Verordnung der Salzburger Landesregierung vom 22. Juni 2004 betreffend die Zulässigkeit der Verwendung bestimmter Grundflächen in der Gemeinde Leogang für Handelsgroßbetriebe aus überörtlicher Sicht (Standortverordnung Gemeinde Leogang - Projekt an der B 164 Hochkönig Straße
StF: LGBl Nr 49/2004
Auf Grund des § 11a des Salzburger Raumordnungsgesetzes 1998 - ROG 1998, LGBl Nr 44, in der geltenden Fassung wird verordnet:
§ 1
§ 1
Vom Standpunkt der überörtlichen Raumplanung ist die Verwendung des Grundstückes 100/1 KG Leogang für Handelsgroßbetriebe der Kategorie Einkaufszentren gemäß § 17 Abs 9 und 10 lit e ROG 1998 bis zu einer Gesamtverkaufsfläche von 2.900 m² zulässig.
§ 2
§ 2
Die Entscheidung der Gemeindevertretung der Gemeinde Leogang über eine damit übereinstimmende Ausweisung der Grundflächen im Flächenwidmungsplan der Gemeinde ist davon unabhängig zu treffen.