20000195•Salzburger Patientinnen- und Patientenentschädigungs-Gesetz
20000195Salzburger Patientinnen- und Patientenentschädigungs-GesetzLaw01.06.2016
Gesetz vom 24. April 2002 über die Leistung von Entschädigungen im Zusammenhang mit medizinischer Behandlung in Salzburger
öffentlichen oder privaten gemeinnützigen Krankenanstalten (Salzburger Patientinnen- und Patientenentschädigungs-Gesetz - PEG)
StF: LGBl Nr 59/2002 (Blg LT 12. GP: RV 548, AB 610, jeweils 4. Sess)
§ 1 Ziel des Gesetzes, Einrichtung des Entschädigungsfonds
§ 2 Fondsmittel
§ 3 Leistungen des Fonds
§ 4 Entschädigungsrichtlinien
§ 5 Rückerstattung von Leistungen
§ 6 Organe des Fonds
§ 7 Entschädigungskommission
§ 8 Aufgaben und Geschäftsgang der Entschädigungskommission
§ 9 Aufgaben der oder des Vorsitzenden
§ 10Mitwirkungspflicht
§ 11Aufsicht über den Fonds
§ 12Abgabenbefreiung
§ 13Inkrafttreten
Im RIS seit
11.05.2016
(1) Ziel dieses Gesetzes ist es, die Abgeltung jener Schäden sicherzustellen, die Personen in öffentlichen oder privaten gemeinnützigen Krankenanstalten entstanden sind, und für die nicht eindeutig eine Haftung des Rechtsträgers der Krankenanstalt gegeben ist.
(2) Zur Wahrnehmung dieser Aufgabe wird ein Fonds mit eigener Rechtspersönlichkeit eingerichtet. Er führt die Bezeichnung “Salzburger PatientInnenentschädigungsfonds” und wird im Folgenden als “Fonds” bezeichnet.
(3) Auf Entschädigungsleistungen nach diesem Gesetz besteht kein Rechtsanspruch. Sie werden nach Maßgabe der vorhandenen Fondsmittel gewährt.
(1) Mittel des Fonds sind:
(2) Die Träger der öffentlichen oder privaten gemeinnützigen Krankenanstalten haben die eingehobenen Beträge nach Abs. 1 Z 1 jährlich bis spätestens zum 30. Mai des jeweiligen Folgejahres dem Fonds zu überweisen. Ab diesem Tag (Fälligkeitstag) sind Verzugszinsen in der Höhe von 4 % zu entrichten.
(3) Die im Abs 2 genannten Träger haben dem Fonds auf dessen Verlangen alle Unterlagen zur Verfügung zu stellen, die zur Nachprüfung der Richtigkeit und Vollständigkeit der Beitragsüberweisungen erforderlich sind.
(1) Die Entschädigung besteht in der Zuwendung eines Geldbetrags, bei dessen Bemessung auf die Art und das Ausmaß des entstandenen Schadens und auf die finanziellen Mittel des Fonds Bedacht zu nehmen ist. Die Gewährung einer Entschädigung setzt voraus, dass die Entschädigungskommission zur Ansicht gelangt, dass
(2) Begehren auf Entschädigungsleistungen nach diesem Gesetz können nicht gestellt werden:
Entschädigungsrichtlinien
§ 4
Die Entschädigungskommission (§ 7) hat Richtlinien für die Gewährung von Entschädigungsleistungen nach § 1 zu erlassen, die insbesondere nähere Bestimmungen zu folgenden Punkten zu enthalten haben:
(1) Erhält eine Person nach dem Empfang von Leistungen aus dem Entschädigungsfonds wegen desselben Schadensfalls einen Schadenersatzbetrag vom Gericht zuerkannt oder wird ein solcher vom Rechtsträger der öffentlichen Krankenanstalt oder der privaten gemeinnützigen Krankenanstalt oder einer Haftpflichtversicherung geleistet, ist sie verpflichtet, die aus dem Entschädigungsfonds zuerkannte Entschädigung bis zur Höhe des zuerkannten oder geleisteten Schadenersatzbetrages an den Fonds rückzuerstatten.
(2) Über die Rückerstattungspflicht entscheidet die Entschädigungskommission durch Bescheid, bei dessen Erlassung das AVG anzuwenden ist.
(3) In Fällen, in denen die Rückerstattung für die Betroffene oder den Betroffenen auf Grund besonderer Umstände eine außergewöhnliche soziale Härte darstellen würde, kann die Entschädigungskommission mit Bescheid den gänzlichen oder teilweisen Verzicht auf die Rückerstattung aussprechen.
(4) Rechtsträger von öffentlichen Krankenanstalten oder von privaten gemeinnützigen Krankenanstalten sind verpflichtet, den Fonds von einer Zuerkennung oder Leistung nach Abs. 1 unverzüglich zu verständigen.
Organe des Fonds
§ 6
(1) Die Organe des Fonds sind die Entschädigungskommission und die oder der Vorsitzende.
(2) Die Organe des Fonds sind verpflichtet, alle ihnen ausschließlich bei der Ausübung ihrer Funktion bekannt gewordenen Tatsachen Dritten gegenüber geheim zu halten.
(3) Geschäftsstelle des Fonds ist die Salzburger Patientenvertretung. Die der Salzburger Patientenvertretung als Geschäftsstelle des Fonds erwachsenden Kosten sind vom Land zu tragen. § 22 Abs 7 SKAG ist auf diese Kosten nicht anzuwenden.
(1) Die Entschädigungskommission besteht aus folgenden Mitgliedern:
(1a) Wenn die Bestellung eines Mitgliedes oder Ersatzmitgliedes gemäß Abs 1 Z 3 erforderlich ist, hat die Landesregierung die Ärztekammer Salzburg schriftlich aufzufordern, innerhalb einer angemessen zu bestimmenden Frist von mindestens vier Wochen einen Vorschlag zu erstatten. Verstreicht diese Frist ohne Einlangen eines Vorschlags, hat die Landesregierung für den Zeitraum bis zur Bestellung auf Grund eines verspätet eingelangten Vorschlags anstelle des Mitgliedes (Ersatzmitgliedes) gemäß Abs 1 Z 3 eine weitere Landesbedienstete oder einen weiteren Landesbediensteten aus dem Kreis der in der Salzburger Patientenvertretung beschäftigten Bediensteten zum Mitglied (Ersatzmitglied) des Fonds zu bestellen.
(2) Die Mitglieder der Entschädigungskommission gemäß Abs. 1 Z 2 und 3 werden von der Landesregierung auf die Dauer von fünf Jahren bestellt; Nachbestellungen erfolgen für den Rest der Funktionsperiode. Wiederbestellungen sind zulässig. Für die bestellten Mitglieder ist in gleicher Weise ein Ersatzmitglied zu bestellen, welches das Mitglied im Fall der Verhinderung vertritt. Ebenso ist für die Patientenvertreterin bzw den Patientenvertreter in ihrer bzw seiner Funktion als Vorsitzende(r) eine Stellvertreterin bzw ein Stellvertreter von der Landesregierung aus dem Kreis der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Salzburger Patientenvertretung zu bestellen. Die Mitglieder und Ersatzmitglieder haben die Geschäfte auch nach dem Ablauf ihrer Amtsdauer bis zur Bestellung der neuen Mitglieder bzw Ersatzmitglieder weiterzuführen.
(3) Die Funktion als Mitglied (Ersatzmitglied) der Entschädigungskommission ist ein unbesoldetes Ehrenamt. Die Mitgliedschaft (Ersatzmitgliedschaft) erlischt:
(4) Die Mitglieder und Ersatzmitglieder der Entschädigungskommission sind bei der Ausübung ihrer Funktion an keine Weisungen gebunden.
(5) Die Landesregierung ist berechtigt, sich über alle Gegenstände der Geschäftsführung der Entschädigungskommission zu unterrichten. Sie hat ein Mitglied (Ersatzmitglied) der Kommission abzuberufen, wenn es die Funktion aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr ausüben kann oder die mit ihr verbundenen Pflichten grob verletzt oder vernachlässigt hat.
(1) Die Entschädigungskommission hat folgende Aufgaben:
(2) Die oder der Vorsitzende hat die Entschädigungskommission nach Bedarf einzuberufen. Im Fall der Verhinderung hat jedes Mitglied für seine Vertretung zu sorgen.
(3) Soweit nachstehend nicht anderes bestimmt wird, ist die Entschädigungskommission beschlussfähig, wenn alle Mitglieder oder ihre Ersatzmitglieder anwesend sind. Sie fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit, bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der oder des Vorsitzenden den Ausschlag. Stimmenthaltung ist nicht zulässig. Ergibt sich zu Beginn einer Sitzung, dass nicht alle Mitglieder oder ihre Ersatzmitglieder anwesend sind, ist von der oder dem Vorsitzenden eine neue Sitzung mit Beginn um eine Viertelstunde später durch mündliche Verkündung anzusetzen; bei dieser Sitzung ist die Beschlussfähigkeit ohne Rücksicht auf die Anzahl der anwesenden Mitglieder gegeben.
(4) Die Sitzungen der Entschädigungskommission sind nicht öffentlich.
(5) Die Erlassung und Änderung der Entschädigungsrichtlinien bedürfen der Genehmigung der Landesregierung. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die Richtlinien dem Gesetz entsprechen.
(6) Die Entschädigungskommission hat sich eine Geschäftsordnung zu geben, in der nähere Regelungen über den Geschäftsgang, insbesondere über die Einberufung zu den Sitzungen, deren Durchführung und die Protokollführung, getroffen werden.
(1) Der oder dem Vorsitzenden obliegt die Verwaltung des Fonds sowie die Wahrnehmung sämtlicher Aufgaben des Fonds, soweit sie nicht nach diesem Gesetz von einem anderen Organ zu besorgen sind. Die oder der Vorsitzende vertritt den Fonds nach außen.
(2) Die oder der Vorsitzende hat die Begehren auf Entschädigungsleistungen nach diesem Gesetz zu prüfen und vom Träger der öffentlichen Krankenanstalt oder der privaten gemeinnützigen Krankenanstalt die zur Entscheidung über den Antrag notwendigen Informationen und Unterlagen zu beschaffen. Begehren, die den Vorgaben dieses Gesetzes und der Entschädigungsrichtlinien entsprechen, sind samt den entscheidungsrelevanten Unterlagen der Entschädigungskommission vorzulegen.
Die Träger der öffentlichen Krankenanstalten und der privaten gemeinnützigen Krankenanstalten haben den Organen des Entschädigungsfonds auf deren Verlangen die zur Entscheidung über die Gewährung von Entschädigungsleistungen notwendigen Auskünfte unverzüglich zu erteilen und die entsprechenden Unterlagen kostenlos zur Verfügung zu stellen. Personenbezogene Daten, wie etwa Kopien von Aufzeichnungen gemäß § 35 SKAG, dürfen nur mit Einwilligung der oder des Betroffenen übermittelt werden.
Im RIS seit
17.12.2018
Aufsicht über den Fonds
§ 11
(1) Der Fonds unterliegt der Aufsicht der Landesregierung. Die Organe des Fonds sind verpflichtet, der Landesregierung Einsicht in die Gebarung des Fonds zu gewähren sowie verlangte Auskünfte zu erteilen.
(2) Der Fonds hat der Landesregierung alljährlich bis spätestens sechs Monate nach dem Ablauf eines Kalenderjahres über seine Tätigkeit zu berichten. Die Landesregierung hat diesen Bericht dem Landtag vorzulegen. Nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten ist dieser Bericht auch im Internet bereitzustellen.
Abgabenbefreiung
§ 12
Begehren auf Entschädigungsleistungen nach diesem Gesetz und der damit im Zusammenhang stehende Schriftverkehr einschließlich aller Erledigungen der Entschädigungskommission sind von allen Landes- und Gemeindeabgaben befreit.
(1) Dieses Gesetz tritt mit 1. Juni 2002 in Kraft. Die Mitglieder der Entschädigungskommission können bereits vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes, jedoch mit Wirksamkeit frühestens ab diesem, bestellt werden.
(2) Bis zur Beschlussfassung über die Entschädigungsrichtlinien hat die Kommission nach vorläufigen Richtlinien vorzugehen, die von der Salzburger Patientenvertretung bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes zu erarbeiten sind.
(3) Entschädigungsleistungen nach diesem Gesetz dürfen nur für Schäden gewährt werden, die nach dem 31. Dezember 2000 eingetreten sind.
(4) § 7 Abs 4 und 5 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 66/2011 tritt mit 5. August 2011 in Kraft. (Verfassungsbestimmung) Der Entfall des Klammerausdrucks '(Verfassungsbestimmung)' steht im Verfassungsrang.
(5) § 5 Abs 2 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 106/2013 tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft.
(6) Die §§ 1 Abs 1, 2 Abs 2 und 3, 3, 7 Abs 1a und 8 Abs 3 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 44/2016 treten mit dem auf die Kundmachung dieses Gesetzes folgenden Monatsersten in Kraft.
(7) § 10 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 82/2018 tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
Im RIS seit
17.12.2018
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