20000385•Krankenanstalten-Bauverordnung
20000385Krankenanstalten-BauverordnungOrdinance19.03.2026
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}Verordnung der Salzburger Landesregierung vom 12. Mai 2005, mit der Richtlinien für die bauliche Gestaltung und Einrichtung von Krankenanstalten erlassen werden (Krankenanstalten-Bauverordnung)
StF: LGBl Nr 40/2005
Auf Grund des § 7 Abs 3 des Salzburger Krankenanstaltengesetzes 2000, LGBl Nr 24, in der geltenden Fassung wird verordnet:
Zu LGBl Nr 23/2026:
Der Kurztitel „Krankenanstalten-Bauverordnung“ wurde mit LGBl Nr 23/2026 eingefügt.
Kurztitel der Verordnung bis 18. März 2026:
Verordnung mit der Richtlinien für die bauliche Gestaltung und Einrichtung von Krankenanstalten erlassen werden
Im RIS seit
19.03.2026
(1) Ein Grundstück, auf dem eine Krankenanstalt errichtet werden soll, soll folgende Voraussetzungen aufweisen:
(2) Die Größe des Grundstücks soll die Anlage von Grünflächen sowie von windgeschützten, überdachten Ruheplätzen ermöglichen.
(3) Auf die erforderliche Anzahl von Parkplätzen für Fahrzeuge der Bediensteten und der Patienten sowie für Fahrzeuge, mit denen Patiententransporte durchgeführt werden, ist unter Berücksichtigung einer allfälligen späteren Erweiterung der Krankenanstalt Bedacht zu nehmen.
(1) Das für die Unterbringung der Krankenanstalt vorgesehene Gebäude muss den einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen, vor allem in bau-, feuer-, gesundheitspolizeilicher und arbeitnehmerschutzrechtlicher Hinsicht, sowie den technischen Sicherheitsvorschriften entsprechen.
(2) Soweit im Abs 4 nicht anderes bestimmt ist, sind in der Krankenanstalt unterzubringen:
(2a) Die gemäß Abs 2 erforderlichen Einrichtungen können auch in mehreren getrennten Gebäuden untergebracht werden (Pavillonsystem). Die zur Aufrechterhaltung des Betriebes erforderlichen Ver- und Entsorgungseinrichtungen (zB Küche, Labor etc) können in diesem Fall auch zentral eingerichtet werden, wenn dies nach der Art der Krankenanstalt oder dem Leistungsangebot möglich ist. In jenen Gebäuden, in denen ein Anstaltsambulatorium (eine Ambulanz) eingerichtet ist, muss im Ambulanzbereich jedenfalls eine ausreichende Anzahl an für Männer und Frauen getrennten WC-Anlagen (§ 6) für Patienten und WC-Anlagen für das Personal vorgesehen sein.
(3) Alle von Patienten und Besuchern zu benützenden Räume müssen bei Bedarf auch über rollstuhlgerechte Aufzüge oder rollstuhlgerechte Fahrrampen mit Handläufen auf beiden Seiten und mit einer Steigung von höchstens 6 % erreichbar sein.
(4) In selbstständigen Ambulatorien gelten anstelle von Abs 2 folgende Raumerfordernisse:
Abs 2 letzter Satz ist anwendbar.
(5) Auf einzelne der in den Abs 2 und 4 genannten Räume kann verzichtet werden, soweit sie auf Grund der Art oder des Leistungsangebots der Krankenanstalt nicht benötigt werden. Die Kombination einzelner Räume ist möglich, wenn deren Funktion und die notwendige Hygiene nicht gefährdet sind und dem nicht arbeitnehmerschutzrechtliche Vorschriften entgegenstehen.
Im RIS seit
19.03.2026
(1) Die Krankenzimmer müssen folgende Mindestbodenfläche je Bett aufweisen:
in Einbettzimmern
10,0 m²
in Zweibettzimmern
7,5 m²
in Zimmern mit drei oder mehr Betten
7,0 m²
(2) Die Krankenzimmer und die Untersuchungs-, Behandlungs- und Laborräume sind mit leicht zu öffnenden Fenstern auszustatten, die einen ausreichenden natürlichen Lichteinfall und eine ausreichende Belüftung gewähren. Räume ohne Fenster oder Räume ohne öffenbare Fenster sind dann zulässig, wenn es ihre Zweckwidmung erfordert (zB Ultraschalluntersuchungen), die damit verbundenen Nachteile durch besondere Maßnahmen ausgeglichen werden und arbeitnehmerschutzrechtliche Vorschriften dem nicht entgegenstehen. Fenster, durch die eine starke Sonneneinstrahlung dringen kann, sind mit einem Sonnenschutz auszustatten. Darüber hinaus kann je nach Lage und Nutzung des Raumes eine Raumkühlung erforderlich sein. Insbesondere in Räumen mit Patientenverkehr sowie in Laborräumen und in Räumen zur Medikamentenaufbereitung sind öffenbare Fenster mit Insektenschutzgittern auszustatten.
(3) Der Zugang zum Krankenbett muss von drei Seiten, davon zwei Längsseiten, möglich sein. Auf die Zugänglichkeit des Krankenbettes von zwei Längsseiten kann verzichtet werden, wenn auf Grund der speziellen Anforderungen der Patienten eine solche nicht erforderlich ist (zB im Bereich von psychiatrischen Abteilungen, Rehabilitationseinrichtungen). Es müssen weiters ausreichende Verkehrsflächen zum Transport der fahrbaren Krankenbetten vorhanden sein. In selbstständigen Ambulatorien gelten diese Bestimmungen sinngemäß für die Patientenliegen.
(4) Für jedes Krankenzimmer ist eine Sanitäreinheit vorzusehen, die mindestens eine Waschgelegenheit, eine Dusche und eine WC-Anlage aufzuweisen haben. Nach Möglichkeit sind Waschgelegenheit und WC-Anlage in zwei Räumen unterzubringen oder durch eine Zwischenwand zu trennen. Die Sanitäreinheiten haben nach außen öffnende Türen oder gegen unbeabsichtigtes Klemmen geschützte Schiebetüren aufzuweisen, die mit einem einfachen Hilfsmittel von außen geöffnet werden können. Die Dusche muss mit einem Rollstuhl befahrbar sein. Die Waschgelegenheit muss entsprechend den Anforderungen des Abs 6 ausgestattet sein, statt einer Ärztemischbatterie kann jedoch eine Einhebelmischbatterie eingebaut werden.
(5) In jedem Krankenzimmer muss eine blendfreie Raumbeleuchtung sowie eine Beleuchtung bei jedem Krankenbett vorhanden sein. Weiters ist ein Orientierungslicht im Bereich des Ausgangs anzubringen.
(6) In jedem Untersuchungs-, Behandlungs- und Laborraum ist zumindest eine Waschgelegenheit mit fließendem Kalt- und Warmwasser einzurichten, die mit einer Ärztemischbatterie ausgestattet sein muss. Die Waschbecken sind ohne Überlauföffnung auszuführen; durch geeignete Maßnahmen (zB Standrohr) ist dafür zu sorgen, dass ein Überlaufen verhindert wird.
(7) In Untersuchungs- und Behandlungsräumen, in denen mehrere Patienten gleichzeitig betreut werden können, sind die Untersuchungs- oder Behandlungsplätze von einander durch einen Sichtschutz ausreichend abzutrennen. Gegebenenfalls sind die Untersuchungs- und Behandlungsplätze mit einem die Privatsphäre der Patienten wahrenden Schallschutz zu versehen. Eine ausreichende Belüftung muss gewährleistet sein.
(8) Pflegestützpunkte sind so zu errichten, dass die Wege zu den Krankenzimmern möglichst kurz sind. Schwerkrankenzimmer und allfällige Palliativzimmer sind in unmittelbarer Nähe des Pflegestützpunktes einzurichten.
Im RIS seit
19.03.2026
(1) Jedem Operationsraum ist ein Vorbereitungsraum, ein Aufwachraum, eine Waschzone außerhalb des Operationsraums, eine geschlechtergetrennte Personalschleuse und ein hygienisch unbedenklicher Bereich zur Umlagerung der Patienten zuzuordnen. Vorbereitungs- und Aufwachraum können kombiniert werden. Bei Einheiten mit mehreren Operationsräumen müssen die zugeordneten Räume nicht mehrfach ausgeführt werden.
(2) Die Personalschleuse und der Bereich zur Umlagerung von Patienten sind so zu gestalten, dass eine Trennung in Rein- und Unreinbereiche gewährleistet ist. Im Unreinbereich der Personalschleuse oder in unmittelbarer Nähe zu dieser ist eine WC-Anlage mit Waschgelegenheit vorzusehen.
(3) Vor dem Operationsraum hat ein ausreichend großer Abstellraum oder -platz für Betten vorhanden zu sein. In Räumen, in denen Narkosemittel verwendet werden, ist eine ausreichend leistungsstarke Narkosegas-Absauganlage vorzusehen.
(4) Operationsräume sind, soweit dies aus hygienischen oder arbeitnehmerschutzrechtlichen Anforderungen notwendig ist, mit einer lüftungstechnischen Anlage auszustatten. Operationsräume, die Reinstraumbedingungen erfordern (zB für Transplantationen, Herzoperationen, Gelenks- und Knochenoperationen etc) sind jedenfalls mit einer lüftungstechnischen Anlage auszurüsten.
Im RIS seit
22.03.2011
(1) Für die Aufbereitung von Medizinprodukten sind je nach Anforderung entsprechende Rein- und Unreinräume vorzusehen oder ist der Bereich zur Aufbereitung in Rein- und Unreinbereiche zu trennen.
(2) Die Flächen für die Durchführung der Arbeitsabläufe sind so zu gestalten und zu dimensionieren, dass eine Rekontamination des gereinigten, desinfizierten und sterilisierten Gutes ausgeschlossen wird (zB getrennte Räume, Durchladegeräte).
(3) Folgende Bereiche und Geräte sind für die Aufbereitung von Medizinprodukten mindestens vorzusehen:
Im RIS seit
22.03.2011
(1) Neben den für Patienten bestimmten WC-Anlagen müssen in Krankenanstalten für Besucher und für das Personal gesonderte WC-Anlagen in ausreichender Anzahl vorhanden sein.
(2) Alle für Patienten bestimmten WC-Anlagen und sonstige Sanitärräume haben nach außen öffnende Türen oder möglichst dicht schließende Schiebetüren aufzuweisen, die mit einem einfachen Hilfsmittel von außen geöffnet werden können, und sind mit einer leicht erreichbaren Bedienungseinrichtung der optischen und akustischen Rufanlage auszustatten. Den Krankenzimmern zugeordnete WC-Anlagen sollen rollstuhlgerecht ausgestattet sein. Auf Antrag kann bei einzelnen Krankenzimmern, wenn keine sanitätspolizeilichen Bedenken bestehen und das Patientengut keine rollstuhlgerechte WC-Anlage erforderlich macht, eine Ausnahme bewilligt werden.
(3) Mit Ausnahme von selbständigen Ambulatorien ist in jedem Geschoß zumindest eine vom Flur unmittelbar erreichbare rollstuhlgerechte WC-Anlage nach dem Stand der Technik vorzusehen. Diese ist mit einer zusätzlichen Wandspülungsauslösung zur seitlichen Ellbogenbetätigung und einem rollstuhlgerechten Waschbecken auszustatten. In selbständigen Ambulatorien ist insgesamt zumindest eine solche rollstuhlgerechte WC-Anlage vorzusehen.
(4) Alle WC-Anlagen sind mit einer Waschgelegenheit auszustatten. WC-Anlagen, die nicht in unmittelbarer Verbindung mit einem Krankenzimmer stehen, müssen jeweils getrennt für Frauen und Männer einen Vorraum aufweisen, in dem sich eine Waschgelegenheit befindet; davon ausgenommen sind rollstuhlgerechte WC-Anlagen und solche WC-Anlagen, die nur zur Benützung durch eine Person bestimmt sind. Die Waschbecken sind ohne Überlauföffnung auszuführen; durch geeignete Maßnahmen (zB Standrohr) ist dafür zu sorgen, dass ein Überlaufen verhindert wird. WC-Anlagen sind direkt oder über eine Lüftungsanlage ins Freie zu entlüften. Gegebenenfalls sind Fenster mit einem Sichtschutz auszustatten.
Im RIS seit
19.03.2026
In Krankenanstalten mit Ausnahme von selbstständigen Ambulatorien oder in jenen Gebäuden von Krankenanstalten, die der Unterbringung, Pflege und Versorgung von Patienten gewidmet sind, ist zumindest ein Wannenbad mit einer Hebeeinrichtung für bewegungsbehinderte Kranke vorzusehen, wenn dies aus medizinischen und/oder pflegerischen Gründen erforderlich ist. Der Zugang zur Wanne muss von drei Seiten, davon zwei Längsseiten, möglich sein. Das Pflegebad ist mit einer leicht erreichbaren Bedienungseinrichtung der optischen und akustischen Rufanlage auszustatten.
Im RIS seit
22.03.2011
(1) Jede Krankenanstalt ist mit einer Rettungszufahrt auszustatten. Diese ist so zu gestalten, dass der Krankentransport nicht durch die Witterung beeinträchtigt wird. Der Eingang ist in diesem Bereich stufenlos auszuführen. Allgemeine Krankenanstalten im Sinn des § 2 Abs 1 Z 1 des Salzburger Krankenanstaltengesetzes 2000 müssen darüber hinaus über eine ausreichend bemessene Triagemöglichkeit für Katastrophenfälle verfügen.
(2) Alle Türen zu Räumen, die der Untersuchung, Behandlung und Pflege dienen sowie Türen zu Krankenzimmern müssen bei stattfindendem Bettenverkehr eine lichte Weite von mindestens 120 cm aufweisen. Alle anderen Türen müssen eine lichte Weite von mindestens 90 cm aufweisen; diese lichte Weite kann auf 80 cm verringert werden, wenn dies organisatorisch und auf Grund der Anforderungen der Patienten vertretbar ist. Die Gänge müssen bei Bettenverkehr eine lichte Breite von mindestens 225 cm aufweisen. Bei Gängen ohne Bettenverkehr muss die lichte Breite mindestens 1,80 m betragen; diese Gangbreite kann von 1,80 m auf 1,50 m verringert werden, wenn dies organisatorisch und auf Grund der Anforderungen der Patienten vertretbar ist.
(3) (Anm: entfallen auf Grund LGBl Nr 23/2026).
(4) Wenn die Krankenanstalt aus mehr als einem Geschoß besteht oder nur über Stufen erreichbar ist, ist zumindest ein Aufzug einzubauen, der als Bettenaufzug auszustatten ist. Vor den Eingängen zu einem solchen Aufzug ist jeweils für die Betten bzw Krankenfahrstühle eine Rangierfläche vorzusehen, die ausreichend bemessen werden muss, damit die Flucht- und Verkehrswege nicht blockiert werden. Gegenüber den Türen solcher Aufzüge liegende Treppenläufe dürfen nicht nach unten führen. In Bettenaufzügen muss eine Gegensprechmöglichkeit zu einer dauernd besetzten Stelle eingerichtet sein. In selbstständigen Ambulatorien, die aus mehr als einem Geschoß bestehen oder sich nicht im Erdgeschoß befinden, ist zumindest ein Aufzug einzubauen, der ausreichend Platz für einen Krankentransport und eine Begleitperson bietet und eine Gegensprechmöglichkeit aufweist.
(5) Bettenaufzüge sind an die Sicherheitsstromversorgung anzuschließen.
(6) Automatische Türen und Tore müssen durch Schutzmaßnahmen, wie Lichtschranken, Fühlleisten oder Bodenkontaktmatten, gesichert sein, durch die die Bewegung des Tür- oder Torblattes bei Gefährdung von Personen zum Stillstand kommt. Solche Maßnahmen sind nicht erforderlich, wenn die Geschwindigkeit des Tür- oder Torblattes und die Schließkraft so gering sind, dass sich dadurch keine Gefährdung von Personen ergibt. Automatische Türen müssen im Notfall selbsttätig öffnen oder von Hand aus leicht zu öffnen sein.
Im RIS seit
19.03.2026
(1) Mit Ausnahme der Gänge sind alle Räume und Bereiche im Gebäude einer Krankenanstalt, in denen sich Patienten unbeaufsichtigt aufhalten, und jedes Krankenbett mit leicht erreichbaren Bedienungseinrichtungen der optischen und akustischen Rufanlagen auszustatten. Diese Rufanlage muss zu einer ständig besetzten Stelle führen, so dass eine sofortige Hilfeleistung gewährleistet wird. Die Rufanlage muss vor Ort quittierbar sein. Bedienungselemente für die Rufanlage sind so auszuführen, dass sie als solche leicht erkennbar sind und eine unbeabsichtigte Betätigung vermieden wird. Des Weiteren muss in diesen Räumen die Möglichkeit zum Herbeirufen von zusätzlichem Hilfspersonal gegeben sein (zB Herzalarm).
(2) In allen Räumen einer Krankenanstalt mit Ausnahme der Büroräume sind die Böden und Wände mit einem leicht zu reinigenden, leicht zu desinfizierenden und fugenlosen Belag zu versehen. Die Übergänge von den Wänden zum Boden sollen sich leicht reinigen lassen und sind einfach profiliert zu gestalten. Böden müssen überdies rutschfest sein. Bodensteckdosen und Bodenauslässe sind zu vermeiden.
(3) Die Schalldämmung muss in allen Räumen dem Stand der Technik entsprechen.
(4) Die Untersuchungs- und Behandlungsräume sind durch abwasch- und desinfizierbare oder waschbare Vorrichtungen vor Einsicht von außen zu schützen.
(5) Pflegestützpunkte und Teeküchen sind mit Waschgelegenheiten, die den Anforderungen des § 3 Abs 6 entsprechen, auszustatten.
(6) Abgehängte Decken müssen in Ausführung und Material den krankenhaushygienischen Anforderungen entsprechen.
Im RIS seit
19.03.2026
Allgemeine Krankenanstalten müssen über die technischen Möglichkeiten für einen Krankentransport durch Hubschrauber verfügen.
(1) Jede Krankenanstalt muss über eine ausreichend dimensionierte Heizanlage oder einen Fernwärmeanschluss verfügen. Heizkörper sollen eine möglichst glatte Oberfläche aufweisen. Sie sind so anzubringen, dass eine allseitige händische Reinigung und Flächendesinfektion leicht möglich ist. Die Oberflächentemperatur der Heizkörper soll + 60° C nicht überschreiten. Heiz- bzw Lüftergebläse sind nicht zulässig.
(2) Bei der Ausführung als Flächenheizung (Fußbodenheizung) darf die Oberflächentemperatur in Aufenthaltsräumen mit Ausnahme der Randbereiche nur höchstens 28° C und in den Randbereichen höchstens 30° C erreichen. Die Zulässigkeit von Flächenheizungen im Operationsbereich, in Untersuchungs- und Behandlungsräumen sowie Krankenzimmern richtet sich nach den hygienischen Anforderungen im Einzelfall.
(3) In bettenführenden Krankenanstalten ist für die Möglichkeit einer Notbeheizung vorzusorgen. Für die Notbeheizung gilt Abs 1 letzter Satz nicht.
Im RIS seit
22.03.2011
(1) Jede Krankenanstalt muss über einen eigenen Festnetzanschluss verfügen. Für Patienten muss eine rollstuhlgerechte Möglichkeit zum Telefonieren vorhanden sein.
(2) Jede Krankenanstalt mit Ausnahme von selbstständigen Ambulatorien muss über eine ausreichend leistungsstarke Sicherheitsstromversorgung verfügen, von der bei Ausfall der allgemeinen Stromversorgung die zur Aufrechterhaltung des Krankenhausbetriebes erforderlichen Einrichtungen weiter betrieben werden können. Wird die Sicherheitsstromversorgung mittels Verbrennungskraftmaschine sichergestellt, sind deren Abgase so abzuführen, dass keine störenden Abgasimmissionen auftreten. In selbstständigen Ambulatorien ist eine Sicherheitsstromversorgung in dem Umfang zu installieren, wie dies für die notwendige Weiterführung einer Untersuchung oder Behandlung und für die damit im Zusammenhang stehende Aufrechterhaltung des Krankenhausbetriebes notwendig ist. Die Sicherheitsstromversorgung muss auch im Fall der Wartung der Anlage gewährleistet sein.
(3) Gebäude, in denen eine Krankenanstalt betrieben wird, müssen eine Blitzschutzeinrichtung aufweisen.
Im RIS seit
19.03.2026
(1) Krankenanstalten haben über ausreichende und getrennt zugeordnete Ver- und Entsorgungseinrichtungen für Speisen, Trinkwasser und Wäsche sowie Abwasser, Löschwasser, Abfall samt stationärer Vorsammlung udgl zu verfügen. Durch bauliche Maßnahmen muss gewährleistet sein, dass eine Rein- und Unreintrennung im gesamten Bereich und in Teilbereichen der Krankenanstalt (zB Operationsräume, Küche, Wäscherei) leicht möglich ist.
(2) Die ausreichende Versorgung mit chemisch und bakteriologisch einwandfreiem Trinkwasser muss sichergestellt sein. Die Wasserleitungen müssen aus einem Material hergestellt sein, das eine kurzfristig zum Zweck der thermischen Desinfektion vorgenommene Erhöhung der Wassertemperatur bis auf 80° C erlaubt. Außerdem sind die nach dem Stand der Technik und Hygiene erforderlichen Vorsorgen gegen Legionellen zu treffen.
(3) Der Abfalllagerraum darf nur soweit hygienisch vertretbar und nur zur Aufrechterhaltung des Frostschutzes bzw der Temperierung, wenn in diesem Raum gearbeitet wird, beheizt werden. Seine Entlüftung hat ins Freie zu erfolgen. Gefährlicher Abfall ist von anderem Abfall einwandfrei zu trennen. Ebenso sind im Abfalllagerraum Vorkehrungen für eine getrennte Lagerung von wieder verwertbaren und nicht wieder verwertbaren Stoffen zu schaffen. Für diese Anlagen ist der Stand der Technik im Zeitpunkt der Errichtung zu berücksichtigen.
(4) Soll die Beseitigung der Abfälle durch die Krankenanstalt selbst erfolgen, so sind jene Maßnahmen zur Verminderung oder Vermeidung von Emissionen zu setzen, die dem jeweiligen Stand der Technik entsprechen und wirtschaftlich vertretbar sind.
Im RIS seit
22.03.2011
(1) Krankenanstalten sind deutlich als solche zu kennzeichnen.
(2) Zur Erleichterung der Orientierung von Patienten und Besuchern der Krankenanstalt sind sämtliche Gebäude und Räume entsprechend einem möglichst einfachen und leicht verständlichen Leit- und Wegweisersystem zu beschriften. Die Beschriftungen müssen der tatsächlichen Nutzung entsprechen und leicht lesbar sein.
Im RIS seit
22.03.2011
Die Bestimmungen dieser Verordnung finden auf die Bewilligung der Errichtung und des Betriebes und die Bewilligung der wesentlichen räumlichen Veränderung einer Krankenanstalt gemäß § 5 Abs 2 bzw § 14 Abs 2 des Salzburger Krankenanstaltengesetzes 2000 Anwendung. Bei der Erteilung der Bewilligung der wesentlichen räumlichen Veränderung einer im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung LGBl Nr 23/2026 bereits bestehenden Krankenanstalt können im Einzelfall auf Antrag des Rechtsträgers Abweichungen von den Bestimmungen der Verordnung gestattet werden, wenn dagegen bei Einhaltung der allenfalls erforderlichen Vorschreibungen weder sanitätspolizeiliche noch medizin-technische Bedenken bestehen und die Einhaltung der Verordnungsbestimmungen zu einem unverhältnismäßig hohen wirtschaftlichen Aufwand führen würde (zB weil die Einhaltung der Bestimmungen aufwendige Änderungen in der bestehenden Bausubstanz erfordern würde). Besteht die Änderung in der Neuerrichtung eines Gebäudes oder wesentlicher Gebäudeteile, dürfen nur solche Abweichungen gestattet werden, die sich aus der vorgegebenen Lage des Bauwerkes oder aus der Eingliederung in den vorhandenen Baubestand ergeben.
Im RIS seit
19.03.2026
(1) Die Kundmachung dieser Verordnung erfolgt nach Durchführung des Verfahrens gemäß der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft, zuletzt geändert durch die Richtlinie 98/48/EG. Notifikationsnummer 2004/0210/A.
(2) Die Novelle LGBl Nr 23/2026 wurde unter Einhaltung der Bestimmungen der Richtlinie (EU) 2015/1535 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. September 2015 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft unter der Nummer 2025/0391/AT notifiziert.
Im RIS seit
19.03.2026
(1) Die Verordnung LGBl Nr 40/2005 tritt mit Beginn des auf ihre Kundmachung dritt folgenden Monats in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Verordnung der Salzburger Landesregierung vom 7. Mai 1998, LGBl Nr 57/1998, mit der Richtlinien für die bauliche Gestaltung und Einrichtung von Krankenanstalten erlassen werden, außer Kraft.
(3) Die §§ 2 Abs 2, 2a und 4, 3 Abs 1 bis 4 und 6, 4, 5 Abs 1 und 3, 6 Abs 2 und 3, 7, 8, 9 Abs 1, 11 Abs 2, 12 Abs 1 und 2, 13 Abs 2 und 14 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 14/2011 treten mit 1. März 2011 in Kraft. Gleichzeitig tritt der § 12 Abs 4 außer Kraft.
(4) Die §§ 2 Abs 2, 4 und 5, 3 Abs 1 und 2, (§) 6, 8 Abs 2, 9 Abs 3, 12 Abs 3, (§) 15 und 16 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 23/2026 treten mit 19. März 2026 in Kraft. Gleichzeitig tritt § 8 Abs 3 außer Kraft. Die geänderten Bestimmungen sind auf alle Verfahren anzuwenden, die bei Inkrafttreten bereits anhängig sind oder nach dem Inkrafttreten anhängig gemacht werden.
Im RIS seit
19.03.2026