Verordnung der Salzburger Landesregierung vom 2. Mai 2007, betreffend die Zulässigkeit der Verwendung bestimmter Grundflächen in der Stadt St Johann im Pongau für Handelsgroßbetriebe aus überörtlicher Sicht (Standortverordnung Stadt St Johann im Pongau - Projekt an der Kreuzung Industriestraße/Bahnhofstraße)
StF: LGBl Nr 34/2007
Auf Grund des § 11a des Salzburger Raumordnungsgesetzes 1998 - ROG 1998, LGBl Nr 44, in der geltenden Fassung wird verordnet:
§ 1
§ 1
(1) Vom Standpunkt der überörtlichen Raumplanung ist die Verwendung der Grundstücke 391, 392, 393/1 und 393/2, alle 55122 KG Reinbach, für Handelsgroßbetriebe der Kategorie Einkaufzentren gemäß § 17 Abs 9 und 10 lit e ROG 1998 bis zu einer Gesamtverkaufsfläche von 3.100 m² einschließlich der bestehenden Verkaufsflächen zulässig.
(2) Die von Abs 1 erfassten Flächen sind in einem Lageplan als wesentlichem Bestandteil dieser Verordnung festgelegt, der beim Amt der Salzburger Landesregierung und der Stadt St Johann im Pongau während der für den Parteienverkehr bestimmten Amtsstunden (§ 13 Abs 5 AVG) zur allgemeinen Einsicht aufliegt.
§ 2
§ 2
Die Entscheidung der Gemeindevertretung der Stadt St Johann im Pongau über eine damit übereinstimmende Ausweisung der Grundflächen im Flächenwidmungsplan der Gemeinde ist davon unabhängig zu treffen.