Verordnung der Salzburger Landesregierung vom 7. November 2003 betreffend die Zulässigkeit der Verwendung bestimmter Grundflächen in der Gemeinde Strobl für Handelsgroßbetriebe aus überörtlicher Sicht (Standortverordnung Gemeinde Strobl - Projekt an der Kreuzung Moosgasse/Bahnstraße)
StF: LGBl Nr 115/2003
Auf Grund des § 11a des Salzburger Raumordnungsgesetzes 1998 – ROG 1998, LGBl Nr 44, in der geltenden Fassung wird verordnet:
§ 1
§ 1
Vom Standpunkt der überörtlichen Raumplanung ist die Verwendung der Grundstücke 82/8, 82/10, 352/3 und 404, alle KG Strobl, für Handelsgroßbetriebe der Kategorie Verbrauchermärkte gemäß § 17 Abs 9 und 10 lit a ROG 1998 bis zu einer Gesamtverkaufsfläche von 800 m² einschließlich der bestehenden Verkaufsflächen zulässig.
§ 2
§ 2
Die Entscheidung der Gemeindevertretung der Gemeinde Strobl über eine damit übereinstimmende Ausweisung der Grundflächen im Flächenwidmungsplan der Gemeinde ist davon unabhängig zu treffen.