20000376•Salzburger Leichen- und Bestattungsverordnung
20000376Salzburger Leichen- und BestattungsverordnungOrdinance01.05.2005
Verordnung der Salzburger Landesregierung vom 27. Dezember 2004, mit der nähere Bestimmungen über die Bestattung, die Überführung von Leichen, den ärztlichen Behandlungsschein, den Totenbeschaubefund und das Totenbeschauprotokoll getroffen werden (Salzburger Leichen- und Bestattungsverordnung)
StF: LGBl Nr 1/2005
Auf Grund der §§ 4 Abs 1, 9 Abs 1, 10 Abs 4, 22 Abs 1 und 24 Abs 3 des Salzburger Leichen- und Bestattungsgesetzes 1986, LGBl Nr 84, in der geltenden Fassung wird verordnet:
(1) Friedhöfe dürfen nur in Gebieten errichtet und erweitert werden, die im Flächenwidmungsplan der Gemeinde als Friedhöfe (§ 19 Z 8 Salzburger Raumordnungsgesetz 1998) ausgewiesen sind.
(2) Die für Friedhöfe zur Verwendung kommenden Grundflächen sollen einen möglichst luftdurchlässigen, leichten und trockenen Boden aufweisen. Der Grundwasserstand (Höchststand) darf nicht über 3 m unterhalb Bodenniveau reichen.
(3) Innerhalb von Wasserschutzgebieten dürfen Friedhöfe nicht errichtet und erweitert werden. Außerhalb solcher Gebiete sind Friedhöfe grundsätzlich grundwasser-stromabwärts von Brunnen und Quellen so anzulegen, dass Grundwasser, das als Trinkwasser benützt wird, durch den Friedhof nicht verunreinigt und verseucht wird.
(4) Jeder Friedhof hat mindestens eine Auslaufstelle für sanitär einwandfreies Wasser und geeignete Einrichtungen zur Abfallentsorgung aufzuweisen.
(1) Für die Graböffnung von Gräbern in und außerhalb von Friedhöfen gelten folgende Mindestmaße:
(2) Die Grabtiefe ist bei Erdgräbern für mehrfachen Belag so zu wählen, dass der am höchsten liegende Sarg mit mindestens 1 m Erdreich überdeckt ist.
(3) Der seitliche Abstand zwischen Erdgräbern hat mindestens 0,60 m zu betragen.
(4) Grüfte müssen in und außerhalb von Friedhöfen fugenlos abgedeckt sein. Der Boden der Grüfte ist gegen die Mitte zu leicht abschüssig auszubilden; am Tiefpunkt ist ein Auslauf zur Versickerung von Flüssigkeiten vorzusehen.
(5) Die Mindestruhefrist für Erdgräber beträgt zehn Jahre.
(1) Für die Erdbestattung dürfen nur Vollholzsärge aus Weichholz verwendet werden. In den Fällen, auf welche das Internationale Übereinkommen über Leichenbeförderung, kundgemacht unter BGBl Nr 515/1978, Anwendung findet, ist die Erdbestattung auch in den für die Beförderung der Leichen erforderlich gewesenen Särgen zulässig.
(2) Bei Grüften sind verlötete Metallsärge oder Hartholzsärge mit verlötetem Metalleinsatz zu verwenden.
(3) Die Beschaffenheit der Särge für Leichen von Personen, die mit anzeigepflichtigen Krankheiten behaftet waren, richtet sich nach der Verordnung vom 29. September 1914, RGBl Nr 263, betreffend Leichen von mit anzeigepflichtigen Krankheiten behafteten Personen, wobei die Versargung dieser Leichen nach den Vorschreibungen des Totenbeschauers oder bei Überführungen der Leichen des Amtsarztes der Bezirksverwaltungsbehörde zu erfolgen hat.
(4) Bei der Feuerbestattung sind die Leichen in den Särgen einzuäschern, in denen sie zur Feuerbestattungsanlage gelangen. Die Särge müssen aus unbehandeltem oder nur mit Bienenwachs oder wasserverdünnbaren Lasuren behandeltem Vollholz bestehen. Metall- oder Kunststoffbeschläge und -einsätze sind unzulässig. Als Unterlage für die Leiche sowie als Füllmasse für etwaige Kissen sind Säge- oder Hobelspäne, Holzwolle, Torfmull oder sonstige natürliche, saugfähige Stoffe zu benützen. Die Auskleidung des Sarges sowie die Bekleidung der Leichen kann in der üblichen Weise erfolgen, doch sind zur Befestigung der Auskleidung Metallstifte unzulässig; Heftklammern dürfen nur in der unbedingt notwendigen Zahl verwendet werden.
Die bei der Leichenbestattung verwendeten Kunststoffhüllen müssen aus biologisch abbaubarem Material bestehen und dürfen keine löslichen, schwermetallhaltigen Pigmente sowie Weichmacher enthalten.
Urnen (§ 21 Abs. 1 Salzburger Leichen- und Bestattungsgesetz 1986) haben aus korrosionsfähigem Stahl oder biologisch abbaubaren Kunststoffkapseln zu bestehen. Beschichtungen von Urnen dürfen keine schwermetallhaltigen Pigmente enthalten.
(1) Bei jeder Feuerbestattungsanlage muss eine Leichenkühlkammer eingerichtet sein. Diese muss so groß sein, dass sie zur Aufbewahrung der voraussichtlich zu erwartenden Zahl an Leichen ausreicht; mindestens müssen zwei Leichen gleichzeitig Platz finden können.
(2) Jede Feuerbestattungsanlage muss über eine ausreichende Zahl an Einäscherungskammern verfügen.
(3) Jede Feuerbestattungsanlage muss so ausgestattet sein, dass den luftreinhaltungsrechtlichen Vorschriften des Bundes entsprochen wird.
(1) In jeder Einäscherungskammer darf jeweils nur eine Leiche eingeäschert werden.
(2) Über die in der Feuerbestattungsanlage vorgenommenen Einäscherungen ist ein Einäscherungsverzeichnis zu führen, in das einzutragen sind:
(3) An den Särgen ist vor der Einbringung in den Verbrennungsofen ein durch die Ofenhitze nicht zerstörbares Schild anzubringen, auf dem die Bezeichnung der Feuerbestattungsanlage und die Nummer, unter der die Eintragung in das Einäscherungsverzeichnis erfolgt ist, deutlich sichtbar eingeschlagen sein müssen. Die Aschenreste jeder Leiche sind mit dem Nummernschild in einem Behältnis (Urne) zu sammeln, das durch eine von der Bezirksverwaltungsbehörde bestellte Person zu verschließen ist. Der Deckel des Behältnisses ist mit einem festsitzenden, dauerhaften Schild zu versehen, das in deutlich geprägter Schrift folgende Angaben zu enthalten hat:
Alle mit der Versargung und Beförderung von Leichen betrauten Personen haben im Rahmen dieser Tätigkeit entsprechend pietätvolles, der Würde des bzw der Verstorbenen Rechnung tragendes Verhalten an den Tag zu legen.
(1) Jede Leiche ist vor der Überführung in einen eigenen Sarg zu legen. Auf eine stabilisierte Lage der Leiche im Sarg sowie eine entsprechende Abdeckung in Form von Bekleidung oder Tüchern ist zu sorgen.
(2) Die bei der Überführung von Leichen verwendeten Särge haben folgende Beschaffenheitsmerkmale aufzuweisen:
(1) Zur Leichenbeförderung (Überführung) dürfen nur solche Kraftwagen (Bestattungskraftwagen)verwendet werden, die einen fest mit dem Fahrgestell verbundenen Aufbau besitzen und deren Laderaum (Sargraum) ausschließlich für die Beförderung von Särgen und versargten Verstorbenen sowie von Bestattungsgegenständen wie Kränzen, Blumenschmuck udgl bestimmt sind.
(2) Die Bestattungskraftwagen haben folgende Ausstattung aufzuweisen:
Staatsvertragliche oder bundesgesetzliche Regelungen über die Beförderung von Leichen bleiben durch diese Verordnung unberührt.
Für die Vordrucke des ärztlichen Behandlungsscheins des Totenbeschaubefundes, des Totenbeschauprotokolls und des Leichentransportscheins werden die in den Anlagen 1 bis 4 enthaltenen Muster festgelegt.
Im RIS seit
02.03.2023
(1) Diese Verordnung tritt mit Beginn des auf ihre Kundmachung dritt folgenden Monats in Kraft.
(2) Gleichzeitig treten außer Kraft:
(3) Die Kundmachung dieser Verordnung erfolgt nach Durchführung des Verfahrens gemäß der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft, zuletzt geändert durch die Richtlinie 98/48/EG. Notifikationsnummer 2004/0125/A.
(1) Die Anlagen 1 bis 3 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 54/2010 treten mit 7. August 2010 in Kraft.
(2) Die Anlage 2 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 27/2015 tritt mit 12. März 2015 in Kraft.
(3) § 12 und die Anlage 4 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 14/2023 treten mit 1. März 2023 in Kraft.
Im RIS seit
02.03.2023
Familienname/Nachname (unterstreichen) und Vorname, gegebenenfalls akademischer Grad
Geschlecht Tag und Ort der Geburt
Letzte Wohnanschrift
stand in der Zeit vom bis
wegen
in meiner ärztlichen Behandlung Eingesetzter Herzschrittmacher? und ist (Zutreffendes ankreuzen) o ja o nein
nach Mitteilung desjenigen, der diese Bestätigung verlangt,
wie ich mich selbst überzeugte
in meiner Gegenwart
verstorben.
Zeit (Tag, Monat, Jahr, Stunde und Minute) sowie Ort2) des Todes
deutscher oder lateinischer Beginn der Erkrankung
wissenschaftlicher Bezeichnung und Tod
(in Blockschrift)
Ort und Datum Unterschrift und Stampiglie des
behandelnden Arztes bzw der
Krankenanstalt
Im RIS seit
24.03.2015
Ortsgemeinde _________________________________________________
begonnen am ___________________ beendet am _____________________
1 2 3 4 5
lfd
Nr Zeit der a) Familienname/Nachname a) Geburts- a) Familien-
Totenbe- (unterstreichen) datum stand
schau (Tag und Vornamen des b) Geschlecht
und Stunde) Verstorbenen (männlich b) Staats-
oder weiblich) ange-
b) Letzte Wohnanschrift hörig-
keit
6 7 8 9
a) Sterbedatum Todesursache Behandelnder Besondere Be-
Arzt merkungen (zB
b) Sterbeort a) Grundleiden Verfügungen bei
(Gemeinde) Infektions-
b) allfällige krankheiten,
c) Tag der Folgekrank- Obduktion usw)
Beerdigung heit(en)
Im RIS seit
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