20000471•Wild-Europaschutzgebietsverordnung Klemmerich
20000471Wild-Europaschutzgebietsverordnung KlemmerichLaw01.10.2006
Verordnung der Salzburger Landesregierung vom 14. August 2006, mit der Teile der Gemeinde Unken zum Wild-Europaschutz- gebiet erklärt werden (Wild-Europaschutzgebietsverordnung Klemmerich)
StF: LGBl Nr 95/2006
Auf Grund des § 108a des Salzburger Jagdgesetzes 1993, LGBl Nr 100, in der geltenden Fassung wird verordnet:
Wild-Europaschutzgebiet
§ 1
(1) Die in der Gemeinde Unken zwischen dem Unkenbachtal im Norden, der Loferer Alm im Osten, den Felswänden der Steinplatte im Süden und der Kammerköhralpe im Westen gelegene Fläche wird zum Wild-Europaschutzgebiet "Klemmerich" erklärt.
(2) Die Grenzen des Schutzgebietes sind in Lageplänen im Maßstab von 1 : 5.000 festgelegt. Diese Pläne sind wesentlicher Inhalt dieser Verordnung und liegen beim Amt der Salzburger Landesregierung, bei der Bezirkshauptmannschaft Zell am See und bei der Gemeinde Unken während der für den Parteienverkehr bestimmten Amtsstunden (§ 13 Abs 5 AVG) zur allgemeinen Einsicht auf.
Schutzzweck
§ 2
Diese Verordnung dient folgenden Zielen:
Schutzbestimmungen
§ 3
(1) Im Schutzgebiet sind folgende Maßnahmen verboten:
(2) Von den Verboten gemäß Abs 1 sind ausgenommen:
Ausnahmebewilligungen
§ 4
(1) Die Landesregierung kann auf Ansuchen im Einzelfall für die im Abs 2 angeführten Maßnahmen Ausnahmen von den Verboten des § 3 bewilligen, soweit diese Maßnahmen den Schutzzwecken des Schutzgebietes gemäß § 2 nicht widersprechen.
(2) Als Maßnahmen, die einer Bewilligung gemäß Abs 1 zugänglich sind, werden festgelegt:
Kennzeichnung des Schutzgebietes
§ 5
Die Kennzeichnung des Schutzgebietes erfolgt durch Tafeln, die die Aufschrift "Wild-Europaschutzgebiet Klemmerich" und das Salzburger Landeswappen tragen. Weitere, dem Schutzzweck entsprechende Hinweise sind zulässig.
Hinweis auf Strafbestimmungen
§ 6
Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen des § 3 oder der gemäß § 4 erlassenen Bescheide sowie die Beschädigung, eigenmächtige Entfernung, Verdeckung oder eine sonstige Beeinträchtigung der Wirksamkeit der Kennzeichnung des Schutzgebietes werden als Verwaltungsübertretung gemäß § 158 des Salzburger Jagdgesetzes 1993 bestraft.
Inkrafttreten
§ 7
Diese Verordnung tritt mit Beginn des auf ihre Kundmachung folgenden Monats in Kraft.
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"7 Jagd und Fischerei"
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