20000482•Salzburger Schwerarbeitsverordnung
20000482Salzburger SchwerarbeitsverordnungLaw01.01.2007
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}Verordnung der Salzburger Landesregierung vom 14. Oktober 2006 über besonders belastende Berufstätigkeiten (Salzburger Schwerarbeitsverordnung)
StF: LGBl Nr 106/2006
Auf Grund des § 4b Abs 2 des Salzburger Landes-Beamtengesetzes 1987, LGBl Nr 1, des § 14b Abs 2 des Magistrats-Beamtinnen- und Magistrats-Beamtengesetzes 2002, LGBl Nr 42/2003, und des § 9e Abs 2 des Salzburger Gemeindebeamtengesetzes 1968, LGBl Nr 27, jeweils in der geltenden Fassung wird verordnet:
Besonders belastende Berufstätigkeiten
§ 1
(1) Folgende Tätigkeiten gelten auf Grund der physisch oder psychisch besonders belastenden Arbeitsbedingungen als Schwerarbeit:
(2) Als besonders belastende Berufstätigkeiten gelten jedenfalls auch alle Tätigkeiten, für die ein Nachtschwerarbeits-Beitrag nach Art XI Abs 3 NSchG geleistet wurde, ohne dass daraus ein Anspruch auf Sonderruhegeld nach Art X NSchG entstanden ist.
Begriffsbestimmungen
§ 2
(1) Im Sinn dieser Verordnung gelten als:
8.374 Arbeitskilojoule (2.000 Arbeitskilokalorien) und von Frauen mindestens 5.862 Arbeitskilojoule
(1.400 Arbeitskilokalorien) verbraucht werden (energetische Belastung).
(2) Der Arbeitsenergieumsatz gemäß Abs 1 Z 5 ergibt sich aus dem Gesamtenergieumsatz pro Arbeitstag abzüglich des Grundenergieumsatzes in Abhängigkeit (vor allem vom Körpergewicht), des Freizeitenergieumsatzes (in Abhängigkeit von den Freizeit-Aktivitäten) und eines kleinen Anteils für Energieverluste. Für die Einstufung von beruflichen Tätigkeiten als energetische Schwerarbeit werden die Arbeitsenergieumsatz-Richtwerte nach arbeitsmedizinischen Standards ermittelt. Auf dieser Grundlage werden Tätigkeitsbeschreibungen mit ihren Jouleverbrauchswerten erstellt und hinsichtlich ihrer Dimensionen umgerechnet. Schließlich wird geprüft, ob durch die mit einem bestimmten Beruf verbundenen Tätigkeiten (Tätigkeitsbilder) die vorgegebene Kilojoulegrenze (8.374 bei Männern bzw 5.862 bei Frauen) pro Tag erreicht oder überschritten wird.
Schwerarbeitsmonat
§ 3
(1) Ein Schwerarbeitsmonat ist jeder Kalendermonat, in dem eine oder mehrere Tätigkeiten nach § 1 Abs 1 mindestens in der Dauer von 15 Kalendertagen in einem Kalendermonat ausgeübt worden sind. Dienstfreie Zeiten, während der kein Anspruch auf Monatsbezug besteht, bleiben dabei außer Betracht.
(2) Die Dienstbehörden haben die Schwerarbeitsmonate der Beamtinnen und Beamten zu erfassen.
Verweisungen auf Bundesgesetze
§ 4
Die in dieser Verordnung enthaltenen Verweisungen auf bundesrechtliche Vorschriften gelten als solche auf jene Fassung, die sie durch Änderungen bis zu der im Folgenden zitierten erhalten haben:
Inkrafttreten
§ 5
Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2007 in Kraft.