Verordnung der Salzburger Landesregierung vom 7. Mai 2001
betreffend die Zulässigkeit der Verwendung bestimmter
Grundflächen in der Gemeinde Hallwang für Handelsgroßbetriebe
aus überörtlicher Sicht (Standortverordnung Gemeinde Hallwang -
Hallwang-Esch)
StF: LGBl Nr 60/2001
Auf Grund des § 11a des Salzburger Raumordnungsgesetzes 1998, LGBl Nr 44, in der geltenden Fassung wird verordnet:
§ 1
§ 1
Vom Standpunkt der überörtlichen Raumplanung ist die Verwendung der Grundstücke Nr 990/3, 1494, 1495, 1496 und 1998 KG 56518 Hallwang I für Handelsgroßbetriebe (§ 17 Abs 9 ROG 1998) wie folgt zulässig:
§ 2
§ 2
Die Entscheidung der Gemeindevertretung von Hallwang über eine damit übereinstimmende Ausweisung der Grundfläche im Flächenwidmungsplan der Gemeinde ist davon unabhängig zu treffen.