Verordnung der Salzburger Landesregierung vom 18. Februar 2008 betreffend die Zulässigkeit der Verwendung bestimmter Grundflächen in der Stadtgemeinde Bischofshofen für Handelsgroßbetriebe aus überörtlicher Sicht (Standortverordnung Stadt Bischofshofen - Projekt an der Gasteinerstraße)
StF: LGBl Nr 20/2008
Auf Grund des § 11a des Salzburger Raumordnungsgesetzes 1998 - ROG 1998, LGBl Nr 44, in der geltenden Fassung wird verordnet:
§ 1
§ 1
Vom Standpunkt der überörtlichen Raumplanung ist die Verwendung des Grundstücks Nr 13/31 KG 55501 Bischofshofen für Handelsgroßbetriebe der Kategorie Verbrauchermärkte gemäß § 17 Abs 9 und 10 lit a ROG 1998 bis zu einer Gesamtverkaufsfläche von 800 m² zulässig.
§ 2
§ 2
Die Entscheidung der Gemeindevertretung der Stadt Bischofshofen über eine damit übereinstimmende Ausweisung der Grundflächen im Flächenwidmungsplan der Gemeinde ist davon unabhängig zu treffen.