20000529•Kehrtarif
20000529KehrtarifOrdinance07.11.2007
{
"legislation": {
"eli": null,
"typ": "V",
"indizes": [
"22/50 Verordnungen des Landeshauptmannes - Gewerberecht"
],
"citations": [],
"source_id": "LSB30000593",
"applikation": "LrKons",
"date_source": "ris",
"book_abbreviation": "Kehrtarif",
"kundmachungsorgan": "LGBl Nr 81/2007",
"stammnorm_bgblnummer": "81/2007"
},
"content": {
"source_id": "LSB30000593",
"bundesland": "S",
"applikation": "LrKons"
}
}Verordnung der Landeshauptfrau von Salzburg vom 5. November 2007 über die Festsetzung eines Höchsttarifes für das Rauchfangkehrergewerbe (Kehrtarif)
StF: LGBl Nr 81/2007
Auf Grund des § 125 Abs 1 und 2 der Gewerbeordnung 1994, BGBl Nr 194, in der geltenden Fassung wird verordnet:
(1) Für die Leistungen des Rauchfangkehrergewerbes werden nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen die in der Anlage 1 zu dieser Verordnung angeführten Tarifsätze als Höchsttarife festgesetzt.
(2) Die Vereinbarung von Pauschalierungen anstelle der Berechnung nach den Tarifsätzen ist insoweit zulässig, als sich daraus kein höherer Gesamtbetrag ergibt.
(3) In den einzelnen Tarifsätzen ist die Umsatzsteuer in der Höhe von 20 % enthalten.
(4) Der Landeshauptmann oder die Landeshauptfrau hat, soweit die Bedachtnahme auf die Leistungsfähigkeit der Betriebe und auf die Interessen der Leistungsempfänger nicht anderes erfordert, die in der Anlage 1 festgelegten Tarifsätze zum 1. August eines jeden Jahres anzupassen. Die Höhe der Anpassung ergibt sich aus dem arithmetischen Mittel der auf zwei Dezimalstellen gerundeten Veränderung
Im RIS seit
16.11.2021
Mit der Objektgebühr sind die anteiligen Wegekosten, die Vorbereitung zum Kehren, die Untersuchung der Kehrgegenstände und Feuerstätten (Hauptkehrung) im Sinn des § 7 Abs 2 der Salzburger Feuerpolizeiordnung 1973, die Mängelerfassung und die nachträgliche Beratung der Eigentümer des Objektes oder der sonst über den Kehrgegenstand Verfügungsberechtigten sowie alle damit im Zusammenhang stehenden Verwaltungsarbeiten (zB Aufstellung des Kehrplanes, Führung des Kehrbuches, Evidenthaltung, Rechnungslegung einschließlich Porti) für ein Gebäude mit Kehrgegenständen (Kehrobjekt) pauschal abgegolten. Dies gilt auch im Fall eines Wechsels auf einen anderen Rauchfangkehrer mit Standort im selben Kehrgebiet. Die Objektgebühr darf auch dann nur einmal in Rechnung gestellt werden, wenn in einem Kehrobjekt mehrere Kehrgegenstände zu kehren oder zu überprüfen sind. Gebäude mit mehreren Hauseingängen gelten dabei als ein Kehrobjekt, wenn sämtliche Abgasanlagen über denselben Hauseingang zugänglich sind.
Im RIS seit
06.08.2019
(1) Die Kehrgebühr ist das Entgelt für das Kehren oder das Ausbrennen der einzelnen Kehrgegenstände. Sie ist nach der Anzahl der Geschoße zu berechnen.
(2) Als Geschoß im Sinn des Tarifes gilt jedes bewohnte oder unbewohnte Stockwerk, das Keller- und das Dachgeschoß, soweit die Abgasanlage oder der Dunstfang durch dieses Stockwerk oder Geschoß führt. Beträgt die Rauch- bzw Gasfanglänge zwischen dem Dachgeschoßfußboden und der Fangmündung mehr als drei Meter, ist die Anrechnung einer weiteren Geschoßgebühr zulässig. Überhöhte Köpfe von Abgasanlagen (zB bei Flachdächern) sowie freistehende Abgasanlagen können je volle drei Meter als Geschoß gerechnet werden.
Im RIS seit
06.08.2019
(1) Die Kehrpflicht und ihre Häufigkeit richten sich nach der Salzburger Feuerpolizeiordnung 1973.
(2) Die Häufigkeit der durchzuführenden Messung der Abgastemperatur, der Feststellung der Konzentrationen und Mengen der aus Heizungen austretenden luftfremden Stoffe und der Bestimmung der Abgasverluste von Heizungen richtet sich nach der Heizungsanlagen-Verordnung 2010.
Der Rauchfangkehrer hat mindestens einmal jährlich auf Verlangen des Kunden entsprechend der Vormerkungen im Kehrbuch eine für die einzelnen Kehrgegenstände nach Tarifposten aufgeschlüsselte Rechnung über seine Leistungen auszustellen, insoweit nicht eine pauschale Jahresabrechnung (§ 1 Abs 2) vereinbart ist.
Der Rauchfangkehrer hat für jeden Kehrgegenstand ein Kehrstellenaufnahmeblatt und ein Kehrgebührenberechnungsblatt (oder ein inhaltlich gleiches Berechnungsblatt bei EDV-Abrechnung) entsprechend den Anlagen 2 bzw 3 zu dieser Verordnung ab deren Inkrafttreten (§ 9 Abs 1) zu führen und dem Eigentümer des Kehrobjektes in einfacher Ausfertigung zur Verfügung zu stellen. Bei Änderungen am kehrpflichtigen Gegenstand sind ein neues Kehrstellenaufnahmeblatt und ein neues Kehrgebührenberechnungsblatt zu erstellen; auf Verlangen ist dem Eigentümer des Kehrobjektes ein aktuelles Kehrgebührenberechnungsblatt in einfacher Ausfertigung zur Verfügung zu stellen.
Wer höhere Entgelte als die sich aus dieser Verordnung ergebenden Höchsttarife fordert oder annimmt, begeht eine Verwaltungsübertretung und wird gemäß § 367 Z 31 der Gewerbeordnung 1994 bestraft.
Die in dieser Verordnung enthaltenen Verweisungen auf Landesgesetze und Verordnungen der Salzburger Landesregierung gelten als solche auf die Fassung, die sie durch Änderungen bis zu der im Folgenden letztzitierten erhalten haben:
Im RIS seit
15.09.2022
(1) Diese Verordnung tritt mit 7. November 2007 in Kraft. Sie ist auf Leistungen des Rauchfangkehrergewerbes anzuwenden, die ab diesem Tag erbracht werden.
(2) Gleichzeitig tritt die Verordnung des Landeshauptmannes von Salzburg vom 18. März 2003, LGBl Nr 34, über die Festsetzung eines Höchsttarifes für das Rauchfangkehrergewerbe außer Kraft.
(3) § 1 Abs 4 sowie die Anlage 1 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 86/2008 treten mit 6. November 2008 in Kraft. § 1 Abs 4 ist erstmalig auf die Anpassung der Tarife zum 1. August 2009 anzuwenden. Die Anlage 1 ist auf Leistungen des Rauchfangkehrergewerbes anzuwenden, die ab ihrem Inkrafttreten erbracht werden.
(4) Die Anlage 1 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 34/2010 tritt mit 28. April 2010 in Kraft. Sie ist auf Leistungen des Rauchfangkehrergewerbes anzuwenden, die ab diesem Zeitpunkt erbracht werden.
(5) Die Anlage 1 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 58/2010 tritt mit 1. September 2010 in Kraft. Sie ist auf Leistungen des Rauchfangkehrergewerbes anzuwenden, die ab diesem Zeitpunkt erbracht werden.
(6) Die §§ 4 Abs 2 und 8 sowie die Anlage 1 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 78/2011 treten mit 31. August 2011 in Kraft. Sie ist auf Leistungen des Rauchfangkehrergewerbes anzuwenden, die ab diesem Zeitpunkt erbracht werden.
(7) § 8 sowie die Anlage 1 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 73/2012 treten mit 1. Oktober 2012 in Kraft. Sie ist auf Leistungen des Rauchfangkehrergewerbes anzuwenden, die ab diesem Zeitpunkt erbracht werden.
(8) § 8 sowie die Anlage 1 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 71/2013 treten mit 1. Oktober 2013 in Kraft. Sie ist auf Leistungen des Rauchfangkehrergewerbes anzuwenden, die ab diesem Zeitpunkt erbracht werden.
(9) Die Anlage 1 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 58/2014 tritt mit 1. September 2014 in Kraft. Sie ist auf Leistungen des Rauchfangkehrergewerbes anzuwenden, die ab diesem Zeitpunkt erbracht werden.
(10) § 8 sowie die Anlage 1 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 79/2015 treten mit 1. Oktober 2015 in Kraft. Sie ist auf Leistungen des Rauchfangkehrergewerbes anzuwenden, die ab diesem Zeitpunkt erbracht werden.
(11) § 8 sowie die Anlage 1 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 89/2016 treten mit 1. Dezember 2016 in Kraft. Sie ist auf Leistungen des Rauchfangkehrergewerbes anzuwenden, die ab diesem Zeitpunkt erbracht werden.
(12) § 8 sowie die Anlage 1 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 99/2017 treten mit 1. November 2017 in Kraft. Sie ist auf Leistungen des Rauchfangkehrergewerbes anzuwenden, die ab diesem Zeitpunkt erbracht werden.
(13) Die Anlage 1 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 61/2018 tritt mit 1. August 2018 in Kraft. Sie ist auf Leistungen des Rauchfangkehrergewerbes anzuwenden, die ab diesem Zeitpunkt erbracht werden.
(14) Die §§ 2 und 3 sowie die Anlage 1 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 49/2019 treten mit 1. September 2019 in Kraft und sind auf Leistungen des Rauchfangkehrergewerbes anzuwenden, die ab diesem Zeitpunkt erbracht werden.
(15) Die §§ 1 und 8 sowie die Anlage 1 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 89/2021 treten mit dem auf deren Kundmachung folgenden Tag in Kraft und sind auf Leistungen des Rauchfangkehrergewerbes anzuwenden, die ab diesem Zeitpunkt erbracht werden.
(16) § 8 sowie die Anlage 1 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 73/2022 treten mit dem auf deren Kundmachung folgenden Tag in Kraft und sind auf Leistungen des Rauchfangkehrergewerbes anzuwenden, die ab diesem Zeitpunkt erbracht werden.
(17) Die Anlage 1 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 63/2023 tritt mit dem auf deren Kundmachung folgenden Tag in Kraft und ist auf Leistungen des Rauchfangkehrergewerbes anzuwenden, die ab diesem Zeitpunkt erbracht werden.
(18) Die Anlage 1 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 78/2024 tritt mit dem auf deren Kundmachung folgenden Tag in Kraft und ist auf Leistungen des Rauchfangkehrergewerbes anzuwenden, die ab diesem Zeitpunkt erbracht werden.
(19) Die Anlage 1 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 83/2025 tritt mit 1. September 2025 in Kraft und ist auf Leistungen des Rauchfangkehrergewerbes anzuwenden, die ab diesem Zeitpunkt erbracht werden.
Im RIS seit
06.08.2025
Im RIS seit
06.08.2025