Verordnung der Salzburger Landesregierung vom 27. März 2001betreffend die Zulässigkeit der Verwendung bestimmter Grundflächen in der Gemeinde Dorfgastein für Handelsgroßbetriebe aus überörtlicher Sicht (Standortverordnung Dorfgastein - Projekt Spar-Markt)
StF: LGBl Nr 50/2001
Auf Grund des § 11a des Salzburger Raumordnungsgesetzes 1998, LGBl Nr 44, in der geltenden Fassung wird verordnet:
§ 1
§ 1
Vom Standpunkt der überörtlichen Raumplanung ist die Verwendung des Grundstückes Nr 253/3 KG Dorfgastein für Handelsgroßbetriebe der Kategorie Einkaufszentren (§ 17 Abs 9 und 10 lit e ROG 1998) bis zu einer Gesamtverkaufsfläche von 900 m² zulässig.
§ 2
§ 2
Die Entscheidung der Gemeindevertretung von Dorfgastein über eine damit übereinstimmende Ausweisung der Grundfläche im Flächenwidmungsplan der Gemeinde ist davon unabhängig zu treffen.