Verordnung der Salzburger Landesregierung vom 19. Jänner 2012 betreffend die Zulässigkeit der Verwendung bestimmter Grundflächen in der Marktgemeinde Eugendorf für Handelsgroßbetriebe aus überörtlicher Sicht (Standortverordnung Marktgemeinde Eugendorf – Projekt an der Gewerbestraße)
StF: LGBl Nr 7/2012
Auf Grund des § 14 des Salzburger Raumordnungsgesetzes 2009, LGBl Nr 30, in der geltenden Fassung wird verordnet:
§ 1
Vom Standpunkt der überörtlichen Raumplanung ist die Verwendung der Grundstücke Nr 571/2 und 571/3, beide KG 56510 Eugendorf, für Handelsgroßbetriebe der Kategorie Verbrauchermärkte gemäß § 32 Abs 3 Z 1 ROG 2009 bis zu einer Gesamtverkaufsfläche von 936 m² zulässig.
§ 2
Die Entscheidung der Gemeindevertretung der Markgemeinde Eugendorf über eine damit übereinstimmende Ausweisung der Grundflächen im Flächenwidmungsplan der Gemeinde ist davon unabhängig zu treffen.
§ 3
Die Standortverordnung tritt mit 1. Februar 2012 in Kraft. Sie tritt außer Kraft, wenn innerhalb von fünf Jahren ab ihrem Inkrafttreten keine ihr entsprechende Bebauung begonnen wird.