Verordnung der Salzburger Landesregierung vom 23. Dezember 2010 betreffend die Zulässigkeit der Verwendung bestimmter Grundflächen in der Marktgemeinde Eugendorf für Handelsgroßbetriebe aus überörtlicher Sicht (Standortverordnung Marktgemeinde Eugendorf – Projekt an der B1 Wiener Straße)
StF: LGBl Nr 6/2011
Auf Grund des § 14 in Verbindung mit § 83 Abs 1 des Salzburger Raumordnungsgesetzes 2009 – ROG 2009, LGBl Nr 30, in der geltenden Fassung wird verordnet:
§ 1
Vom Standpunkt der überörtlichen Raumplanung ist die Verwendung des Grundstücks Nr 2054/1 KG 56510 Eugendorf für Handelsgroßbetriebe der Kategorie Fachmärkte gemäß § 32 Abs 3 Z 3 ROG 2009 bis zu einer Gesamtverkaufsfläche von 3.000 m² zulässig.
§ 2
Die Entscheidung der Gemeindevertretung der Marktgemeinde Eugendorf über eine damit übereinstimmende Ausweisung der Grundflächen im Flächenwidmungsplan der Gemeinde ist davon unabhängig zu treffen.
§ 3
Die Standortverordnung tritt mit 1. Februar 2011 in Kraft. Sie tritt außer Kraft, wenn innerhalb von fünf Jahren ab ihrem Inkrafttreten keine ihr entsprechende Bebauung begonnen wird.