20000449•Zinkenbach-Karlgraben - Europaschutzgebietsverordnung
20000449Zinkenbach-Karlgraben - EuropaschutzgebietsverordnungLaw01.07.2006
Verordnung der Salzburger Landesregierung vom 12. Juni 2006, mit der Teile der Gemeinde Strobl zum Europaschutzgebiet erklärt werden (Zinkenbach-Karlgraben - Europaschutzgebietsverordnung)
StF: LGBl Nr 54/2006
Auf Grund des § 22a des Salzburger Naturschutzgesetzes 1999, LGBl Nr 73, in der geltenden Fassung wird verordnet:
Schutzgebiet
§ 1
(1) In der Gemeinde Strobl wird das Gebiet vom Gipfel des Osterhornes bis zur Verlandungszone der Wildbachsperre südöstlich des Zusammenflusses von Wetzsteingraben und Karlgraben zum Europaschutzgebiet erklärt.
(2) Die Grenzen des Schutzgebietes sind in Lageplänen im Maßstab 1 : 5.000 festgelegt. Diese Pläne sind wesentlicher Bestandteil dieser Verordnung und liegen beim Amt der Salzburger Landesregierung, bei der Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung und bei der Gemeinde Strobl während der für den Parteienverkehr bestimmten Amtsstunden (§ 13 Abs 5 AVG) zur allgemeinen Einsicht auf.
Schutzzweck
§ 2
Diese Verordnung dient der Erhaltung oder Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustandes der nach Anhang I der FFH-Richtlinie zu schützenden Lebensräume (alpine Fließgewässer mit krautiger Ufervegetation, Buschvegetation mit Pinus mugo, alpine Kalkrasen, Kalk- und Kalkschieferschutthalden der alpinen Stufe, Kalkfelsen mit Felsspaltvegetation, mitteleuropäischer subalpiner Buchenwald mit Ahorn, Schlucht- und Hangmischwälder) und der nach Anhang II der FFH-Richtlinie zu schützenden Tier- und Pflanzenarten (Alpenbockkäfer, Grünes Gabelzahnmoos).
Schutzbestimmungen
§ 3
(1) Im Schutzgebiet sind folgende Eingriffe in die Natur untersagt:
(2) Vom Verbot ausgenommen sind folgende Maßnahmen:
Ausnahmebewilligungen
§ 4
(1) Die Landesregierung kann auf Ansuchen im Einzelfall für die im Abs 2 angeführten Maßnahmen Ausnahmen von den Verboten des § 3 bewilligen, soweit keine erhebliche Beeinträchtigung der gemäß § 2 wesentlichen Bestandteile des Schutzgebietes zu erwarten ist.
(2) Als Maßnahmen, die einer Bewilligung im Sinn des Abs 1 zugänglich sind, werden festgelegt:
Kennzeichnung des Schutzgebietes
§ 5
Die Kennzeichnung des Schutzgebietes erfolgt durch Tafeln, die die Aufschrift "Europaschutzgebiet Zinkenbach-Karlgraben" und das Salzburger Landeswappen tragen. Weitere, dem Schutzzweck entsprechende Hinweise sind zulässig.
Hinweis auf Strafbestimmungen
§ 6
Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen des § 3 oder der gemäß § 4 erlassenen Bescheide sowie die Beschädigung, eigenmächtige Entfernung, Verdeckung oder eine sonstige Beeinträchtigung der Wirksamkeit der Kennzeichnung des Schutzgebietes werden als Verwaltungsübertretungen gemäß § 61 des Salzburger Naturschutzgesetzes 1999 bestraft.
Inkrafttreten
§ 7
Diese Verordnung tritt mit Beginn des auf ihre Kundmachung folgenden Monats in Kraft.
{
"legislation": {
"eli": null,
"typ": "VO",
"indizes": [
"8 Natur- und Tierschutz"
],
"citations": [],
"source_id": "LSB30000501",
"applikation": "LrKons",
"date_source": "ris",
"book_abbreviation": null,
"kundmachungsorgan": "LGBl Nr 54/2006",
"stammnorm_bgblnummer": "54/2006"
},
"content": {
"source_id": "LSB30000501",
"bundesland": "S",
"applikation": "LrKons"
}
}