20000303•Seenschutzverordnung 2003
20000303Seenschutzverordnung 2003Ordinance01.01.2004
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}Verordnung der Salzburger Landesregierung vom 26. Februar 2004, mit der bestimmte Salzburger Seen und deren Umgebung zu Landschaftsschutzgebieten erklärt werden (Seenschutzverordnung 2003)
StF: LGBl Nr 15/2004
Auf Grund der §§ 16 und 18 des Salzburger Naturschutzgesetzes 1999, LGBl Nr 73, in der geltenden Fassung wird verordnet:
(1) Nach Maßgabe der Abs 2 und 3 werden folgende Seen samt den angrenzenden Geländestreifen zu Landschaftsschutzgebieten erklärt:
(2) Die Grenzen der gemäß Abs 1 bestehenden Schutzgebiete werden mit Ausnahme des Wiestalsees (Abs 3) in Lageplänen im Maßstab 1 : 5.000 festgelegt. Diese Pläne sind wesentlicher Bestandteil dieser Verordnung und liegen beim Amt der Salzburger Landesregierung und bei der jeweils örtlich zuständigen Bezirkshauptmannschaft während der für den Parteienverkehr bestimmten Amtsstunden (§ 13 Abs 5 AVG) zur allgemeinen Einsicht auf.
(3) Das Landschaftsschutzgebiet Wiestalsee besteht aus dem See und einem angrenzenden Geländestreifen von 500 m vom Seeufer landeinwärts gemessen. Als Seeufer gilt die durch die Höhe des mittleren Wasserstandes gebildete Uferlinie.
Im RIS seit
20.05.2020
Zweck dieser Verordnung ist der Schutz der im § 1 Abs 1 genannten Seen und der daran angrenzenden Geländestreifen auf Grund der im Folgenden für jeden geschützten See konkretisierten besonderen landschaftlichen Schönheit und/oder der Bedeutung für die Erholung als charakteristische Naturlandschaft oder naturnahe Kulturlandschaft.
(1) In den gemäß § 1 festgelegten Landschaftsschutzgebieten (Seenschutzgebiete) findet die Allgemeine Landschaftsschutzverordnung 1995 Anwendung, soweit im Folgenden nicht anderes bestimmt ist.
(2) In den Seenschutzgebieten des politischen Bezirkes Salzburg-Umgebung, des Seewaldsees, des Wiestalsees, des Böndlsees und des Jägersees sind Kahlhiebe, die über ein Flächenausmaß von 0,5 ha hinausgehen, nur dann ohne naturschutzbehördliche Bewilligung zulässig, wenn sie, was ihre Lage und Ausführung betrifft, möglichst landschaftsschonend vorgenommen werden.
(3) Die forstliche Nutzung in einem Uferbereich von 50 m ist nur unter der Voraussetzung von einer naturschutzbehördlichen Bewilligungspflicht befreit, dass die forstliche Maßnahme, was ihre Lage und Ausführung betrifft, möglichst landschaftsschonend vorgenommen wird.
(1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2004 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Seenschutzverordnung 1980, LGBl Nr 93, in der Fassung der Verordnungen LGBl Nr 1/1981, Nr 93/1983 sowie Nr 80 und 109/1986 außer Kraft.
(2) § 1 Abs. 1 und § 2 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 32/2008 treten mit 1. Mai 2008 in Kraft.
(3) Die mit der Verordnung LGBl Nr 84/2011 vorgenommene Grenzänderung tritt mit 1. Oktober 2011 in Kraft. Ab diesem Zeitpunkt sind die gemäß § 1 Abs 3 einen wesentlichen Bestandteil dieser Verordnung bildenden Lagepläne zur allgemeinen Einsicht aufzulegen.
(4) Die mit der Verordnung LGBl Nr 36/2017 vorgenommene Grenzänderung im Bereich des Hakarsees tritt mit 1. Juli 2017 in Kraft. Ab diesem Zeitpunkt sind die gemäß § 1 Abs 3 einen wesentlichen Bestandteil dieser Verordnung bildenden Lagepläne für das Schutzgebiet „Hakarsee“ zur allgemeinen Einsicht aufzulegen.
(5) Die mit der Verordnung LGBl Nr 9/2019 vorgenommene Grenzänderung im Bereich des Wallersees tritt mit 1. April 2019 in Kraft. Ab diesem Zeitpunkt werden die Lagepläne gemäß § 1 Abs 3 durch die einen wesentlichen Bestandteil dieser Verordnung bildenden Lagepläne ersetzt.
(6) Die mit der Verordnung LGBl Nr 60/2020 vorgenommenen Grenzänderungen treten mit 1. Juni 2020 in Kraft. Ab diesem Zeitpunkt sind die gemäß § 1 Abs 2 einen wesentlichen Bestandteil dieser Verordnung bildenden Lagepläne zur allgemeinen Einsicht aufzulegen.
Im RIS seit
20.05.2020