Leistungsfeststellung, der dienstlichen Verwendung und dem beruflichen Aufstieg, noch aus diesem Grund disziplinär zur Verantwortung gezogen, gekündigt oder entlassen werden.
(1) Für die Dienststellen des Landes obliegt die Überprüfung der Einhaltung der Bestimmungen dieses Gesetzes und der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen einer beim Amt der Landesregierung eingerichteten Kommission.
(2) Die Kommission besteht aus dem Vorsitzenden und vier weiteren Mitgliedern, die Landesbedienstete sein müssen. Ein Mitglied muss rechtskundig sein, ein Mitglied muss das Studium der Technik und ein weiteres Mitglied das Studium der Medizin abgeschlossen haben. Der Vorsitzende wird von der Kommission aus ihrer Mitte mit einfacher Stimmenmehrheit gewählt. Auf Verlangen von einem Kommissionsmitglied ist eine Neuwahl durchzuführen.
(3) Die Mitglieder der Kommission sind von der Landesregierung für die Dauer der Funktionsperiode der Personalvertretung der Bediensteten des Landes zu bestellen, wofür zwei Mitglieder vom Zentralausschuss der Personalvertretung aus dem Kreis der gewählten Personalvertreter namhaft gemacht werden. Für jedes Mitglied ist für den Fall seiner Verhinderung ein Ersatzmitglied namhaft zu machen und zu bestellen. Ist ein Mitglied verhindert oder ruht seine Mitgliedschaft, tritt das Ersatzmitglied an seine Stelle. Dasselbe gilt bei Ausscheiden eines Mitgliedes, solange kein anderes Mitglied bestellt ist.
(4) Die Mitgliedschaft zur Kommission ruht bei Einleitung eines Disziplinarverfahrens bis zu dessen rechtskräftigem Abschluss, bei einer Suspendierung vom Dienst, bei Außerdienststellung, während eines Urlaubes von mehr als drei Monaten sowie während der Ableistung des Ausbildungs-, Präsenz- oder Zivildienstes.
(5) Die Mitglieder der Kommission sind vor Ablauf ihrer Bestellungsperiode von der Landesregierung abzuberufen, wenn
(6) Die Mitgliedschaft erlischt, wenn
(7) Scheidet ein Mitglied aus der Kommission aus, ist für den Rest der Bestellungsdauer ein neues Mitglied zu bestellen.
(8) Die Mitglieder der Kommission sind bei der Ausübung dieser Funktion an keine Weisungen gebunden. Die Landesregierung ist berechtigt, sich über alle Gegenstände der Geschäftsführung der Kommission zu unterrichten.
(1) Die Sitzungen der Kommission sind vom Vorsitzenden vorzubereiten, einzuberufen und zu leiten. Eine Sitzung ist unverzüglich einzuberufen, wenn dies von der Landesregierung oder von einem Mitglied der Kommission unter Angabe des Grundes verlangt wird. Ansonsten haben Sitzungen bei Bedarf stattzufinden.
(2) Die Mitglieder (Ersatzmitglieder) sind verpflichtet, an den Sitzungen der Kommission teilzunehmen, wenn sie nicht verhindert sind. Die Kommission ist nur bei Anwesenheit aller Mitglieder (Ersatzmitglieder) beschlussfähig. Erforderlichenfalls können zusätzlich Fachleute mit beratender Stimme beigezogen werden.
(3) Die Kommission fasst ihre Beschlüsse mit Stimmenmehrheit. Stimmenthaltung ist unzulässig.
(4) Geschäftsstelle der Kommission ist das Amt der Landesregierung.
(5) Die näheren Bestimmungen über die Geschäftsführung hat die Landesregierung durch Verordnung zu erlassen.
(1) Als Kontrollorgane zur Durchführung von Überprüfungen kommen die Kommission selbst, einzelne Mitglieder und Ersatzmitglieder oder andere geeignete Bedienstete in Betracht. Die Betrauung mit solchen Überprüfungen erfolgt durch die Kommission.
(2) Die Kontrollorgane sind im erforderlichen Ausmaß vom Dienstgeber freizustellen und einer regelmäßigen fachlichen Schulung zu unterziehen.
(3) Die Kontrollorgane sind in Ausübung dieser Funktion nur an die Weisungen der Kommission gebunden.
(4) Die Landesregierung ist berechtigt, sich über alle Gegenstände der Tätigkeit der Kontrollorgane zu unterrichten. Sie hat ein Kontrollorgan abzuberufen, wenn es die Funktion aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr ausüben kann oder die mit ihr verbundenen Pflichten grob verletzt oder vernachlässigt hat.
Im RIS seit
12.10.2011
(1) Die Kontrollorgane sind berechtigt, die Arbeitsstätten jederzeit, jedoch ohne unnötige Störung des Dienstbetriebes zu betreten und zu besichtigen.
(2) Dem Dienststellenleiter oder seinem Bevollmächtigten sowie einem Vertreter des zuständigen Personalvertretungsorganes steht es frei, das Kontrollorgan bei der Überprüfung der Dienststelle zu begleiten. Die genannten Organe sind so rechtzeitig von der Überprüfung zu verständigen, dass sie von ihrem Recht Gebrauch machen können.
(3) Das Kontrollorgan ist befugt, vom Dienststellenleiter und von den in der Dienststelle beschäftigten Bediensteten Auskunft über alle Umstände zu verlangen, die mit der Überprüfung im Zusammenhang stehen. Die Befragten sind verpflichtet, dem Kontrollorgan die zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
(4) Den Kontrollorganen ist Einsicht in die Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumente sowie in die Aufzeichnungen und Berichte über Arbeitsunfälle zu gewähren.
(5) Den Kontrollorganen sind folgende Unterlagen zur Verfügung zu stellen:
(6) Die Kontrollorgane sind über Grenzwertüberschreitungen sowie deren Ursachen und über die getroffenen Maßnahmen auf dem Gebiet des Bedienstetenschutzes zu informieren.
(1) Stellt das Kontrollorgan einen das Leben oder die Gesundheit der Bediensteten gefährdenden Missstand fest, der eine sofortige Abhilfe erfordert, hat es den Dienststellenleiter bzw dessen Bevollmächtigten möglichst noch bei der Überprüfung auf diesen Umstand hinzuweisen und Maßnahmen zur Beseitigung der Gefahr vorzuschlagen. Fällt die Beseitigung dieses Missstandes in den Aufgabenbereich einer anderen Dienststelle, ist dieser Hinweis auch an diese zu richten.
(2) Wird der gemäß Abs. 1 aufgezeigte Missstand nicht unverzüglich behoben, hat die Kommission den Missstand der Landesregierung schriftlich mitzuteilen. Je eine Ausfertigung davon ist dem bei der überprüften Dienststelle eingerichteten Personalvertretungsorgan und dem Dienststellenleiter zu übermitteln.
Ergeben sich bei einer Überprüfung Beanstandungen oder sind Maßnahmen zu treffen, hat die Kommission dies dem Leiter der überprüften Dienststelle und der Landesregierung schriftlich mitzuteilen. Eine Ausfertigung davon ist dem bei der überprüften Dienststelle eingerichteten Personalvertretungsorgan zukommen zu lassen.
(1) In den Dienststellen der Gemeinden und Gemeindeverbände ist die Einhaltung der Bestimmungen dieses Gesetzes und der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen durch Kontrollorgane zu überwachen. Die Kontrollorgane sind nach Anhörung des zuständigen Personalvertretungsorganes für Dienststellen der Gemeinden vom Bürgermeister und für Dienststellen der Gemeindeverbände vom Verbandsobmann aus dem Kreis der Bediensteten für die Dauer von vier Jahren zu bestellen. Wiederbestellungen sind zulässig.
(2) Kontrollorgane sind in ausreichender Anzahl zu bestellen; in größeren Dienststellen sind je nach Erfordernis mehrere Kontrollorgane zu bestellen.
(3) Die Kontrollorgane sind in Ausübung dieser Funktion an keine Weisungen gebunden.
(3a) Die Gemeindevertretung bzw der Gemeinderat der Stadt Salzburg oder die Verbandsversammlung ist berechtigt, sich über alle Gegenstände der Tätigkeit der Kontrollorgane zu unterrichten.
(4) Die Bestellung zum Kontrollorgan ruht bei Einleitung eines Disziplinarverfahrens bis zu dessen rechtskräftigem Abschluss, bei (vorläufiger) Suspendierung vom Dienst, bei Außerdienststellung, während eines Urlaubes von mehr als drei Monaten sowie während der Ableistung des Ausbildungs-, Präsenz- oder Zivildienstes.
(5) Kontrollorgane sind von der Gemeindevertretung oder in der Stadt Salzburg vom Gemeinderat bzw von der Verbandsversammlung abzuberufen, wenn
(6) Die Bestellung erlischt, wenn
(7) Im Übrigen sind hinsichtlich der Freistellung, der Schulung, der Befugnisse und Pflichten der Kontrollorgane die §§ 50 Abs. 2 und 51 bis 53 sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Berichte an die Gemeindevertretung und in der Stadt Salzburg an den Stadtsenat zu erstatten sind.
Im RIS seit
12.10.2011
Die in diesem Gesetz enthaltenen Verweisungen auf bundesrechtliche Vorschriften gelten als solche auf jene Fassung, die sie durch Änderungen bis zu der im Folgenden letztzitierten erhalten haben:
Im RIS seit
27.12.2024
(1) Der Dienstgeber kann im Einzelfall zulassen, dass ausnahmsweise von einzelnen Bestimmungen der nach diesem Gesetz erlassenen Verordnungen abgewichen wird, sofern
(2) Vor der Zulassung von Ausnahmen nach Abs 1 ist einzuholen:
(3) Ausnahmen nach Abs 1 können befristet oder unter Vorschreibung bestimmter geeigneter Auflagen erteilt werden, wenn dies zur Erreichung der in Abs 1 Z 3 genannten Zielsetzungen erforderlich ist. Ausnahmen nach Abs 3 sind vom Dienstgeber aufzuheben, wenn die Voraussetzungen für die Zulassung der Ausnahme nicht mehr vorliegen.
Im RIS seit
18.07.2022
Dieses Gesetz dient der Umsetzung folgender Richtlinien:
6.Richtlinie 91/322/EWG der Kommission vom 29. Mai 1991 zur Festsetzung von Richtgrenzwerten zur Durchführung der Richtlinie 80/1107/EWG des Rates über den Schutz der Arbeitnehmer vor der Gefährdung durch chemische, physikalische und biologische Arbeitsstoffe bei der Arbeit, ABl Nr L 177 vom 5. Juli 1991, in der Fassung der Richtlinie 2006/15/EG der Kommission vom 7. Februar 2006 zur Festlegung einer zweiten Liste von Arbeitsplatz-Richtgrenzwerten in Durchführung der Richtlinie 98/24/EG des Rates und zur Änderung der Richtlinien 91/322/EWG und 2000/39/EG, ABl Nr L 38 vom 9. Februar 2006;
Im RIS seit
30.12.2025
(1) Dieses Gesetz tritt, soweit im Folgenden nicht anderes bestimmt ist, mit 1. Juli 2000 in Kraft.
(2) Die Bestimmungen des 2. Abschnittes treten gleichzeitig mit den gemäß § 27 zu erlassenden Verordnungen in Kraft.
(3) Die Bestimmungen des 4. Abschnittes treten gleichzeitig mit den gemäß § 37 zu erlassenden Verordnungen in Kraft.
(4) § 39 Abs. 2 und 3 tritt gleichzeitig mit der gemäß § 44 Z 3 zu erlassenden Verordnung, § 39 Abs. 4 gleichzeitig mit der gemäß § 44 Z 4 zu erlassenden Verordnung in Kraft.
(5) Die Bestimmungen des 6. Abschnittes treten am 1. Jänner 2001 in Kraft.
(1) Die §§ 2, 6 Abs. 3, 13a, 21 Abs. 3, 22 Abs. 3, 38 Abs. 3, 47a, 48 Abs. 5 und 54 Abs. 5 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 95/2008 treten mit 1. Jänner 2009 in Kraft.
(2) Die §§ 48 Abs. 5 und 8 und 50 Abs. 3 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 44/2009 treten mit dem auf die Kundmachung dieses Gesetzes folgenden Monatsersten in Kraft.
(Verfassungsbestimmung) Diese Bestimmung steht in Bezug auf die §§ 48 Abs. 8 und 50 Abs. 3 im Verfassungsrang.
(3) Die §§ 50 Abs 3 und 4 und 54 Abs 3, 3a und 5 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 66/2011 treten mit 5. August 2011 in Kraft. (Verfassungsbestimmung) Der Entfall des Klammerausdrucks ´(Verfassungsbestimmung)´ steht im Verfassungsrang.
(4) Die §§ 2, 29, 37, 44 und 56 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 43/2016 treten mit Beginn des auf dessen Kundmachung folgenden Monats in Kraft.
(5) Die §§ 42, 43, 44 und 55 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 55/2021 treten mit 1. Mai 2021 in Kraft. Auf die geänderten Bestimmungen gestützte Verordnungen können bereits vor diesem Zeitpunkt erlassen werden, jedoch frühestens mit 1. Mai 2021 in Kraft treten.
(6) § 55a in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 48/2022 tritt mit dem auf die Kundmachung dieses Gesetzes folgenden Monatsersten in Kraft.
(7) Die §§ 29 Abs 2, 37 und 56 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 56/2024 treten mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(8) Die §§ 55 und 56 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 118/2024 treten mit dem auf die Kundmachung dieses Gesetzes folgenden Tag in Kraft.
(9) § 56 Z 12 und 19 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 132/2025 treten mit 9. April 2026 in Kraft. § 56 Z 21 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 132/2025 tritt mit 21. Dezember 2025 in Kraft.
Im RIS seit
30.12.2025