Verordnung der Salzburger Landesregierung vom 18.März 2004 betreffend die Zulässigkeit der Verwendung bestimmter Grundflächen in der Stadtgemeinde Seekirchen am Wallersee für Handelsgroßbetriebe aus überörtlicher Sicht (Standortverordnung Stadt Seekirchen am Wallersee - Projekt an der Hauptstraße)
StF: LGBl Nr 40/2004
Auf Grund des § 11a des Salzburger Raumordnungsgesetzes 1998 – ROG 1998, LGBl Nr 44, in der geltenden Fassung wird verordnet:
§ 1
§ 1
Vom Standpunkt der überörtlichen Raumplanung ist die Verwendung des Grundstückes Nr 462/12 KG Seekirchen Markt für Handelsgroßbetriebe der Kategorie Einkaufszentren gemäß § 17 Abs 9 und 10 lit e ROG 1998 bis zu einer Gesamtverkaufsfläche von 3.900 m² einschließlich der bestehenden Verkaufsflächen zulässig.
§ 2
§ 2
Die Entscheidung der Gemeindevertretung der Stadt Seekirchen am Wallersee über eine damit übereinstimmende Ausweisung der Grundflächen im Flächenwidmungsplan der Gemeinde ist davon unabhängig zu treffen.