(1) Vom Standpunkt der überörtlichen Raumplanung ist die Verwendung von Teilflächen der GP Nr 7/1, 31/1, 669/7 und 721 der KG 55308 Gasthof für Handelsgroßbetriebe der Kategorie Einkaufszentren (§ 17 Abs 9 und 10 ROG 1998) bis zu einer Gesamtverkaufsfläche von 3.300 m2 zulässig.
(2) Die von Abs 1 erfassten Flächen sind in einem Lageplan als wesentlicher Bestandteil dieser Verordnung festgelegt, der beim Amt der Salzburger Landesregierung, bei der Bezirkshauptmannschaft St Johann im Pongau und bei der Gemeinde Eben im Pongau während der für den Parteienverkehr bestimmten Amtsstunden (§ 13 Abs 5 AVG) zur allgemeinen Einsicht aufliegt.
§ 2
§ 2
Die Entscheidung der Gemeindevertretung von Eben im Pongau über eine damit übereinstimmende Ausweisung der Grundflächen im Flächenwidmungsplan der Gemeinde ist davon unabhängig zu treffen.
Verordnung der Salzburger Landesregierung vom 19. Oktober 2000 betreffend die Zulässigkeit der Verwendung bestimmter Grundflächen in der Gemeinde Eben im Pongau für Handelsgroßbetriebe aus überörtlicher Sicht (Standortverordnung Eben im Pongau #8211; Gasthofgut)
StF: LGBl Nr 116/2000
Auf Grund des § 11a des Salzburger Raumordnungsgesetzes 1998, LGBl Nr 44, in der geltenden Fassung wird verordnet: