20000805•Art 15a B-VG-Vereinbarung über die frühe sprachliche Förderung in institutionellen Kinderbetreuungseinrichtungen
20000805Art 15a B-VG-Vereinbarung über die frühe sprachliche Förderung in institutionellen KinderbetreuungseinrichtungenLaw01.06.2012
Beachte
Die Vereinbarung zwischen dem Bund und den Ländern gemäß Art 15a B-VG über die frühe sprachliche Förderung in institutionellen Kinderbetreuungseinrichtungen, kundgemacht unter LGBl Nr 47/2012, ist gemäß ihrem Art 9 Abs 1 zwischen dem Bund und den Ländern Burgenland und Oberösterreich mit 1. Juli 2012 sowie zwischen dem Bund und den Ländern Tirol und Wien mit 1. August 2012 in Kraft getreten.
Vereinbarung zwischen dem Bund und den Ländern gemäß Art. 15a B-VG über die frühe sprachliche Förderung in institutionellen Kinderbetreuungseinrichtungen
StF: LGBl Nr 47/2012 (Blg LT 14. GP: RV 385, AB 480, jeweils 4. Sess)
Ratifikationstext
Nach Beschlussfassung durch die Landesregierung am 19. März 2012 hat der Salzburger Landtag den Abschluss der vorstehenden Vereinbarung am 23. Mai 2012 gemäß Art 50 Abs 1 L-VG genehmigt. Die Vereinbarung ist gemäß ihrem Art 9 Abs 1 zwischen dem Bund und dem Land Vorarlberg mit 1. April 2012, zwischen dem Bund und dem Land Kärnten mit 1. Mai 2012 sowie zwischen dem Bund und den Ländern Steiermark, Niederösterreich und Salzburg mit 1. Juni 2012 in Kraft getreten.
Der Bund, vertreten durch die Bundesregierung, sowie die Länder Burgenland, Kärnten, Niederösterreich, Oberösterreich, Salzburg, Steiermark, Tirol, Vorarlberg und Wien, jeweils vertreten durch den Landeshauptmann bzw. die Landeshauptfrau, - im Folgenden Vertragsparteien genannt – sind übereingekommen, gemäß Art 15a des Bundes-Verfassungsgesetzes nachstehende Vereinbarung zu schließen:
(1) Drei bis sechsjährige Kinder in institutionellen Kinderbetreuungseinrichtungen, die über mangelnde Deutschkenntnisse verfügen, insbesondere jene mit nicht deutscher Muttersprache, sollen so gefördert werden, dass sie mit Eintritt in die erste Schulstufe der Volksschule die Unterrichtssprache Deutsch nach den „Bildungsstandards zur Sprech- und Sprachkompetenz zu Beginn der Schulpflicht“ möglichst beherrschen. Die Feststellung eines allfälligen Sprachförderbedarfs soll in den institutionellen Kinderbetreuungseinrichtungen durch Kindergartenpädagoginnen und -pädagogen, allenfalls gemeinsam mit den Leiterinnen und Leitern der Volksschulen bzw. sonstigem qualifizierten Personal erfolgen. Die Sprachförderung wird durch Kindergartenpädagoginnen und pädagogen bzw. sonstiges qualifiziertes Personal altersadäquat, alltagsintegriert, individuell und auf spielerische Weise durchgeführt.
(2) Bei der Umsetzung der frühen sprachlichen Förderung im Sinne des Abs. 1 sollen der bundesländerübergreifende Bildungsrahmenplan für elementare Bildungseinrichtungen in Österreich und der Bildungsplan – Anteil zur sprachlichen Förderung in elementaren Bildungseinrichtungen zur Anwendung gelangen.
(3) Die frühe sprachliche Förderung hat das Ziel, einen erleichterten Einstieg in die Volksschule mit sich zu bringen, die zukünftigen Bildungschancen der Kinder zu optimieren und in weiterer Folge einen besseren Start in das Berufsleben zu ermöglichen.
Im Sinne dieser Vereinbarung bedeuten die Begriffe
(1) Die Vertragsparteien treffen die geeigneten Maßnahmen, um im Zusammenwirken zwischen den institutionellen Kinderbetreuungseinrichtungen, den Schulen, den Erziehungsberechtigten und den Schulbehörden des Bundes die Beherrschung der Unterrichtssprache Deutsch nach den „Bildungsstandards zur Sprech- und Sprachkompetenz zu Beginn der Schulpflicht“ durch alle Kinder beim Eintritt in die erste Schulstufe der Volksschule möglichst sicherzustellen.
(2) Der Bund verpflichtet sich insbesondere,
(3) Die Länder verpflichten sich, insbesondere Sorge zu tragen für
(4) Die Vertragsparteien werden den Bildungsrahmenplan für institutionelle Kinderbetreuungseinrichtungen sowie den Bildungsplan – Anteil gemäß Art. 1 Abs. 2 anwenden.
(1) Die Gesamtkosten, die in Durchführung der Maßnahmen dieser Vereinbarung entstehen, werden zwischen Bund und Ländern im Verhältnis eins zu eins aufgeteilt, wobei etwaige Beiträge von Gemeinden dem Anteil des jeweiligen Landes zugerechnet werden können. Der Anteil des Bundes beträgt jährlich maximal 5 Millionen Euro. Der Bund leistet an die einzelnen Länder in den Jahren 2012, 2013 und 2014 einen jährlichen Zweckzuschuss im Sinne von §§ 12 und 13 F-VG 1948 in maximal folgender Höhe:
(2) Die im Rahmen der speziellen Qualifizierungsmaßnahmen anfallenden Reise- und Vertretungskosten der Kindergartenpädagoginnen und -pädagogen werden nicht aus dem Zweckzuschuss des Bundes getragen.
(1) Zur Darlegung der vereinbarungsgemäßen Verwendung des Zweckzuschusses hat das jeweilige Land dem Bundesministerium für Inneres bis spätestens drei Monate nach Inkrafttreten der Vereinbarung ein Konzept für die Jahre 2012, 2013 und 2014 vorzulegen, das Folgendes zu enthalten hat:
(2) Die Länder haben bis 30. November eines jeden Kalenderjahres dem Bundesministerium für Inneres einen Schlussbericht vorzulegen, der neben der Abrechnung des gesamten vorangegangenen Kindergartenjahres, in dem die frühe sprachliche Förderung stattgefunden hat, folgende Angaben zu beinhalten hat:
(3) Das Land hat den für das jeweilige Kalenderjahr angewiesenen Betrag des Bundes soweit rückzuerstatten, als im betreffenden Kalenderjahr
(4) Das Land hat die im für die Gewährung des Zweckzuschusses maßgeblichen Zeitraum angewiesenen Zahlungen insoweit rückzuerstatten, als es einer Verpflichtung nach Abs. 3 Z 1 bis 4 nicht nachkommt. Bei Vorliegen mehrerer Pflichtverletzungen für die Rückerstattung ist
Die zur Durchführung dieser Vereinbarung notwendigen bundes- und landesgesetzlichen Regelungen sind bis längstens 30. September 2012 in Kraft zu setzen.
(1) Der jährliche Zweckzuschuss des Bundes gemäß Art. 4 Abs. 1 wird nach den unter Art. 5 angeführten Kriterien in zwei Raten für das jeweilige Kalenderjahr auf das vom Land bekannt zu gebende Konto wie folgt angewiesen:
(2) Die Auszahlung erfolgt durch das Bundesministerium für Inneres. Bei der Auszahlung können allfällige Rückzahlungsverpflichtungen (Art. 5 Abs. 3 und Abs. 4 sowie Art. 8 Abs. 3) aufgerechnet werden.
(1) Der Einsatz der Zweckzuschussmittel sowie die Wirkung der getätigten Förderungsmaßnahmen auf die Entwicklung der Sprachkompetenz der geförderten Kinder werden einer Evaluierung unterzogen:
(2) Bei einem negativem Ergebnis der nach diesem Artikel angeführten Überprüfungen informiert das Bundesministerium für Inneres das jeweilige Land über die Möglichkeit, die in Z 1 und Z 2 angeführten Dokumente unter Einräumung einer Frist von vier Wochen zu ergänzen und hierzu Stellung zu nehmen. Kommt das Land dieser Aufforderung nicht nach oder ergibt die nochmalige Prüfung erneut ein negatives Prüfungsergebnis, behält sich das Bundesministerium für Inneres vor, die jeweiligen Raten einzubehalten. Ein negatives Ergebnis der Evaluierungen liegt vor, wenn
(3) Zweckzuschussmittel, die in einem Kalenderjahr nicht abgerechnet werden können, werden vom Bund einbehalten und dem jeweiligen Land im darauffolgenden Kalenderjahr für die frühe sprachliche Förderung zugeführt. Einbehaltene Mittel aus dem Jahr 2014 bleiben davon unberührt.
(1) Sobald
(2) Nach dem 30. September 2012 können die Voraussetzungen für das Inkrafttreten der Vereinbarung nicht mehr erfüllt werden.
(3) Das Bundeskanzleramt wird dem Bundesministerium für Inneres und den Ländern die Erfüllung der Voraussetzungen mitteilen.
Die Vereinbarung tritt zwischen dem Bund und den einzelnen Ländern nach positiver Entscheidung über die gemäß Art. 5 erfolgten Abrechnungen durch das Bundesministerium für Inneres außer Kraft. Das Bundeskanzleramt informiert darüber das jeweilige Land.
Diese Vereinbarung wird in einer Urschrift ausgefertigt. Die Urschrift wird beim Bundeskanzleramt hinterlegt. Dieses hat allen Vertragsparteien beglaubigte Abschriften der Vereinbarung zu übermitteln.
Zum Nachweis der widmungsmäßigen Verwendung des Bundeszuschusses gemäß dem Bildungsplan (Bildungsplan-Anteil zur sprachlichen Förderung in elementaren Bildungseinrichtungen) hat das jeweilige Land dem Bundesministerium für Inneres bis 3 Monate nach Inkrafttreten ein Konzept für die Jahre 2012, 2013 und 2014 einzureichen, das Folgendes enthält:
Rahmenziele laut Bildungsplan und
Bildungsstandards
Konkrete Zielformulierungen
(Was soll erreicht werden?)
Unterstützung des Deutscherwerbs durch Sicherstellung eines kontinuierlichen pädagogischen Angebots an deutschfördernden Anregungen
Förderung von Zwei- und Mehrsprachigkeit durch tatsächlich praktizierte interkulturelle Pädagogik und aktive Wertschätzung der vorhandenen Erstsprache(n)
Förderung von Kommunikation und Gesprächskultur durch Schaffung vieler Gelegenheiten zum Kommunizieren bei stabiler Beziehungsebene zu Bezugspersonen
Förderung von Buchkultur und Literacy durch aktive Auseinandersetzung mit Büchern und modernen Medien bzw. adäquatem Umgang mit Buch-, Erzähl- und Schriftkultur
Deutschförderung durch philosophische Gespräche mit Kindern durch geduldige Auseinandersetzung mit vorhandener kindlicher Neugier und Experimentierfreudigkeit (Warum-Fragen), um auch abstraktere Kommunikation, Gesprächskultur, Urteils- und Argumentationsfähigkeit zu fördern
Sprachförderung durch Verbesserung von Transitionsprozessen, die den Kindern emotional positiv erlebte Transitionserfahrungen ermöglichen. Zum Beispiel durch gezielte Kooperationen mit Eltern, etc.
Beobachtung u. Dokumentation der Entwicklung der deutschen Sprache durch die Planung, Durchführung,
Dokumentation, Interpretation und Folgerung v. Deutschentwicklung
Rahmenziele laut Bildungsplan und Bildungsstandards
Strukturelle bzw. infrastrukturelle Maßnahmen
Welche rechtlichen bzw. materiellen, strukturellen Verbesserungen sind nötig?
Pädagogische Konzepte u. Maßnahmen
Welche pädagogischen und methodologischen Konzepte bzw. Materialien werden gefördert?
Personelle Ressourcen u. Maßnahmen
Welches pädagogische Fachpersonal wird zusätzlich benötigt und wie wird es gefördert?
Mit welchen konkreten Maßnahmen unterstützt das Land den Deutscherwerb?
Mit welchen konkreten Fördermaßnahmen geht das Land auf Zwei- und Mehrsprachigkeit ein?
Mit welchen konkreten Maßnahmen fördert das Land Kommunikation und Gesprächskultur? Mit welchen konkreten Maßnahmen fördert das Land die Umsetzung von „Buchkultur – Literacy – digitale Medien“ in Deutschförderprogrammen?
Mit welchen konkreten Maßnahmen fördert das Land Projekte, die „Deutschförderung durch philosophische Gespräche mit Kindern“ umsetzen?
Mit welchen konkreten Maßnahmen fördert das Land Projekte, die Sprachförderung durch Verbesserung von Transitionsprozessen umsetzen?
Mit welchen konkreten Maßnahmen werden Beobachtung und Dokumentation der Entwicklung der deutschen Sprache durchgeführt bzw. gefördert?
Verwendetes Messverfahren
Angaben zu den Kindergruppen
Angaben zu der Gruppe deutsche Frühförderung
Name
Adresse
Anzahl der Gruppen
Anzahl der Kinder
Anzahl der Pädagog/
innen pro Gruppe
Anzahl der Gruppen
Anzahl der Kinder
Anzahl der Pädagog/
innen pro Gruppe
Zahl der Pädagog/innen
Zahl der Pädagog/innen mit einer zusätzlichen Fortbildung/Qualifizierung für die frühe sprachliche Förderung
Anderes Personal, das zur Durchführung der Deutschförderung herangezogen wird
Rahmenziele laut Bildungsplan und Bildungsstandards
Kosten für strukturelle bzw. infrastrukturelle Maßnahmen in €
Kosten für pädagogische Konzepte u. Maßnahmen in €
Kosten für personelle Ressourcen u. Maßnahmen in €
Andere Ressourcen in €
KOSTEN
GESAMT
Mit welchen konkreten Maßnahmen unterstützt das Land den Deutscherwerb?
Mit welchen konkreten Fördermaßnahmen geht das Land auf Zwei- und Mehrsprachigkeit ein?
Mit welchen konkreten Maßnahmen fördert das Land Kommunikation und Gesprächskultur?
Mit welchen konkreten Maßnahmen fördert das Land die Umsetzung von „Buchkultur – Literacy – digitale Medien“ in Deutschförderprogrammen?
Mit welchen konkreten Maßnahmen fördert das Land Projekte, die „Deutschförderung durch philosophische Gespräche mit Kindern“ umsetzen?
Mit welchen konkreten Maßnahmen fördert das Land Projekte, die Sprachförderung durch Verbesserung von Transitionsprozessen umsetzen?
Mit welchen konkreten Maßnahmen werden Beobachtung und Dokumentation der Entwicklung der deutschen Sprache erreicht bzw. gefördert?
GESAMTKOSTEN
Im RIS seit
14.08.2012
Nr.
Standort
Vom Vorjahr
Laufendes Kindergartenjahr
Förderwürdige Kinder vom Vorjahr
Neuzugänge
Gesamt getestet
Bedarf
gefördert
Gesamt getestet
Bedarf
gefördert
Gesamt getestet
Bedarf
gefördert
Gesamt
Nr.
Standort
Pädagog/innen
Zusätzliches Förderpersonal
Personal gesamt
Anzahl
Deutschförderstunden gesamt
Vollzeitäquivalent Deutschförderstunden gesamt
Anzahl
Deutschförderstunden gesamt
Vollzeit-äquivalent Deutschförderstunden gesamt
Anzahl
Deutsch-förderstunden gesamt
Vollzeitäquivalent Deutschförderstunden gesamt
Gesamt
Rahmenziele laut Bildungsplan und Bildungsstandards
Kosten für strukturelle bzw. infrastrukturelle Maßnahmen in €
Kosten für pädagogische Konzepte u. Maßnahmen in €
Kosten für personelle Ressourcen u. Maßnahmen in €
Andere Ressourcen in €
KOSTEN
GESAMT
Mit welchen konkreten Maßnahmen unterstützt das Land den Deutscherwerb?
Mit welchen konkreten Fördermaßnahmen geht das Land auf Zwei- und Mehrsprachigkeit ein?
Mit welchen konkreten Maßnahmen fördert das Land Kommunikation und Gesprächskultur?
Mit welchen konkreten Maßnahmen fördert das Land die Umsetzung von „Buchkultur – Literacy – digitale Medien“ in Deutschförderprogrammen?
Mit welchen konkreten Maßnahmen fördert das Land Projekte, die „Deutschförderung durch philosophische Gespräche mit Kindern“ umsetzen?
Mit welchen konkreten Maßnahmen fördert das Land Projekte, die Sprachförderung durch Verbesserung von Transitionsprozessen umsetzen?
Mit welchen konkreten Maßnahmen werden Beobachtung und Dokumentation der Entwicklung der deutschen Sprache erreicht bzw. gefördert?
GESAMTKOSTEN
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