Verordnung der Salzburger Landesregierung vom 24. Jänner 2001 betreffend die Zulässigkeit der Verwendung bestimmter Grundflächen in der Gemeinde Hof bei Salzburg für Handelsgroßbetriebe aus überörtlicher Sicht (Standortverordnung Gemeinde Hof bei Salzburg - Elsenwang)
StF: LGBl Nr 19/2001
Auf Grund des § 11a des Salzburger Raumordnungsgesetzes 1998, LGBl Nr 44, in der geltenden Fassung wird verordnet:
§ 1
§ 1
Vom Standpunkt der überörtlichen Raumplanung ist die Verwendung der Grundstücke Nr 463/5, 463/4 und einer Teilfläche aus dem Grundstück 463/3 (neu 463/13) KG 56607 Hof für Handelsgroßbetriebe der Kategorie Bau-, Möbel- oder Gartenmärkte gemäß § 17 Abs 9 und 10 lit d ROG 1998 bis zu einer Gesamtverkaufsfläche von 1.300 m2 zulässig.
§ 2
§ 2
Die Entscheidung der Gemeindevertretung der Gemeinde Hof bei Salzburg über eine damit übereinstimmende Ausweisung der Grundfläche im Flächenwidmungsplan der Gemeinde ist davon unabhängig zu treffen.