Verordnung der Salzburger Landesregierung vom 29. Mai 2009 betreffend die Zulässigkeit der Verwendung bestimmter Grundflächen in der Gemeinde Lamprechtshausen für Handelsgroßbetriebe aus überörtlicher Sicht
(Standortverordnung Gemeinde Lamprechtshausen - Projekt an der B 156 Lamprechtshausener Straße)
StF: LGBl Nr 64/2009
Auf Grund des § 14 in Verbindung mit § 83 Abs. 1 des Salzburger Raumordnungsgesetzes 2009 – ROG 2009, LGBl Nr 30, wird verordnet:
§ 1
Vom Standpunkt der überörtlichen Raumplanung ist die Verwendung des Grundstücks 177/2 KG 56408 Lamprechtshausen für Handelsgroßbetriebe der Kategorie Verbrauchermärkte gemäß § 32 Abs. 3 Z 1 ROG 2009 bis zu einer Gesamtverkaufsfläche von 625 m² zulässig.
§ 2
Die Entscheidung der Gemeindevertretung der Gemeinde Lamprechtshausen über eine damit übereinstimmende Ausweisung der Grundflächen im Flächenwidmungsplan der Gemeinde ist davon unabhängig zu treffen.
§ 3
Die Standortverordnung tritt mit 1. Juli 2009 in Kraft. Sie tritt außer Kraft, wenn innerhalb von fünf Jahren ab ihrem Inkrafttreten keine ihr entsprechende Bebauung begonnen wird.