Verordnung der Salzburger Landesregierung vom 20. April 2012 betreffend die Zulässigkeit der Verwendung bestimmter Grundflächen in der Gemeinde Bruck an der Großglocknerstraße für Handelsgroßbetriebe aus überörtlicher Sicht (Standortverordnung Gemeinde Bruck an der Großglocknerstraße – Projekt an der B 311 Pinzgauer Straße)
StF: LGBl Nr 34/2012
Auf Grund des § 14 des Salzburger Raumordnungsgesetzes 2009 – ROG 2009, LGBl Nr 30, in der geltenden Fassung wird verordnet:
§ 1
Vom Standpunkt der überörtlichen Raumplanung ist die Verwendung des Grundstücks Nr 656/15 KG 57309 Hundsdorf für Handelsgroßbetriebe der Kategorie Bau-, Möbel- und Gartenmärkte gemäß § 32 Abs 3 Z 4 ROG 2009 bis zu einer Gesamtverkaufsfläche von 2.200 m² zulässig.
§ 2
Die Entscheidung der Gemeindevertretung der Gemeinde Bruck an der Glocknerstraße über eine damit übereinstimmende Ausweisung der Grundflächen im Flächenwidmungsplan der Gemeinde ist davon unabhängig zu treffen.
§ 3
Die Standortverordnung tritt mit 1. Mai 2012 in Kraft. Sie tritt außer Kraft, wenn innerhalb von fünf Jahren ab ihrem Inkrafttreten keine ihr entsprechende Bebauung begonnen wird.