20000395•Überlingmoore - Natur- und Europaschutzgebietsverordnung
20000395Überlingmoore - Natur- und EuropaschutzgebietsverordnungOrdinance01.09.2005
Verordnung der Salzburger Landesregierung vom 31. Mai 2005, mit der die Überlingmoore im Gebiet der Marktgemeinde Tamsweg zum Natur- und Europaschutzgebiet erklärt werden (Überlingmoore - Natur- und Europaschutzgebietsverordnung)
StF: LGBl Nr 62/2005
Auf Grund der §§ 19 bis 21 und 22a des Salzburger Naturschutzgesetzes 1999, LGBl Nr 73, in der geltenden Fassung wird verordnet:
(1) Der im Gebiet der Marktgemeinde Tamsweg gelegene Moorkomplex Überlingmoore wird einschließlich des ihn umgebenden Waldgürtels zum Natur- und Europaschutzgebiet erklärt.
(2) Die Grenzen des Schutzgebietes sind in einem Lageplan im Maßstab 1 : 5.000 festgelegt. Jene Flächen, die im Folgenden als “Moorbereiche” bezeichnet werden, sind darin besonders zu kennzeichnen. Dieser Plan ist wesentlicher Bestandteil dieser Verordnung und liegt beim Amt der Salzburger Landesregierung, bei der Bezirkshauptmannschaft Tamsweg und bei der Marktgemeinde Tamsweg während der für den Parteienverkehr bestimmten Amtsstunden (§ 13 Abs. 5 AVG) zur allgemeinen Einsicht auf.
Diese Verordnung dient folgenden Zielen:
Im RIS seit
25.02.2026
(1) Im Schutzgebiet sind alle Eingriffe in die Natur untersagt.
Als Eingriffe gelten auch folgende Maßnahmen:
(2) Vom Verbot ausgenommen sind folgende Maßnahmen:
(3) Die Landesregierung hat für das Schutzgebiet im Einvernehmen mit den Grundeigentümern einen Landschaftspflegeplan zu erstellen. In diesem Landschaftspflegeplan ist darauf Bedacht zu nehmen, dass Nutzungen zur Bestandserneuerung durch die Entnahme einzelner Stämme oder durch Femelungen bis 0,2 ha durchgeführt werden, die Bringung durch Traktoren und nur bei Schneelage (Frost) erfolgt und kein forsthygienisch unbedenkliches Totholz sowie keine Zwergbirken und Teile derselben entnommen werden.
(1) Die Landesregierung kann auf Ansuchen im Einzelfall für die im Abs. 2 angeführten Maßnahmen Ausnahmen von den Verboten des § 3 bewilligen, soweit diese Maßnahmen den Schutzzwecken des Schutzgebietes gemäß § 2 Z 1 und 2 nicht widersprechen und überdies keine erhebliche Beeinträchtigung des Erhaltungszieles gemäß § 2 Z 2 zu erwarten ist.
(2) Als Maßnahmen, die einer Bewilligung im Sinn des Abs. 1 zugänglich sind, werden festgelegt:
Die Kennzeichnung des Schutzgebietes erfolgt durch Tafeln, die die Aufschrift “Natur- und Europaschutzgebiet Überlingmoore” und das Salzburger Landeswappen tragen. Weitere, dem Schutzzweck entsprechende Hinweise sind zulässig.
Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen des § 3 oder der gemäß § 4 erlassenen Bescheide sowie die Beschädigung, eigenmächtige Entfernung, Verdeckung oder eine sonstige Beeinträchtigung der Wirksamkeit der Kennzeichnung des Schutzgebietes werden als Verwaltungsübertretungen gemäß § 61 des Salzburger Naturschutzgesetzes 1999 bestraft.
Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen, ABl Nr L 206 vom 22. Juli 1992, in der Fassung der Richtlinie (EU) 2025/1237 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 2025 zur Änderung der Richtlinie 92/43/EWG des Rates in Bezug auf den Schutzstatus des Wolfs (Canis lupus), ABl Nr L 2025/1237 vom 24. Juni 2025.
Im RIS seit
25.02.2026
(1) Diese Verordnung tritt mit Beginn des auf ihre Kundmachung folgenden Monats in Kraft.
(2) Die §§ 2 und 6a in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 14/2026 treten mit 1. März 2026 in Kraft.
Im RIS seit
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