20000806•Magistrats-Bedienstetengesetz
20000806Magistrats-BedienstetengesetzLaw01.09.2025
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}Außerkrafttretensdatum
Gesetz vom 23. Mai 2012 über das Dienstrecht der Bediensteten der Landeshauptstadt Salzburg (Magistrats-Bedienstetengesetz – MagBeG)
StF: LGBl Nr 51/2012 (Blg LT 14. GP: RV 381, AB 477, jeweils 4. Sess)
Im RIS seit
04.08.2025
(1) Dieses Gesetz ist, soweit im Folgenden nicht anderes bestimmt wird, auf alle Bediensteten anzuwenden, die in einem öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Dienstverhältnis zur Stadtgemeinde Salzburg stehen. Die Personen, auf die das Gesetz anzuwenden ist, werden im Folgenden als „Bedienstete“ bezeichnet. Mit der im Folgenden verwendeten Bezeichnung „Stadt“ ist die Stadtgemeinde Salzburg gemeint.
(2) Ab dem 1. Jänner 2012 können öffentlich-rechtliche Dienstverhältnisse zur Stadt nur mehr mit folgenden Bediensteten begründet werden:
(3) Soweit im Folgenden nicht anderes bestimmt wird, findet dieses Gesetz auf folgende Vertragsbedienstete keine Anwendung:
(4) Das Personalvertretungsrecht der Bediensteten ist in einem besonderen Gesetz geregelt.
(5) Die nach diesem Gesetz Organen der Stadt zukommenden Aufgaben sind solche des eigenen Wirkungsbereiches.
Im RIS seit
14.11.2025
Die nachstehenden Begriffe haben bei der Verwendung in diesem Gesetz die jeweils angegebene Bedeutung:
Im RIS seit
11.07.2024
(1) Ernennung ist die bescheidmäßige Verleihung einer Planstelle bzw eines Arbeitsplatzes. Änderungen des Arbeitsplatzes, die keine Zuordnung zu einer anderen Modellstelle bewirken (zB bei vorübergehend höherwertiger oder probeweiser Verwendung, Dienstzuteilungen, vorübergehende Aufgabenbesorgung nach § 39a Abs 4) sind keine Ernennungen auf einen anderen Arbeitsplatz.
(2) Allgemeine Ernennungserfordernisse sind:
(3) Das Erfordernis der fachlichen Eignung gemäß Abs 1 Z 3 umfasst auch die Beherrschung der deutschen Sprache in Wort und Schrift. Bei Verwendungen, für deren Ausübung die Beherrschung der deutschen Sprache in geringerem Umfang genügt, ist ihre Beherrschung in dem für diese Verwendung erforderlichen Ausmaß nachzuweisen.
(3a) Das Erfordernis der vollen Handlungsfähigkeit gemäß Abs 2 Z 2 kann im Einzelfall entfallen, wenn die für die vorgesehene Verwendung erforderliche Handlungsfähigkeit vorliegt.
(4) Besondere Ernennungserfordernisse ergeben sich
(5) Von mehreren Bewerberinnen und Bewerbern, die die Ernennungserfordernisse erfüllen, darf nur die oder der ernannt werden, von der bzw dem auf Grund der persönlichen und fachlichen Eignung anzunehmen ist, dass sie bzw er die mit dem Arbeitsplatz verbundenen Aufgaben in bestmöglicher Weise erfüllt.
(6) Die Erfüllung folgender Ernennungserfordernisse kann aus dienstlichen Gründen nachgesehen werden, wenn eine gleichgeeignete Bewerberin oder ein gleichgeeigneter Bewerber, die/der allen Erfordernissen entspricht, nicht vorhanden und nicht in besonderen Vorschriften oder in der Anlage die Nachsicht ausgeschlossen ist:
(7) Im Fall des Abs 6 Z 2 bedarf die Nachsicht eines Beschlusses des Stadtsenates.
(8) Die Dienstbehörde ist ermächtigt, vor jeder Neuaufnahme von Beamtinnen und Beamten unverzüglich eine Strafregisterauskunft gemäß § 9 des Strafregistergesetzes 1968 einzuholen und schriftlich dokumentiert zu verarbeiten.
(9) Soll die Verwendung an einer Einrichtung zur Betreuung, Erziehung oder Unterrichtung von Kindern und Jugendlichen erfolgen, ist die Dienstbehörde ermächtigt, zusätzlich zur Auskunft gemäß Abs 8 eine Auskunft gemäß § 9a Strafregistergesetz 1968 einzuholen und schriftlich dokumentiert zu verarbeiten sowie umgehend eine Abfrage und schriftlich dokumentierte Verarbeitung von Vorwarnungen im Binnenmarkt-Informationssystem (IMI) nach Art 56a der Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (§ 217 Z 11) vorzunehmen. Diese Ermächtigung gilt sinngemäß, wenn Personen, deren Dienst- oder Arbeitsverhältnis nicht den Bestimmungen dieses Gesetzes unterliegt, zu solchen Tätigkeiten herangezogen werden sollen.
(10) Strafregisterauskünfte nach den Abs 8 und 9 sind nach ihrer Überprüfung durch die Dienstbehörde unverzüglich zu löschen.
Im RIS seit
11.07.2024
(1) Auf die Anerkennung von fremden Berufsausbildungen und -qualifikationen zur Erfüllung der besonderen Ernennungserfordernisse findet das Salzburger Berufsqualifikationen-Anerkennungsgesetz (BQ-AnerG) Anwendung.
(2) Eine Anerkennung setzt voraus, dass die angestrebte Verwendung dem Beruf im öffentlichen Dienst des Herkunftsstaates im Wesentlichen entspricht.
Im RIS seit
13.06.2017
(1) Im Ernennungsbescheid sind der Arbeitsplatz, der Amtstitel der Beamtin oder des Beamten und der Tag der Wirksamkeit der Ernennung anzuführen.
(2) Der Ernennungsbescheid ist der Beamtin oder dem Beamten spätestens an dem im Bescheid angeführten Tag der Wirksamkeit der Ernennung zuzustellen. Ist dies aus Gründen, die nicht von der Beamtin oder dem Beamten zu vertreten sind, nicht möglich, gilt die Zustellung als rechtzeitig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses nachgeholt wird. Erfolgt die Zustellung nicht rechtzeitig, wird die Ernennung abweichend von Abs 1 mit dem Tag der Zustellung wirksam.
Im RIS seit
22.11.2022
(1) Durch die Ernennung einer Person, die nicht bereits Beamtin oder Beamter ist, wird das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis begründet.
(2) Wird eine Person ernannt, die nicht bereits in einem Dienstverhältnis zur Stadt steht, beginnt das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis abweichend vom § 5 frühestens mit dem Tag des Dienstantritts. In diesem Fall tritt der Ernennungsbescheid und damit die Ernennung rückwirkend außer Kraft, wenn der Dienst nicht am Tag des Wirksamkeitsbeginnes der Ernennung (§ 5) angetreten wird. Diese Rechtsfolge tritt nicht ein, wenn die Säumnis innerhalb einer Woche gerechtfertigt und der Dienst am Tag nach dem Wegfall des Hinderungsgrundes, spätestens aber einen Monat nach dem Tag des Wirksamkeitsbeginnes angetreten wird. Als Dienstantritt an einem Monatsersten gilt dabei auch der Dienstantritt am ersten Arbeitstag des Monats.
Beamtinnen und Beamte sind bei der Begründung und bei jeder Änderung des öffentlichen-rechtlichen Dienstverhältnisses von der Dienstbehörde über die wesentlichen Aspekte ihres bzw seines Dienstverhältnisses zu unterrichten. Die §§ 22a bis 22c dieses Gesetzes sind dabei sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, dass Vertragsbedienstete der Stadt, die in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis übernommen werden, nur über die aus diesem Anlass geänderten Aspekte des Dienstverhältnisses zu informieren sind.
Im RIS seit
10.07.2023
(1) Die Beamtin oder der Beamte hat bis spätestens vier Wochen nach Beginn des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses folgende Angelobung zu leisten: „Ich gelobe, dass ich die Gesetze der Republik Österreich befolgen und alle mit meinem Amt verbundenen Pflichten treu und gewissenhaft erfüllen werde.“
(2) Die Angelobung ist vor einer von der Dienstbehörde dazu beauftragten Beamtin bzw einem von der Dienstbehörde dazu beauftragten Beamten zu leisten.
(1) Ernennungen auf Arbeitsplätze einer höheren Dienstklasse (im Gehaltssystem alt) oder einer höherwertigen Modellstelle/Modellfunktion (im Gehaltssystem neu) sind mit Wirksamkeit vom 1. Jänner oder 1. Juli vorzunehmen. Außerhalb dieser Termine sind Ernennungen dieser Art nur zulässig, wenn wichtige dienstliche Gründe dies erfordern.
(2) Die Ernennung auf einen Arbeitsplatz einer niedrigeren Verwendungsgruppe (im Gehaltssystem alt) als jener, der die Beamtin oder der Beamte bisher angehört hat, bedarf ihrer oder seiner schriftlichen Zustimmung. Auf Rückreihungen im Gehaltssystem neu findet § 43a Abs 4 Anwendung.
(3) Eine Ernennung gemäß Abs 1 ist ausgeschlossen, wenn die Beamtin oder der Beamte vom Dienst suspendiert oder gegen sie bzw ihn ein Disziplinarverfahren eingeleitet ist. Die Ernennung kann aber rückwirkend erfolgen, wenn die Suspendierung ohne Einleitung eines Disziplinarverfahrens aufgehoben wird oder das Verfahren durch Einstellung oder Freispruch endet.
Im RIS seit
22.11.2022
(1) Das Dienstverhältnis ist zunächst provisorisch.
(2) Das provisorische Dienstverhältnis kann mit Bescheid gekündigt werden. Die Kündigungsfrist beträgt
(3) Während der Probezeit ist die Kündigung ohne Angabe von Gründen, später nur mit Angabe des Grundes möglich. Kündigungsgründe sind insbesondere:
(4) Die Bestimmungen über die Probezeit sind nicht anzuwenden auf Beamtinnen und Beamte, die unmittelbar vor Beginn des Dienstverhältnisses mindestens ein Jahr in einem privatrechtlichen Dienstverhältnis zur Stadt in gleichwertiger Verwendung zugebracht haben.
(5) Die Probezeit muss im Verhältnis zur erwarteten Dauer des Vertrags und der Art der Tätigkeit stehen. Bei einer Verlängerung für dieselbe Funktion und dieselben Aufgaben gilt für das Dienstverhältnis keine neue Probezeit.
Im RIS seit
10.07.2023
(1) Das Dienstverhältnis wird auf Antrag der Beamtin oder des Beamten definitiv, wenn sie oder er neben den Ernennungserfordernissen
Der Eintritt der Definitivstellung ist mit Bescheid festzustellen.
(2) In die Zeit des provisorischen Dienstverhältnisses können Vordienstzeiten ganz oder zum Teil eingerechnet werden, die für die Festsetzung des Vorrückungsstichtages oder den Erfahrungsanstieg berücksichtigt wurden.
(3) Bei der Beamtin oder dem Beamten, die bzw der zu Beginn seines Dienstverhältnisses unmittelbar
(4) Bei der Einrechnung gemäß Abs 2 und der Verkürzung gemäß Abs 3 ist auf die bisherige Berufslaufbahn und die vorgesehene Verwendung der Beamtin oder des Beamten Bedacht zu nehmen.
(5) Die Wirkung des Abs 1 tritt während eines Disziplinarverfahrens und bis zu drei Monaten nach dessen rechtskräftigem Abschluss nicht ein. Wird jedoch das Disziplinarverfahren eingestellt oder die Beamtin oder der Beamte freigesprochen, tritt die Wirkung des Abs 1 rückwirkend ein. Im Fall eines Schuldspruches ohne Strafe kann mit Bescheid festgestellt werden, dass die Wirkung des Abs 1 rückwirkend eintritt, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
(6) Endet das Disziplinarverfahren anders als durch Einstellung, Freispruch oder Schuldspruch ohne Strafe und sind außerdem die Voraussetzungen des Abs 1 erfüllt, kann die Dienstbehörde aus berücksichtigungswürdigen Gründen schon während des dreimonatigen Zeitraums eine Definitivstellung vornehmen.
Im RIS seit
11.07.2024
(1) Die Definitivstellungserfordernisse im Gehaltssystem alt sind in der Anlage 1 zu diesem Gesetz geregelt.
(2) Die besonderen Ernennungs- und die Definitivstellungserfordernisse im Gehaltssystem alt gelten auch als erfüllt, wenn die definitive Beamtin oder der definitive Beamte auf eine andere Planstelle jener Verwendungsgruppe ernannt werden soll, der sie oder er bereits angehört, und
(3) Abs 2 ist nicht anzuwenden:
(4) Wer im definitiven Dienstverhältnis die Ernennungserfordernisse für die Verwendungsgruppe B oder eine gleichwertige Verwendungsgruppe durch die erfolgreiche Ablegung der Reifeprüfung an einer höheren Schule oder für die Verwendungsgruppe A oder eine gleichwertige Verwendungsgruppe durch ein abgeschlossenes Hochschulstudium erfüllt, aber auf eine Planstelle einer niedrigeren Verwendungsgruppe ernannt ist, kann auf eine Planstelle einer entsprechend höheren Verwendungsgruppe unter der Auflage ernannt werden, allfällige sonstige Ernennungs- und Definitivstellungserfordernisse für die neue Verwendung innerhalb von zwei Jahren zu erbringen. Bei erfolglosem Ablauf dieser Frist ist die Beamtin oder der Beamte ohne ihre oder seine Zustimmung auf eine Planstelle ihrer oder seiner früheren Verwendungsgruppe zu ernennen. Aus berücksichtigungswürdigen Gründen kann die Frist bis zu zweimal erstreckt werden.
(5) Die Nichterfüllung eines in der Anlage 1 angeführten Definitivstellungserfordernisses oder eines Teiles desselben kann der Stadtsenat aus dienstlichen Gründen nachsehen, wenn eine gleichgeeignete Bewerberin oder ein gleichgeeigneter Bewerber, die oder der allen Erfordernissen entspricht, nicht vorhanden ist und nicht in besonderen Vorschriften oder in der Anlage die Nachsicht ausgeschlossen ist.
Im RIS seit
22.11.2022
(1) Die Beamtin bzw der Beamte tritt mit Ablauf des Monats, in dem sie bzw er den 780. Lebensmonat vollendet (Regelpensionsalter), in den Ruhestand.
(2) Die Dienstbehörde kann auf Antrag der oder des Vorgesetzten der Beamtin oder des Beamten deren oder dessen Übertritt in den Ruhestand aufschieben, falls am Verbleiben der Beamtin oder des Beamten im Dienststand ein wichtiges dienstliches Interesse besteht. Der Aufschub darf jeweils höchstens für ein Kalenderjahr ausgesprochen werden. Ein Aufschub über den Ablauf des 70. Jahres nach dem Jahr der Geburt der Beamtin oder des Beamten ist nicht zulässig.
Im RIS seit
22.11.2022
(1) Beamtinnen und Beamte können durch schriftliche Erklärung, aus dem Dienststand ausscheiden zu wollen, ihre Versetzung in den Ruhestand bewirken, wenn
Die Erklärung ist mindestens fünf Monate vor der beabsichtigten Versetzung in den Ruhestand abzugeben.
(2) Beamtinnen und Beamte, die in den in der folgenden Tabelle angegebenen Zeiträumen geboren sind, können ihre Versetzung in den Ruhestand frühestens mit Ablauf des jeweils in der rechten Tabellenspalte angegebenen Monats bewirken:
744
745
746
747
748
749
750
751
752
753
754
755
756
757
758
759
760
761
762
763
764
765
766
767
768
769
770
771
772
773
774
775
776
777
778
779
Für die von dieser Bestimmung erfassten Beamtinnen und Beamten gilt der jeweils angegebene Lebensmonat als Regelpensionsalter.
(3) Die Versetzung in den Ruhestand wird frühestens mit Ablauf des Monats wirksam, den die Beamtin oder der Beamte bestimmt, frühestens jedoch mit Ablauf des fünften Monats, der der Abgabe der Erklärung folgt. Hat die Beamtin oder der Beamte keinen oder einen früheren Zeitpunkt bestimmt oder die Erklärung nach der im Abs 1 letzter Satz festgelegten Frist abgegeben, wird die Versetzung in den Ruhestand ebenfalls mit Ablauf des fünften auf die Erklärung folgenden Monats wirksam.
(4) Während einer Suspendierung gemäß § 127 kann eine Erklärung nach Abs 1 nicht wirksam werden. In diesem Fall wird die Erklärung frühestens mit Ablauf des Monats wirksam, in dem die Suspendierung geendet hat.
(5) Die Beamtin oder der Beamte kann die Erklärung nach Abs 1 bis spätestens einen Monat vor ihrem Wirksamwerden widerrufen. Ein späterer Widerruf wird nur wirksam, wenn die Dienstbehörde ausdrücklich zugestimmt hat. Während einer Suspendierung gemäß § 127 kann jedoch die Beamtin oder der Beamte die Erklärung nach Abs 1 jederzeit widerrufen.
(6) Eine Beamtin oder ein Beamter ist auf schriftlichen Antrag in den Ruhestand zu versetzen, wenn gegen die Versetzung in den Ruhestand kein wichtiger dienstlicher Grund spricht und sie bzw er in dem Monat, nach dessen Ablauf die Versetzung in den Ruhestand erfolgen soll, mindestens folgenden Lebensmonat vollendet hat:
(1) Beamtinnen und Beamte mit einer beitragsgedeckten Gesamtdienstzeit von 540 Monaten können die Versetzung in den Ruhestand durch Erklärung frühestens mit Ablauf des Monats bewirken, in dem sie den 720. Lebensmonat vollenden.
(2) Beamtinnen und Beamte, die in den in der folgenden Tabelle angegebenen Zeiträumen geboren sind, können bei Vollendung des in der zweiten Tabellenspalte angegebenen Lebensmonats die Versetzung in den Ruhestand durch Erklärung bewirken, wenn sie die jeweils erforderliche beitragsgedeckte Gesamtdienstzeit aufweisen:
Geburtsdatum
Lebensmonat, ab dessen Vollendung die Ruhestandsversetzung bewirkt werden kann
Erforderliche beitragsgedeckte Gesamtdienstzeit in Monaten
bis einschließlich 31. Dezember 1951
720
480
726
486
732
492
738
498
744
504
750
510
756
516
762
522
768
528
774
534
(3) Zur beitragsgedeckten Gesamtdienstzeit im Sinn des Abs 1 und 2 zählen:
(3a) Die Anrechnung von jenen Zeiten des Präsenz-, Ausbildungs- oder Zivildienstes (Abs 3 Z 3), die das Ausmaß von zwölf Monaten übersteigen, erfolgt auf schriftlichen Antrag der Beamtin oder des Beamten. Anträge sind unter Anfügung der für den Nachweis dieser Zeiten erforderlichen Unterlagen im Original oder in beglaubigter Abschrift bis spätestens zwölf Monate vor dem Lebensmonat, ab dessen Vollendung die Ruhestandsversetzung bewirkt werden kann, an die Dienstbehörde zu stellen.
(4) Beamtinnen und Beamte des Dienststandes können eine bescheidmäßige Feststellung ihrer beitragsgedeckten Gesamtdienstzeit zu dem dem Einlangen des Antrages folgenden Monatsletzten beantragen. Dieses Antragsrecht wird mit Rechtskraft der Feststellung konsumiert.
Im RIS seit
12.02.2020
(1) Bei Beamtinnen und Beamte mit einer ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit von 504 Monaten, von denen mindestens 180 Schwerarbeitsmonate (Abs 2) sind, verringert sich das Regelpensionsalter (§ 12 Abs 1, § 13 Abs 2) um einen Monat je vier Schwerarbeitsmonate; der Zeitpunkt der Vollendung des 60. Lebensjahres darf dadurch nicht unterschritten werden.
(2) Ein Schwerarbeitsmonat ist jeder Kalendermonat, in dem mindestens 15 Tage Schwerarbeit vorliegen. Die Landesregierung hat durch Verordnung festzulegen, unter welchen psychisch oder physisch besonders belastenden Arbeitsbedingungen Schwerarbeit in einem Kalendermonat vorliegt. Sie hat dabei auf die gemäß § 4 Abs 4 APG erlassene Verordnung des Bundesministers für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz Bedacht zu nehmen.
(3) Beamtinnen und Beamte des Dienststandes, die ihr 59. Lebensjahr vollendet haben, können eine bescheidmäßige Feststellung der Anzahl ihrer Schwerarbeitsmonate zu dem dem Einlangen des Antrags folgenden Monatsersten beantragen. Dieses Antragsrecht wird mit Rechtskraft der Feststellung konsumiert.
(1) In der Berufsfeuerwehr verwendete Beamtinnen und Beamte können abweichend von den §§ 13 bis 15 die Versetzung in den Ruhestand ab dem Ablauf des Monats bewirken, in dem sie das 57. Lebensjahr vollenden, wenn sie in den letzten 360 Monaten vor dem Zeitpunkt der beabsichtigten Versetzung in den Ruhestand mindestens 180 Nachtschwerarbeitsmonate oder insgesamt mindestens 240 Nachtschwerarbeitsmonate aufweisen.
(2) Nachtschwerarbeitsmonate im Sinn dieser Bestimmung sind solche Kalendermonate, in denen die Beamtin oder der Beamte an mindestens sechs Tagen jeweils in der Zeit zwischen 22 Uhr und 6 Uhr mindestens sechs Stunden Einsätze oder Arbeitsbereitschaft für Einsätze im Schichtdienst geleistet hat, wenn es sich dabei um die Haupttätigkeit der Beamtin oder des Beamten gehandelt hat.
(1) Die Beamtin oder der Beamte ist von Amts wegen oder auf ihren oder seinen Antrag in den Ruhestand zu versetzen, wenn sie oder er dauernd dienstunfähig ist.
(2) Die Beamtin oder der Beamte ist dienstunfähig, wenn
(3) Die Versetzung in den Ruhestand wird frühestens mit Ablauf des der Zustellung des Bescheides folgenden Monatsletzten wirksam.
(4) Die Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht gegen die Ruhestandsversetzung hat keine aufschiebende Wirkung.
(5) Eine Versetzung in den Ruhestand nach den Abs 1 bis 3 ist während einer Suspendierung gemäß § 127 nicht zulässig.
Im RIS seit
11.07.2024
(1) Die Beamtin oder der Beamte des Ruhestands kann aus dienstlichen Gründen durch Ernennung wieder in den Dienststand aufgenommen werden, wenn die Dienstfähigkeit wiedererlangt worden ist. Ein Ansuchen der Beamtin oder des Beamten ist nicht erforderlich.
(2) Die Wiederaufnahme ist nur zulässig, wenn die Beamtin oder der Beamte das 60. Lebensjahr noch nicht vollendet hat und es wahrscheinlich ist, dass sie bzw er noch durch mindestens fünf Jahre die dienstlichen Aufgaben versehen kann.
(3) Die Beamtin oder der Beamte hat den Dienst spätestens zwei Wochen nach Rechtskraft des Bescheides, mit dem die Wiederaufnahme in den Dienststand verfügt wird, anzutreten.
(1) Das Dienstverhältnis wird aufgelöst durch:
(2) Bei Beamtinnen und Beamten des Ruhestands wird das Dienstverhältnis außerdem aufgelöst:
(3) Durch die Auflösung des Dienstverhältnisses erlöschen, soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, alle aus dem Dienstverhältnis sich ergebenden Anwartschaften, Rechte und Befugnisse der Beamtin oder des Beamten und ihrer bzw seiner Angehörigen. Ansprüche der Beamtin oder des Beamten, die sich auf die Zeit vor der Auflösung des Dienstverhältnisses beziehen, bleiben unberührt.
(4) Vor Beginn einer Ausbildung kann zwischen der Dienstbehörde und der Beamtin oder dem Beamten vereinbart werden, dass der Stadt im Fall des Endens des Dienstverhältnisses aus den im Abs 1 Z 1 bis 4 genannten Gründen die Ausbildungskosten ganz oder teilweise zu ersetzen sind, wenn diese den Bemessungswert übersteigen. Der Ersatz der Ausbildungskosten entfällt, wenn
(5) Bei der Ermittlung der Ausbildungskosten sind nicht zu berücksichtigen:
(6) Die der Stadt gemäß Abs 4 und 5 zu ersetzenden Ausbildungskosten sind von der Dienstbehörde mit Bescheid festzustellen. Der Anspruch auf Ersatz der Ausbildungskosten verjährt nach drei Jahren ab der Auflösung des Dienstverhältnisses. Die §§ 175 Abs 2 und 176 Abs 4 sind sinngemäß anzuwenden.
(7) Werden Vertragsbedienstete zu Beamtinnen bzw Beamten ernannt, gelten die Abs 4 bis 6 mit der Maßgabe, dass die Zeiten als Vertragsbediensteter wie im Beamtinnen- oder Beamtendienstverhältnis zugebrachte Zeiten zu behandeln sind.
Im RIS seit
11.07.2024
(1) Die Beamtin oder der Beamte kann schriftlich ihren oder seinen Austritt aus dem Dienstverhältnis erklären.
(2) Die Austrittserklärung wird mit Ablauf des Monats wirksam, den die Beamtin oder der Beamte bestimmt, frühestens jedoch mit Ablauf des Monats, in dem sie abgegeben wurde. Hat die Beamtin oder der Beamte keinen oder einen früheren Zeitpunkt der Wirksamkeit bestimmt, wird die Austrittserklärung ebenfalls mit Ablauf des Monats wirksam, in dem sie abgegeben wurde.
(3) Die Beamtin oder der Beamte kann die Erklärung nach Abs 1 bis spätestens einen Monat vor ihrem Wirksamwerden widerrufen. Ein späterer Widerruf ist nur wirksam, wenn die Dienstbehörde ausdrücklich zugestimmt hat.
Die Beamtin oder der Beamte, über die bzw den durch drei aufeinander folgende Kalenderjahre die Feststellung getroffen worden ist, dass sie bzw er den von ihr bzw ihm zu erwartenden Arbeitserfolg trotz Ermahnung nicht aufweist, ist mit Rechtskraft der Feststellung für das dritte Kalenderjahr entlassen. Der Rechtskraft ist die Feststellung der Endgültigkeit des Beurteilungsergebnisses im Sinn des § 103 Abs 2 gleichzuhalten.
(1) Als Vertragsbedienstete dürfen nur Personen aufgenommen werden, die die Voraussetzungen gemäß § 3 Abs 2 Z 1 bis 3 sowie § 3 Abs 3 und 3a erfüllen.
(2) Wenn geeignete Bewerberinnen und Bewerber, die das betreffende Erfordernis erfüllen, nicht zur Verfügung stehen, kann die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister von den Voraussetzungen des § 3 Abs 2 Z 1 bis 3 in begründeten Ausnahmefällen absehen.
(3) Ein Absehen von der Erfüllung des Erfordernisses der österreichischen Staatsbürgerschaft wird nur für die Einstufung und Verwendung sowie – bei Teilbeschäftigung – für das Beschäftigungsausmaß wirksam, die für die bzw den Vertragsbediensteten vorgesehen sind. Eine Änderung der Verwendungsgruppe, der Beschäftigungsart oder eine Anhebung des Beschäftigungsausmaßes auf Vollbeschäftigung erfordern ein neuerliches Absehen vom Erfordernis der Staatsbürgerschaft (Abs 2).
(4) Abweichend von Abs 1 iVm § 3 Abs 2 Z 2 gilt für Vertragsbedienstete, die in die Einkommensbänder 1 bis 3 aus S 1 oder S 2 eingereiht sind, ein Lebensalter von mindestens 15 Jahren oder die Erfüllung der Schulpflicht. Ein Absehen von diesem Erfordernis ist nicht zulässig.
(5) Die Dienstgeberin ist ermächtigt, vor jeder Neuaufnahme von Vertragsbediensteten unverzüglich eine Strafregisterauskunft gemäß § 9 des Strafregistergesetzes 1968 einzuholen und schriftlich dokumentiert zu verarbeiten.
(6) Soll die Verwendung an einer Einrichtung zur Betreuung, Erziehung oder Unterrichtung von Kindern und Jugendlichen erfolgen, ist die Dienstgeberin ermächtigt, zusätzlich zur Auskunft gemäß Abs 8 eine Auskunft gemäß § 9a Strafregistergesetz 1968 einzuholen und schriftlich dokumentiert zu verarbeiten sowie umgehend eine Abfrage und schriftlich dokumentierte Verarbeitung von Vorwarnungen im Binnenmarkt-Informationssystem (IMI) nach Art 56a der Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (§ 217 Z 11) vorzunehmen. Diese Ermächtigung gilt sinngemäß, wenn Personen, deren Dienst- oder Arbeitsverhältnis nicht den Bestimmungen dieses Gesetzes unterliegt, zu solchen Tätigkeiten herangezogen werden sollen.
(7) Strafregisterauskünfte nach den Abs 5 und 6 sind nach ihrer Überprüfung durch die Dienstgeberin unverzüglich zu löschen.
Im RIS seit
11.07.2024
(1) Vertragsbediensteten ist unverzüglich nach dem Beginn des Dienstverhältnisses und spätestens einen Monat nach dem Wirksamkeitsbeginn jeder Änderung eine schriftliche Ausfertigung des Dienstvertrages und allfälliger Nachträge zum Dienstvertrag auszufolgen. Die Ausfertigung ist von beiden Vertragsteilen zu unterschreiben.
(2) Der Dienstvertrag hat jedenfalls Bestimmungen über folgende Punkte zu enthalten:
(3) Vertragsbedienstete haben beim Dienstantritt zu geloben, die Gesetze der Republik Österreich zu befolgen und alle mit ihrem Dienst verbundenen Pflichten treu und gewissenhaft zu erfüllen.
Im RIS seit
22.11.2022
(1) Vertragsbedienstete sind über die wesentlichen Aspekte ihres Dienstverhältnisses zu unterrichten. Diese umfassen jedenfalls
(2) Die Informationen nach Abs 1 lit g bis l können in Form eines Hinweises auf die Bestimmungen dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen bereitgestellt werden; hinsichtlich Abs 1 lit k ist jedenfalls der auf Grund der Zuweisung nach lit c gebührende Mindestmonatsbezug anzugeben.
(3) Sofern sie nicht früher bereitgestellt wurden, sind die Informationen gemäß Abs 1 lit a bis e, g, k und l der oder dem Vertragsbediensteten individuell zwischen dem ersten Arbeitstag und spätestens am siebten Kalendertag in Form eines oder mehrerer Dokumente zur Verfügung zu stellen. Die übrigen Informationen gemäß Abs 1 werden der oder dem Vertragsbediensteten individuell innerhalb eines Monats ab dem ersten Tag des Dienstverhältnisses in Form eines Dokuments bereitgestellt.
(4) Werden Vertragsbedienstete in einem anderen Staat verwendet, so sind ihnen vor der Abreise die in Abs 3 genannten Dokumente bereitzustellen. Diese haben zusätzlich folgende Informationen zu enthalten:
(5) Abs 4 findet keine Anwendung, wenn die Dauer jedes einzelnen Arbeitszeitraumes außerhalb des Staates, in dem die oder der Vertragsbedienstete für gewöhnlich arbeitet, nicht mehr als vier aufeinanderfolgende Wochen beträgt.
Im RIS seit
10.07.2023
Die Dienstgeberin stellt jeder bzw jedem Vertragsbediensteten die Informationen gemäß § 22a schriftlich zur Verfügung. Die Informationen sind in Papierform oder – sofern die Informationen für den Bediensteten zugänglich sind, gespeichert und ausgedruckt werden können und der Dienstgeber einen Übermittlungs- oder Empfangsnachweis erhält in elektronischer Form zur Verfügung zu stellen und zu übermitteln.
Im RIS seit
10.07.2023
Die Dienstgeberin stellt jeder bzw jedem Vertragsbediensteten Informationen über Änderungen von in § 22a Abs 1 genannten Aspekten des Dienstverhältnisses oder über Änderungen der zusätzlichen Informationen für in einen anderen Staat entsendeten Bediensteten gemäß § 22a Abs 4 bei erster Gelegenheit, spätestens an dem Tag, an dem diese Änderungen wirksam werden, in Form eines Dokuments zur Verfügung.
Im RIS seit
10.07.2023
(1) Das Dienstverhältnis gilt nur dann als auf bestimmte Zeit eingegangen, wenn es von vornherein auf die Besorgung einer bestimmten, zeitlich begrenzten Arbeit oder auf eine kalendermäßig bestimmte Zeit abgestellt ist.
(1a) Ein Dienstverhältnis auf Probe kann nur für die Höchstdauer eines Monats eingegangen werden. Die Dauer der Probezeit muss im Verhältnis zur erwarteten Dauer des Vertrags und der Art der Tätigkeit stehen. Bei einer Vertragsverlängerung für dieselbe Funktion und dieselben Aufgaben gilt für das Dienstverhältnis keine neue Probezeit.
(2) Ein Dienstverhältnis, das auf bestimmte Zeit eingegangen worden ist, kann auf bestimmte Zeit zweimal verlängert werden; diese Verlängerungen dürfen insgesamt zwei Jahre nicht überschreiten. Wird das Dienstverhältnis darüber hinaus fortgesetzt, wird es von da ab so angesehen, wie wenn es von Anfang an auf unbestimmte Zeit eingegangen worden wäre.
(3) Im Fall eines befristeten Dienstverhältnisses, das im Zusammenhang mit Tätigkeiten im Rahmen der Büros der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters, einer Bürgermeister-Stellvertreterin oder eines Bürgermeister-Stellvertreters, einer Stadträtin oder eines Stadtrates oder eines Gemeinderatsklubs eingegangen wurde, gilt eine befristete Fortsetzung des Dienstverhältnisses nicht als eine Verlängerung der Dienstverhältnisse nach Abs 2.
(4) Abs 2 gilt ferner nicht, wenn
Übersteigt jedoch die gesamte Dienstzeit der mit einer oder einem Vertragsbediensteten zu Vertretungszwecken aufeinander folgend eingegangenen befristeten Dienstverhältnisse fünf Jahre, gilt das zuletzt eingegangene Dienstverhältnis ab diesem Zeitpunkt als unbefristetes Dienstverhältnis.
(5) Vertragsbedienstete mit einem auf bestimmte Zeit eingegangenen Dienstverhältnis dürfen gegenüber Vertragsbediensteten mit einem auf unbestimmte Zeit eingegangenen Dienstverhältnis nicht benachteiligt werden, es sei denn, sachliche Gründe rechtfertigen eine unterschiedliche Behandlung.
(6) Die Stadt hat Vertragsbedienstete mit einem auf bestimmte Zeit eingegangenen Dienstverhältnis über im Bereich der Dienststelle frei werdende Dienstverhältnisse auf unbestimmte Zeit zu informieren. Die Information kann durch allgemeine Bekanntgabe an einer geeigneten, für die Vertragsbediensteten leicht zugänglichen Stelle im Bereich der Dienststelle erfolgen.
Im RIS seit
10.07.2023
(1) Das Dienstverhältnis von Vertragsbediensteten endet:
(2) Ein Dienstverhältnis auf Probe kann von jedem Vertragsteil jederzeit gelöst werden.
(3) Eine entgegen den Vorschriften des § 26 ausgesprochene Kündigung ist rechtsunwirksam. Eine entgegen den Vorschriften des § 29 ausgesprochene Entlassung gilt als Kündigung, wenn der angeführte Auflösungsgrund einen Kündigungsgrund im Sinn des § 26 darstellt; liegt auch kein Kündigungsgrund vor, ist die ausgesprochene Entlassung rechtsunwirksam.
(4) In den Fällen des Abs 3 sind die Bestimmungen über die Fortzahlung des Monatsbezugs gemäß § 169 Abs 2 Z 2 sinngemäß anzuwenden.
(5) Vor Beginn einer Ausbildung kann zwischen der Stadt und einer oder einem Vertragsbediensteten vereinbart werden, dass der Stadt im Fall des Endens des Dienstverhältnisses durch einvernehmliche Lösung (Abs 1 Z 2), durch vorzeitige Auflösung (§ 29) oder durch Kündigung (§ 26) die Ausbildungskosten ganz oder teilweise zu ersetzen sind, wenn diese den Bemessungswert übersteigen. Der Ersatz der Ausbildungskosten entfällt, wenn
(6) Bei der Ermittlung der Ausbildungskosten sind nicht zu berücksichtigen:
Im RIS seit
14.11.2025
Beim Ausscheiden aus dem Dienstverhältnis ist der oder dem Vertragsbediensteten ein schriftliches Zeugnis über die Dauer und die Art seiner Dienstleistung auszustellen.
(1) Die Stadt kann ein Dienstverhältnis, das ununterbrochen zwei Jahre gedauert hat, nur schriftlich und mit Angabe des Grundes kündigen.
(2) Ein Grund, der die Stadt nach Ablauf der im Abs 1 genannten Frist zur Kündigung berechtigt, liegt insbesondere vor, wenn die oder der Vertragsbedienstete
(3) Die Inanspruchnahme oder beabsichtigte Inanspruchnahme einer Bildungskarenz gemäß § 89 ist kein Grund, der die Stadt zur Kündigung berechtigt.
(4) Eine vor Erreichen des für männliche Vertragsbedienstete geltenden Regelpensionsalters auf Abs 2 Z 7 gestützte Kündigung weiblicher Vertragsbediensteter wird erst mit dem tatsächlichen Anfall der Alterspensionsleistungen wirksam. Weibliche Vertragsbedienstete sind verpflichtet, das Datum des erstmaligen Anfalls dieser Leistungen unverzüglich dem Dienstgeber zu melden.
(5) Hinsichtlich der Kündigungsbeschränkungen bei weiblichen Vertragsbediensteten vor und nach ihrer Niederkunft gelten die gemäß § 211 anzuwendenden gesetzlichen Vorschriften.
(6) Bei Vertragsbediensteten, auf die das Magistrats-Personalvertretungsgesetz anzuwenden ist, kann eine von der Stadt ausgesprochene Kündigung nur innerhalb von sechs Monaten, gerechnet ab dem Zugang, vor Gericht angefochten werden.
Im RIS seit
22.11.2022
Die Kündigungsfrist beträgt für beide Teile nach einer Dauer des Dienstverhältnisses von
weniger als 6 Monaten
1 Woche,
6 Monaten
2 Wochen,
1 Jahr
1 Monat,
2 Jahren
2 Monate,
5 Jahren
3 Monate,
10 Jahren
4 Monate,
15 Jahren
5 Monate.
Die Kündigungsfrist hat, wenn sie nach Wochen bemessen ist, mit dem Ablauf einer Kalenderwoche, wenn sie nach Monaten bemessen ist, mit dem Ablauf eines Kalendermonats zu enden. Bei der Berechnung der Kündigungsfrist ist § 174 Abs 10 sinngemäß anzuwenden.
Im RIS seit
11.07.2024
(1) Bei Kündigung durch den Dienstgeber ist der oder dem Vertragsbediensteten auf Ansuchen während der Kündigungsfrist ein Sonderurlaub im Ausmaß von wöchentlich mindestens einem Fünftel der regelmäßigen Wochendienstzeit zu gewähren.
(2) Ansprüche nach Abs 1 bestehen nicht, wenn
(1) Das Dienstverhältnis kann, wenn es für bestimmte Zeit eingegangen wurde (§ 23 Abs 1), vor Ablauf dieser Zeit, sonst aber ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist von jedem Teil aus wichtigen Gründen gelöst werden.
(2) Ein wichtiger Grund, der die Stadt zur vorzeitigen Auflösung des Dienstverhältnisses (Entlassung) berechtigt, liegt insbesondere vor, wenn
(3) Ist ein strafgerichtliches Urteil gegen eine bzw einen Vertragsbediensteten ergangen, das nach den bestehenden gesetzlichen Vorschriften den Verlust jedes öffentlichen Amtes unmittelbar zur Folge hat, gilt das Dienstverhältnis mit dem Zeitpunkt der Rechtskraft des Urteils als aufgelöst und jeder Anspruch der bzw des Vertragsbediensteten aus dem Dienstvertrag als erloschen.
(4) Das Gleiche gilt:
(5) Ein wichtiger Grund, der die oder den Vertragsbediensteten zur vorzeitigen Auflösung des Dienstverhältnisses (Austritt) berechtigt, liegt insbesondere vor, wenn sie bzw er zur Dienstleistung unfähig wird oder die Dienstleistung ohne Schaden für ihre bzw seine Gesundheit nicht mehr fortsetzen kann.
Im RIS seit
11.07.2024
(1) Geht ein Unternehmen, ein Betrieb oder ein Unternehmens- oder Betriebsteil im Sinn des Art 1 der Richtlinie 2001/23/EG (§ 217 Z 7) von einem anderen Rechtsträger (Veräußerer) auf die Stadt über, gehen die Rechte und Pflichten des Veräußerers aus einem zum Zeitpunkt des Betriebsübergangs bestehenden Arbeits- oder Dienstverhältnis, aus dem er infolge des Betriebsübergangs ausscheidet, auf die Stadt über. Die davon betroffenen Arbeit- oder Dienstnehmerinnen und -nehmer werden mit diesem Zeitpunkt Vertragsbedienstete nach diesem Gesetz. Bei einem Betriebsübergang vom Land, der Gemeinnützigen Salzburger Landeskliniken Betriebsgesellschaft mit beschränkter Haftung (SALK) oder von einer Gemeinde oder einem Gemeindeverband auf die Stadt findet § 7 Abs 4 des Salzburger Landesbediensteten-Zuweisungs- oder Betriebsübergangsgesetzes bzw § 9a Abs 4 des Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetzes 2001 – Gem-VBG keine Anwendung.
(2) Abs 1 gilt nicht:
(3) Soweit die gemäß Abs 1 übergegangenen Rechte und Pflichten von jenen dieses Gesetzes zum Vorteil der in den Magistratsdienst übernommenen Bediensteten abweichen, gelten sie als gemäß § 210 getroffene Regelungen, die frühestens nach dem Ablauf eines Jahres ab dem Zeitpunkt des Betriebsübergangs einvernehmlich abgeändert werden können.
(4) Geht ein Unternehmen, ein Betrieb, ein Unternehmens- oder Betriebsteil im Sinn des Art 1 der Richtlinie 2001/23/EG (§ 217 Z 9) von der Stadt auf einen anderen Inhaber (Erwerber) über, bleibt die Stellung der Stadt als Dienstgeberin der zum Zeitpunkt des Betriebsübergangs dem veräußerten Unternehmen, Betrieb, Unternehmens- oder Betriebsteil zur Dienstleistung zugeteilten Bediensteten unverändert. Die betroffenen Bediensteten können dem Erwerber bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 44 zur Dienstleistung zugewiesen werden.
(5) Die Stadt hat die für die gemäß Abs 1 betroffenen Arbeit- oder Dienstnehmerinnen und -nehmer sowie für die gemäß Abs 4 betroffenen Vertragsbediensteten zuständigen Organe der Arbeit- oder Dienstnehmerinnen- und -nehmervertretung bis spätestens einen Monat vor dem beabsichtigten Betriebsübergang über Folgendes zu informieren:
(6) Ein Betriebsübergang ist kein Kündigungsgrund gemäß den §§ 9 Abs 3 und 26.
Im RIS seit
22.11.2022
(1) Die dienstliche Ausbildung soll den Bediensteten die für die Erfüllung ihrer dienstlichen Aufgaben erforderlichen Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten vermitteln, sie erweitern und vertiefen. Sie besteht aus:
(2) Die Verpflichtung der Stadt gemäß Abs 1 kann durch die Ermöglichung der Teilnahme von Bediensteten an Ausbildungsveranstaltungen des Landes gemäß § 5 Abs 2 des Salzburger Landes-Beamtengesetzes 1987 – L-BG erfüllt werden. In diesem Fall sind auf die dienstliche Ausbildung an Stelle der nachstehenden Bestimmungen die für Landesbedienstete geltenden Bestimmungen sinngemäß anzuwenden. Die näheren Bedingungen der Teilnahme sind zwischen der Stadt und dem Land zu vereinbaren.
(1) Die Grundausbildung soll gewährleisten, dass
(2) Die Grundausbildung kann je nach dem Erfordernis der Verwendung gestaltet werden als:
(3) Der Ausbildungslehrgang besteht aus Kurseinheiten, die jeweils durch die Teilnahme an Veranstaltungen oder durch Selbststudium oder eine Verbindung dieser Ausbildungsarten zu absolvieren sind. Nähere Bestimmungen zum Inhalt und Aufbau der dienstlichen Ausbildung werden durch Verordnung des Gemeinderates festgelegt.
(4) Die Verordnung hat die dienstliche Ausbildung je nach dem Erfordernis der Verwendung zu gestalten, insbesondere können auch Schwerpunktbereiche vorgesehen werden. Im Zweifelsfall entscheidet die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister, in welcher Form die Grundausbildung vom Vertragsbediensteten zu absolvieren ist.
(5) Für das Selbststudium hat die Stadt den Bediensteten die erforderlichen Lernbehelfe unentgeltlich zur Verfügung zu stellen.
(6) Mit der erfolgreichen Ablegung der Dienstprüfung ist die Grundausbildung abgeschlossen.
Im RIS seit
11.07.2024
(1) Die bzw der Bedienstete ist auf Antrag von der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister zu einem Ausbildungslehrgang zuzulassen, wenn
(2) Wird dem Antrag aus dienstlichen Gründen nicht entsprochen, darf für den nächsten Ausbildungslehrgang die Zulassung nicht neuerlich aus dienstlichen Gründen verhindert werden. Schreiben die Ernennungserfordernisse die Zurücklegung einer bestimmten Dienstzeit vor, kann die Zulassung schon im letzten Jahr dieser Dienstzeit erfolgen.
(3) Der Ausbildungslehrgang gilt als erfolgreich absolviert, wenn
(4) Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister kann auf Antrag der oder des Bediensteten feststellen, dass der Lehrgang erfolgreich absolviert worden ist, und einen Prüfungstermin zuteilen, obwohl die oder der Bedienstete mehr als ein Drittel der Lehrgangsstunden versäumt hat, wenn folgende Voraussetzungen zutreffen:
(5) Bei Bediensteten, für die auf Grund einer schweren Behinderung die Teilnahme oder Mitarbeit am Ausbildungslehrgang eine unzumutbare Härte darstellen würde, kann die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister von Amts wegen oder auf Antrag der oder des Bediensteten ganz oder teilweise Nachsicht vom Besuch des Lehrganges oder Nachsicht vom Erfordernis der ausreichenden Mitarbeit erteilen.
(6) Als Vortragende in einem Ausbildungslehrgang sind Personen heranzuziehen, die von ihrer beruflichen Tätigkeit her mit dem vorzutragenden Gegenstand in besonderer Weise vertraut sind und Gewähr für eine einwandfreie Vermittlung des Lehrstoffes bieten. Wenn Magistratsbedienstete diese Voraussetzungen erfüllen, sind diese vorrangig als Vortragende heranzuziehen.
(7) Den Vortragenden gebührt, wenn sie öffentlich Bedienstete sind, eine Entschädigung, deren Höhe je Vortragsstunde durch Verordnung des Gemeinderats festzusetzen ist. Dabei sind die Beanspruchung durch die Vortragstätigkeit sowie der mit dieser Tätigkeit verbundene Aufwand für Vorbereitung sowie An- und Abreise zum Vortragsort zu berücksichtigen. Die Höhe der Entschädigung je Vortragsstunde darf 1,8 % des Bemessungswertes nicht überschreiten.
Im RIS seit
11.07.2024
Die Überprüfung der erarbeiteten Inhalte in der Grundausbildung ist vom Gemeinderat durch Verordnung zu regeln. Dabei können Einzelprüfungen oder kommissionelle Prüfungen vorgesehen werden. In der Verordnung des Gemeinderates ist zum Prüfungsverfahren weiter Folgendes zu bestimmen:
Im RIS seit
12.02.2020
(1) Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister hat zur Abnahme von Prüfungen sowie der Bewertung von schriftlichen Arbeiten für die Dauer von fünf Jahren Prüferinnen oder Prüfer zu bestellen.
(2) Die Bestellung als Prüferin oder Prüfer ruht bei Einleitung eines Disziplinarverfahrens bis zu dessen rechtskräftigem Abschluss, bei einer Suspendierung vom Dienst, bei einer Außerdienststellung, während eines Urlaubes von mehr als drei Monaten, während einer Dienstverhinderung gemäß § 52 Abs 2 und während der Ableistung des Ausbildungs-, Präsenz- oder Zivildienstes.
(3) Prüferinnen und Prüfer sind vor Ablauf ihrer Bestellungsperiode abzuberufen, wenn
(4) Die Bestellung zum Prüferin oder Prüfer endet bei rechtskräftiger Verhängung einer Disziplinarstrafe sowie spätestens drei Jahre nach dem Ausscheiden aus dem Dienststand.
(5) Als Prüferin oder Prüfer sollen grundsätzlich die Vortragenden von Veranstaltungen im Ausbildungslehrgang oder Personen herangezogen werden, die mit dem Inhalt in besonderer Weise vertraut sind. Solche Personen können auch beratend beigezogen werden.
(6) Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister hat Prüfungskommissionen für die Abhaltung von kommissionellen Prüfungen zu bilden und die erforderlichen Mitglieder sowie einen Vorsitzenden in der Prüfungskommission zu nominieren. Jede Prüfungskommission hat aus mindestens zwei Mitgliedern zu bestehen.
(7) Die Prüferinnen und Prüfer sind in Ausübung ihrer Funktion an keine Weisungen gebunden. Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister ist berechtigt, sich über alle Gegenstände der Geschäftsführung der Prüfungskommissionen sowie der Einzelprüferinnen und -prüfer zu unterrichten.
(8) Die Prüfungstermine für die kommissionelle Prüfung bestimmt die oder der Vorsitzende der Prüfungskommission. Die Prüfungstermine für Einzelprüfungen werden von der jeweiligen Prüferin oder dem Prüfer zugewiesen. Die Prüfungstermine sind den Bediensteten möglichst bald, spätestens aber drei Wochen vor der Prüfung bekannt zu geben.
(9) Den Mitgliedern der Prüfungssenate und den Einzelprüferinnen und Einzelprüfern gebührt eine Entschädigung, deren Höhe je Kandidatin oder Kandidat durch Verordnung des Gemeinderats festzusetzen ist. Dabei sind die Beanspruchung durch die Abnahme der Prüfung sowie der Aufwand, der mit dieser Tätigkeit außerhalb des Prüfungsvorganges verbunden ist (Vorbereitung, Korrektur schriftlicher Arbeiten usw) zu berücksichtigen; die Höhe der Entschädigung darf 2,5 % des Bemessungswertes nicht überschreiten.
Im RIS seit
11.07.2024
(1) Bis zum Beginn einer Prüfung kann die oder der Bedienstete von der Prüfung zurücktreten. Einem Rücktritt wird gleichgehalten:
(2) Ist eine Bedienstete oder ein Bediensteter ohne ihr bzw sein Verschulden außer Stande, am festgesetzten Tag zu einer Prüfung zu erscheinen, diese fortzusetzen oder zu beenden, hat die Prüferin oder der Prüfer auf Ersuchen der oder des Bediensteten die Ablegung oder Fortsetzung der Prüfung an einem späteren Tag zu gestatten. Im Fall einer Unterbrechung der Prüfung ist der Prüfungsteil (schriftliche, praktische oder mündliche Prüfung), in dem die Prüfung unterbrochen wurde, zur Gänze zu wiederholen.
(3) Bei der Durchführung der Prüfung ist auf Behinderungen der oder des Bediensteten so weit Rücksicht zu nehmen, wie dies mit dem Ausbildungszweck vereinbar ist.
(4) Bei mündlichen Prüfungen sind Bedienstete des Dienststandes als Zuhörer zugelassen, wenn von der Kandidatin oder dem Kandidaten kein Einwand erhoben wird.
(5) Über das Ergebnis der Prüfung einschließlich der Bewertung, ob die Prüfung mit ausgezeichnetem Erfolg abgelegt worden ist, entscheidet die Prüferin oder der Prüfer, wenn jedoch in der Verordnung gemäß § 34 Z 5 Prüfungskommissionen vorgesehen sind, die Prüfungskommission in nicht öffentlicher Beratung. Wenn kein einvernehmliches Ergebnis zu erzielen ist, entscheidet die Prüfungskommission mit einfacher Mehrheit der Stimmen, Stimmenthaltungen sind unzulässig. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der oder des Vorsitzenden.
(6) Über die bestandene Prüfung ist der oder dem Bediensteten ein Zeugnis auszustellen.
Im RIS seit
12.02.2020
(1) Hat die oder der Bedienstete bereits eine andere Grundausbildung erfolgreich abgeschlossen, kann die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister bestimmen, dass sich die Dienstprüfung nicht auf jene Gegenstände zu erstrecken hat, die für die bereits abgelegte Prüfung zumindest im gleichen Umfang vorgesehen sind wie in der nunmehrigen Prüfung. Durch Verordnung des Gemeinderats können weitere Ausbildungen und Prüfungen in diese Regelung einbezogen werden, wenn damit eine gleichwertige Ausbildung der Bediensteten gewährleistet ist.
(2) Die Verordnung kann außerdem Erfordernisse anführen, bei deren Erfüllung die Grundausbildung oder ein bestimmter Teil derselben als erfolgreich abgeschlossen gilt, wenn damit ein gleichwertiger Nachweis der für die Verwendung der Bediensteten erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten erbracht wird. Ebenso kann bestimmt werden, dass der Nachweis bestimmter Fähigkeiten, der einer oder einem Bediensteten bei sonst voller Eignung für den Dienst infolge einer körperlichen Behinderung nicht zumutbar ist, durch den Nachweis von Kenntnissen oder Fähigkeiten anderer Art ersetzt werden kann.
Im RIS seit
12.02.2020
(1) Jede oder jeder Bedienstete hat jene Möglichkeiten der berufsbegleitenden Fortbildung und der Schulung von Führungskräften bestmöglich zu nutzen, die von der Stadt entsprechend ihrer bzw seiner gegebenen oder beabsichtigten dienstlichen Verwendung geboten werden, insbesondere Schulungen, Kurse, Vorträge udgl. Diese Verpflichtung besteht nicht, wenn wichtige persönliche Gründe die Teilnahme unzumutbar erscheinen lassen.
(2) Für die Auswahl und die Entschädigung von Vortragenden gilt § 33 Abs 6 und 7 sinngemäß.
(3) Die Kosten einer verpflichtenden Fortbildung trägt die Dienstgeberin; die Fortbildung ist als Dienstzeit anzurechnen und soll möglichst während der Dienstzeit stattfinden.
Im RIS seit
10.07.2023
(1) Im Magistratsdienst bestehen im Gehaltssystem neu die Einkommensschemas S 1 und S 2. Jedem Einkommensschema ist ein Einreihungsplan zugeordnet, in dem die im Magistratsdienst bestehenden Berufsfamilien und Modellfunktionen einschließlich deren Zuordnung zu den Einkommensbändern dargestellt sind. (Anlage 3).
(2) Dem Einreihungsplan für das Einkommensschema S 1 sind folgende Berufsfamilien und Modellfunktionen zugeordnet:
(3) Dem Einreihungsplan für das Einkommensschema S 2 sind folgende mit besonderen Erschwernissen (Abs 4) verbundene Berufsfamilien und Modellfunktionen zugeordnet:
(4) Erschwernisse im Sinn der Abs 3 sind:
(5) Der Gemeinderat hat durch Verordnung die einzelnen Modellstellen innerhalb der Modellfunktionen festzulegen und einem Einkommensband zuzuordnen (Modellstellen-Verordnung). Für die Zuordnung der Modellstellen sind die Funktionsbeschreibungen der jeweiligen Modellfunktionen gemäß Anlage 3 zu diesem Gesetz heranzuziehen.
(6) Der Gemeinderat hat für alle Modellfunktionen, mit Ausnahme der Modellfunktionen der Berufsfamilien Führung, Führung Kindergarten, Führung Langzeitpflege und Führung Feuerwehr durch Verordnung die für die Einreihung erforderliche Ausbildung und die erforderliche einschlägige oder nützliche Erfahrung festzulegen (Zugangsverordnung), soweit die Voraussetzungen nicht durch Berufsgesetze geregelt sind. Die Einschlägigkeit oder Nützlichkeit ist anhand jener Tätigkeiten zu beurteilen, die mit der jeweiligen Modellfunktion verbunden sind.
(7) Alle Arbeitsplätze im Magistratsdienst sind nach Maßgabe der Abs 1 bis 3 und jeweils aktuellen Stellenbeschreibungen, Anforderungsprofilen und Organigrammen jeweils einer Berufsfamilie, innerhalb dieser einer Modellfunktion und innerhalb der Modellfunktion einer konkreten Modellstelle zuzuordnen.
Im RIS seit
22.11.2022
(1) Jede oder jeder Bedienstete, die bzw der nicht vom Dienst befreit oder enthoben ist, ist mit einem Arbeitsplatz zu betrauen, der
entspricht. Soweit nicht zwingende dienstliche Rücksichten entgegenstehen, darf eine Bedienstete oder ein Bediensteter nur mit gleichwertigen oder annähernd gleichwertigen Aufgaben betraut werden.
(2) Bedienstete dürfen nur mit Arbeitsplätzen betraut werden, für die die gesetzlichen und die in der Zugangsverordnung gemäß § 39 Abs 6 festgelegten Voraussetzungen der Modellstelle, der der Arbeitsplatz zugeordnet ist, erfüllt werden.
(3) Mit Zustimmung der oder des Bediensteten und wenn sie bzw er die Eignung dafür aufweist, kann die oder der Bedienstete zur Besorgung von Aufgaben herangezogen werden, die regelmäßig von Bediensteten einer höherwertigen Modellstelle/Modellfunktion (bzw im Gehaltssystem alt einer höheren Verwendungsgruppe oder einer höheren Dienstklasse) ausgeübt werden, falls entsprechend eingestufte, für diese Verwendung geeignete Bedienstete nicht zur Verfügung stehen.
(4) Die Bediensteten sind verpflichtet, vorübergehend auch Aufgaben zu besorgen, die nicht zu den Dienstverrichtungen des betreffenden Arbeitsplatzes gehören, wenn es im Interesse des Dienstes notwendig ist.
Im RIS seit
22.11.2022
(1) Die Zuordnung der Modellstelle erfolgt im Gehaltssystem neu
(2) Die Dienstbehörde bzw die Dienstgeberin kann eine bestehende Zuordnung zu einer Modellstelle von Amts wegen überprüfen, wenn Zweifel an der Richtigkeit der Zuordnung bestehen. Eine solche Überprüfung kann auch durch Dienstvorgesetzte im Dienstweg angeregt werden.
(3) Allfällige Änderungen des Stellenplans, die auf Grund einer Zuordnungsänderung erforderlich werden, sind bei der Erstellung des nächstfolgenden Haushaltsvoranschlags zu berücksichtigen.
(4) Vor Rückreihungen gemäß § 43a Abs 4 Z 2 bis 6 hat die Dienstbehörde bzw die Dienstgeberin auf Antrag der oder des betroffenen Bediensteten eine Stellungnahme der Bewertungskommission einzuholen.
(5) Der Bewertungskommission gehören an:
(6) Die Mitglieder der Kommission sind in Ausübung ihres Amtes an keine Weisungen gebunden. Der Gemeinderat ist berechtigt, sich über alle Gegenstände der Geschäftsführung der Kommission zu unterrichten.
(7) Die Mitglieder der Kommission haben über alle ihnen ausschließlich in Ausübung ihrer Funktion bekannt gewordenen Tatsachen Geheimhaltung zu wahren, soweit und solange dies aus einem der im § 6 Abs 1 IFG genannten Gründe erforderlich und verhältnismäßig ist und gesetzlich nicht anderes geregelt ist.
(8) Nähere Bestimmungen über die Geschäftsführung der Kommission, insbesondere über die Einberufung der Sitzungen, das Anwesenheitserfordernis bei Beschlussfassungen und Protokollierungen, sind in einer Geschäftsordnung festzulegen, die von der oder dem Vorsitzenden der Kommission im Einvernehmen mit den Kommissionsmitgliedern zu erlassen ist. Darin ist auch zu bestimmen, welche Dienststelle die Aufgaben der Geschäftsstelle wahrzunehmen hat.
Im RIS seit
04.08.2025
(1) Soweit nicht dienstliche oder sonstige öffentliche Interessen entgegenstehen, kann Bediensteten mit ihrer Zustimmung angeordnet werden, regelmäßig bestimmte dienstliche Aufgaben in ihrer Wohnung oder einer von ihnen selbst gewählten, nicht zu ihrer Dienststelle gehörigen Örtlichkeit unter Einsatz der dafür erforderlichen Informations- und Kommunikationstechnik zu verrichten (Telearbeit), wenn
Allfällige Mehrkosten, die der oder dem Bediensteten durch den vermehrten Einsatz der Informations- und Kommunikationstechnik entstehen, sind von ihr bzw ihm zu tragen.
(2) In der Anordnung nach Abs 1 sind insbesondere zu regeln:
(2a) Anregungen von Bediensteten zur Erteilung einer solchen Anordnung prüft die Dienstgeberin und antwortet darauf innerhalb einer angemessenen Frist. Neben den dienstlichen oder sonstigen öffentlichen Interessen sind auch die Interessen der oder des Bediensteten zu berücksichtigen. Wird trotz Anregung des Vertragsbediensteten keine entsprechende Anordnung nach Abs 1 vorgenommen, ist dies schriftlich zu begründen.
(3) Telearbeit kann höchstens für die Dauer eines Jahres angeordnet werden. Verlängerungen um jeweils höchstens ein Jahr sind zulässig.
(4) Die Anordnung von Telearbeit ist zu widerrufen, wenn
(5) Abweichend von Abs 3 und der nach Abs 1 erforderlichen Voraussetzung der Regelmäßigkeit kann Telearbeit auch anlassbezogen nicht regelmäßig für bestimmte dienstliche Aufgaben und einzelne Tage angeordnet werden (anlassbezogene Telearbeit).
Zu LGBl Nr 93/2022:
Im RIS seit
04.08.2025
(1) Der oder dem Bediensteten können ohne unmittelbaren Zusammenhang mit den dienstlichen Aufgaben, die ihr bzw ihm nach diesem Gesetz obliegen, noch weitere Tätigkeiten für die Stadt in einem anderen Wirkungskreis übertragen werden.
(2) Eine Nebentätigkeit liegt auch vor, wenn die oder der Bedienstete auf Veranlassung der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters eine Funktion in Organen einer juristischen Person des privaten Rechts ausübt, deren Anteile ganz oder teilweise im Eigentum der Stadt stehen.
(3) Die oder der Bedienstete,
(1) Eine Versetzung liegt vor, wenn Bedienstete einer anderen Abteilung zur dauernden Dienstleistung zugewiesen werden.
(2) Für Beamtinnen und Beamten gelten folgende Bestimmungen:
(3) Bei Vertragsbediensteten ist eine Versetzung ohne deren Zustimmung zulässig, wenn an dieser Versetzung ein dienstliches Interesse besteht.
(4) Die Einschränkungen der Abs 2 und 3 finden in jenen Dienstbereichen keine Anwendung, in denen es nach der Natur des Dienstes notwendig ist, Bedienstete nach einiger Zeit zu einer anderen Abteilung zu versetzen.
Im RIS seit
22.11.2022
(1) Eine Dienstzuteilung liegt vor, wenn Bedienstete vorübergehend einer anderen Abteilung zur Dienstleistung zugewiesen und für die Dauer dieser Zuweisung mit der Wahrnehmung von Aufgaben dieser anderen Abteilung betraut wird.
(2) Eine Dienstzuteilung ist nur aus dienstlichen Gründen zulässig. Sie darf ohne schriftliche Zustimmung der oder des Bediensteten höchstens für die Dauer von insgesamt 90 Tagen in einem Kalenderjahr ausgesprochen werden.
(3) Eine darüber hinausgehende Dienstzuteilung ist ohne Zustimmung der oder des Bediensteten nur dann zulässig, wenn
(4) Bei einer Dienstzuteilung ist auf die bisherige Verwendung der oder des Bediensteten und auf ihr bzw sein Dienstalter Bedacht zu nehmen.
(5) Die Abs 2 bis 4 sind auf Dienstbereiche nicht anzuwenden, bei denen es nach der Natur des Dienstes notwendig ist, die Beamtinnen und Beamten nach einiger Zeit einer anderen Abteilung zuzuteilen.
(1) Wird die Beamtin oder der Beamte im Gehaltssystem alt von ihrem bzw seinem bisherigen Arbeitsplatz abberufen, ist ihr bzw ihm gleichzeitig oder, wenn dies jedoch aus Rücksichten des Dienstes nicht möglich ist, spätestens zwei Monate nach der Abberufung ein neuer Arbeitsplatz in ihrer oder seiner Abteilung zuzuweisen. § 127 wird dadurch nicht berührt.
(2) Die Abberufung der Beamtin oder des Beamten von ihrem oder seinem bisherigen Arbeitsplatz unter Zuweisung eines neuen Arbeitsplatzes ist einer Versetzung gleichzuhalten, wenn der neue Arbeitsplatz dem bisherigen nicht mindestens gleichwertig ist. Als gleichwertig gilt jeder Arbeitsplatz, der zu keiner besoldungsrechtlichen Laufbahnverschlechterung führt.
(3) Einer Versetzung ist ferner die Abberufung der Beamtin oder des Beamten von ihrem bzw seinem bisherigen Arbeitsplatz ohne gleichzeitige Zuweisung eines neuen Arbeitsplatzes gleichzuhalten.
(4) Abs 2 ist in folgenden Fällen nicht anzuwenden:
Im RIS seit
22.11.2022
(1) Eine Zuordnungsänderung ist vorzunehmen, wenn eine Bedienstete oder ein Bediensteter dauernd, nicht nur vorübergehend, mit Aufgaben betraut werden soll, die sich von ihren bzw seinen bisherigen Aufgaben so wesentlich unterscheiden, dass sie einer anderen Modellstelle zuzuordnen sind. Eine Dienstzuteilung (§ 42) berührt die Zuordnung zu einer Modellstelle nicht. Eine solche Zuordnungsänderung ist abgesehen von den Bestimmungen des Abs 3 nur zulässig, wenn die bzw der Bedienstete sämtliche für die neue Modellstelle vorgesehenen Anforderungen erfüllt.
(2) Zuordnungsänderungen werden unterschieden in:
Für die Beurteilung, ob das mit der Modellstelle verbundene Gehalt höher, niedriger oder gleich hoch ist, ist ausschließlich die Summe aus dem Gehalt gemäß § 168b und der Erschwernisabgeltung gemäß § 168c maßgebend. Eine in diesem Sinn mit einem höheren Gehalt verbundene Modellstelle gilt als höherwertige Modellstelle.
(3) Höherreihungen und Umreihungen sind bei Vorliegen eines dienstlichen Interesses zulässig. Eine Zuordnungsänderung einer bzw eines Bediensteten in eine Modellstelle, für die die Absolvierung einer Grundausbildung erforderlich ist, kann ohne absolvierte Grundausbildung unter der Bedingung erfolgen, dass die bzw der Bedienstete die Grundausbildung innerhalb einer angemessenen Frist erfolgreich absolviert. Diese Frist darf drei Jahre nicht übersteigen. Sie kann aus berücksichtigungswürdigen Gründen einmal erstreckt werden. Bei der Bemessung der Frist ist auf den Umfang und die Art der Ausbildung Bedacht zu nehmen. Wird die Grundausbildung nicht innerhalb der eingeräumten Frist erfolgreich absolviert, tritt die Zuordnungsänderung in jene Modellstelle ein, aus der die bzw der Bedienstete seinerzeit umgereiht bzw höhergereiht worden war. Die bzw der Bedienstete ist dann so zu behandeln, als ob die im ersten Satz genannte Zuordnungsänderung unterblieben wäre. § 168h (Wahrungszulage bei Rückreihung) ist nicht anzuwenden.
(4) Eine Rückreihung ist zulässig
(5) Zuordnungsänderungen werden mit dem der Zuordnung zur neuen Modellstelle folgenden Monatsersten wirksam. Ist der Zuordnung jedoch eine probeweise Zuordnung gemäß § 43b vorangegangen, wird die Höherreihung mit dem Ablauf des Zeitraums der probeweisen Zuordnung folgenden Monatsersten wirksam.
Im RIS seit
22.11.2022
(1) Soll eine Bedienstete bzw ein Bediensteter dauerhaft in einer höherwertigen Modellstelle oder einer gleichwertigen Modellstelle einer anderen Modellfunktion verwendet werden, kann der Höherreihung bzw der Umreihung eine bis zu sechs Monate dauernde probeweise Zuordnung auf dem betreffenden Arbeitsplatz vorangehen. Die probeweise Zuordnung bewirkt keine Änderung der besoldungsrechtlichen Stellung.
(2) Erweist sich die bzw der Bedienstete während der probeweisen Zuordnung als nicht geeignet, ist die probeweise Zuordnung unverzüglich zu beenden und die bzw der Bedienstete ihrer bzw seiner bisherigen dienst- und besoldungsrechtlichen Stellung entsprechend zu verwenden. Im Fall der Eignung ist sie bzw er der betreffenden Modellstelle zuzuordnen sowie im Fall der Höherreihung in das dieser Modellstelle zugeordnete Einkommensband einzureihen.
(3) Abs 1 bis 2 sind nicht anzuwenden, wenn eine Bedienstete bzw ein Bediensteter mit einer in § 36 Abs 2 lit a und Abs 4 Salzburger Stadtrecht 1966 genannten Funktion betraut wird.
Im RIS seit
22.11.2022
(1) Die Dienstzuweisung ist die Zurverfügungstellung einer oder eines Bediensteten zur Dienstleistung an einen von der Stadt verschiedenen Rechtsträger, der die zugewiesenen Bediensteten zur Dienstleistung einsetzt.
(2) Dienstzuweisungen sind zulässig, wenn sie im Interesse der Stadt liegen und
(3) Über die Dienstzuweisung ist zwischen der Stadt und dem Rechtsträger (Abs 2 Z 1) bzw dem Erwerber (Abs 2 Z 2) eine vertragliche Vereinbarung zu treffen. Diese Vereinbarung hat insbesondere zu enthalten:
(4) Während einer Dienstzuweisung unterliegt die oder der Bedienstete den fachlichen und dienstlichen Anordnungen der zuständigen Organe des Rechtsträgers bzw des Erwerbers. Die diensthoheitlichen Befugnisse der Stadt bleiben vorbehaltlich einer Verordnung gemäß Art 118 Abs 7 B-VG unberührt, insbesondere sind die für Personalangelegenheiten zuständigen Organe des Rechtsträgers bzw des Erwerbers an die Weisungen der zuständigen Organe der Stadt gebunden. Nähere Bestimmungen über die Ausübung der Diensthoheit einschließlich der zu ihrer Durchsetzung erforderlichen Sanktionen sind in der Vereinbarung (Abs 3) festzulegen.
(1) Verwendungen, die ein Verhältnis besonderer Verbundenheit mit Österreich voraussetzen, die nur von Personen mit österreichischer Staatsbürgerschaft erwartet werden kann, sind ausschließlich Bediensteten mit österreichischer Staatsbürgerschaft zuzuweisen. Eine solche Verwendung ist insbesondere die Verwendung als Führungskraft einer Organisationseinheit, die mit der Besorgung hoheitlicher Aufgaben betraut ist.
(2) Eine Bedienstete oder ein Bediensteter, die bzw der jene Erfordernisse nicht aufweist, die für die Ausübung einer Tätigkeit vorgeschrieben sind, darf zu dieser Tätigkeit nur herangezogen werden, wenn von der Nichterfüllung dieser Erfordernisse nach diesem Gesetz Nachsicht erteilt werden kann und die Ausübung der Tätigkeit nicht nach anderen Rechtsvorschriften unzulässig ist.
(3) Bedienstete, die miteinander verheiratet sind oder eine eingetragene Partnerschaft begründet haben, die zueinander in einem Wahlkindschaftsverhältnis stehen oder miteinander in auf- oder absteigender Linie oder bis einschließlich zum dritten Grad der Seitenlinie verwandt oder verschwägert sind, dürfen nicht in folgenden Naheverhältnissen verwendet werden:
(4) Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister kann Ausnahmen von den Verwendungsbeschränkungen des Abs 2 und 3 genehmigen, wenn aus besonderen Gründen eine Beeinträchtigung dienstlicher Interessen nicht zu befürchten ist.
Im RIS seit
14.11.2025
(1) Die Bediensteten sind verpflichtet, ihre dienstlichen Aufgaben unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung treu, gewissenhaft und unparteiisch mit den ihnen zur Verfügung stehenden Mitteln aus eigenem zu besorgen.
(2) Die Bediensteten haben in ihrem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung ihrer dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt.
(3) Die Bediensteten haben die Bürgerinnen und Bürger im Rahmen ihrer dienstlichen Aufgaben zu unterstützen und zu informieren, soweit es mit den Interessen des Dienstes und dem Gebot der Unparteilichkeit der Amtsführung vereinbar ist.
(4) Die von der Stadt zur Verfügung gestellten Arbeitsmittel (zB auch Dienstkraftwagen für Dienstreisen) sind zu verwenden.
(5) Bedienstete haben als Vorgesetzte ihren Mitarbeiterinnen bzw Mitarbeitern, als Mitarbeiterinnen bzw Mitarbeiter ihren Vorgesetzten sowie einander mit Achtung zu begegnen und zu einem guten Funktionieren der dienstlichen Zusammenarbeit beizutragen. Sie haben im Umgang mit ihren Vorgesetzten, Kolleginnen und Kollegen sowie Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern Verhaltensweisen oder das Schaffen von Arbeitsbedingungen zu unterlassen, die deren menschliche Würde verletzen oder dies bezwecken oder sonst diskriminierend sind.
Im RIS seit
14.11.2025
(1) Die Bediensteten haben ihre Vorgesetzten zu unterstützen und deren Weisungen, soweit im Folgenden oder verfassungsgesetzlich nicht anderes bestimmt ist, zu befolgen. Vorgesetzte oder Vorgesetzter ist jede Organwalterin bzw jeder Organwalter, die bzw der mit der Dienst- oder Fachaufsicht über die oder den Bediensteten betraut ist.
(2) Die Bediensteten haben die Befolgung einer Weisung abzulehnen, wenn die Weisung entweder von einem unzuständigen Organ erteilt worden ist oder die Befolgung gegen strafgesetzliche Vorschriften verstoßen würde.
(3) Hält die oder der Bedienstete eine Weisung der oder des Vorgesetzten aus einem anderen Grund für rechtswidrig, hat sie bzw er, wenn es sich nicht wegen Gefahr im Verzug um eine unaufschiebbare Maßnahme handelt, vor Befolgung der Weisung ihre bzw seine Bedenken der bzw dem Vorgesetzten mitzuteilen. Die bzw der Vorgesetzte hat eine solche Weisung schriftlich zu erteilen, anderenfalls gilt sie als zurückgezogen.
(1) Vorgesetzte haben darauf zu achten, dass ihre Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter ihre dienstlichen Aufgaben gesetzmäßig und in zweckmäßiger, wirtschaftlicher und sparsamer Weise erfüllen. Sie haben ihre Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter dabei anzuleiten, ihnen erforderlichenfalls Weisungen zu erteilen, aufgetretene Fehler und Missstände abzustellen und für die Einhaltung der Dienstzeit zu sorgen. Sie haben das dienstliche Fortkommen ihrer Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter nach Maßgabe deren Leistungen zu fördern und deren Verwendung so zu lenken, dass sie ihren Fähigkeiten weitgehend entspricht.
(2) Die Leiterin oder der Leiter einer Dienststelle oder eines Dienststellenteiles hat außerdem für ein geordnetes Zusammenwirken der einzelnen ihr bzw ihm unterstehenden Organisationseinheiten zu sorgen, um eine gesetzmäßige Vollziehung sowie eine zweckmäßige, wirtschaftliche und sparsame Geschäftsgebarung sicherzustellen.
(3) Wird der Leiterin oder dem Leiter einer Dienststelle in Ausübung ihres bzw seines Dienstes der begründete Verdacht einer von Amts wegen zu verfolgenden gerichtlich strafbaren Handlung bekannt, die den Wirkungsbereich der von ihr bzw ihm geleiteten Dienststelle betrifft, hat sie bzw er dies, wenn sie bzw er nicht ohnehin gemäß § 125 Abs 1 vorzugehen hat, unverzüglich der zur Anzeige berufenen Stelle zu melden oder, wenn sie bzw er selbst dazu berufen ist, die Anzeige zu erstatten. Die Anzeigepflicht richtet sich nach § 78 StPO.
(3a) Wird dem Leiter der internen oder externen Meldestelle im Sinn des 2. und 3. Abschnittes des Salzburger Hinweisgeberschutzgesetzes in Ausübung seines Dienstes der begründete Verdacht einer von Amts wegen zu verfolgenden gerichtlich strafbaren Handlung bekannt, hat er dies unverzüglich der zur Anzeige gemäß § 78 StPO berufenen Stelle zu melden, oder, wenn er selbst dazu berufen ist, die Anzeige gemäß § 78 StPO zu erstatten. Bei dem begründeten Verdacht einer Dienstpflichtverletzung ist die zuständige Dienststellenleitung zu informieren.
(4) Keine Pflicht zur Meldung oder Anzeige nach Abs 3 besteht:
(5) Die Leiterin oder der Leiter der Dienststelle hat jedenfalls alles zu unternehmen, was zum Schutz der oder des Verletzten oder anderer Personen vor Gefährdung notwendig ist; erforderlichenfalls ist auch in den Fällen des Abs 4 Meldung oder Anzeige zu erstatten.
Im RIS seit
14.10.2022
(1) Die oder der unmittelbar Vorgesetzte soll in regelmäßigen Abständen mit jeder oder jedem seiner Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter ein Mitarbeiterinnen- und Mitarbeitergespräch führen. Dabei sollen insbesondere erörtert werden:
(2) Darüber hinaus sollen Vorgesetzte regelmäßig gemeinsame Besprechungen mit den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern abhalten, um die Ziele der Organisationseinheit zu ermitteln und festzulegen, die Information und Kommunikation zu fördern und Fragen grundsätzlicher Natur zu erörtern.
(1) Die Bediensteten sind zur Geheimhaltung über alle ihnen ausschließlich aus ihrer amtlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen verpflichtet, soweit und solange dies aus einem der im § 6 Abs 1 IFG genannten Gründe erforderlich und verhältnismäßig ist und gesetzlich nicht anderes geregelt ist. Die Geheimhaltungspflicht besteht gegenüber jedermann, dem die Bediensteten über solche Tatsachen nicht eine amtliche Mitteilung zu machen haben.
(2) Die Pflicht zur Geheimhaltung besteht auch nach Beendigung des Dienstverhältnisses.
(3) Hat eine Bedienstete oder ein Bediensteter vor Gericht oder vor einer Verwaltungsbehörde auszusagen und lässt sich aus der Ladung erkennen, dass der Gegenstand der Aussage der Geheimhaltung unterliegen könnte, hat sie bzw er dies der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister zu melden. Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister hat zu entscheiden, ob die bzw der Bedienstete von der Pflicht zur Geheimhaltung zu entbinden ist. Sie bzw er hat dabei das Interesse an der Geheimhaltung gegen das Interesse an der Aussage abzuwägen, wobei der Zweck des Verfahrens sowie ein der oder dem Bediensteten allenfalls drohender Schaden zu berücksichtigen sind. Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister kann die Entbindung unter der Voraussetzung aussprechen, dass die Öffentlichkeit von dem Teil der Aussage, der den Gegenstand der Entbindung bildet, ausgeschlossen wird.
(4) Lässt sich dagegen aus der Ladung nicht erkennen, dass der Gegenstand der Aussage der Geheimhaltung unterliegen könnte, und stellt sich dies erst bei der Aussage der oder des Bediensteten heraus, hat sie bzw er die Beantwortung weiterer Fragen zu verweigern. Hält das vernehmende Gericht oder die vernehmende Behörde die Aussage für erforderlich, hat es oder sie die Entbindung der bzw des Bediensteten von der Pflicht zur Geheimhaltung zu beantragen. Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister hat gemäß Abs 3 zweiter bis vierter Satz vorzugehen.
(5) Im Disziplinarverfahren sind weder die bzw der Beschuldigte noch die Disziplinarbehörde oder die Disziplinaranwältin bzw der Disziplinaranwalt zur Wahrung der Geheimhaltung verpflichtet.
(6) Meldungen und Offenlegungen gemäß der Richtlinie (EU) 2019/1937 gelten als amtliche Mitteilungen und sind von der Pflicht zur Geheimhaltung gemäß Abs 1 und 2 ausgenommen, sofern die bzw der Bedienstete einen hinreichenden Grund zur Annahme hatte, dass die gemeldeten Informationen zum Zeitpunkt der Meldung der Wahrheit entsprachen und in den Anwendungsbereich der Richtlinie fielen. Pflichten zum Datenschutz und zur Datensicherheit, wie sie sich auch aus der Datenschutz-Grundverordnung ergeben, bleiben hiervon unberührt.
Im RIS seit
04.08.2025
Die Bediensteten haben sich der Ausübung ihres Amtes zu enthalten und ihre Vertretung zu veranlassen, wenn wichtige Gründe vorliegen, die geeignet sind, ihre volle Unbefangenheit in Zweifel zu setzen. Bei Gefahr im Verzug hat auch die oder der befangene Bedienstete die unaufschiebbaren Amtshandlungen selbst vorzunehmen, wenn die Vertretung durch ein anderes Organ nicht sogleich bewirkt werden kann. § 7 AVG und sonstige die Befangenheit regelnde Verfahrensvorschriften bleiben unberührt.
(1) Bedienstete, die vom Dienst abwesend sind, ohne vom Dienst befreit oder enthoben zu sein, haben den Grund ihrer Abwesenheit unverzüglich ihrer oder ihrem Vorgesetzten zu melden und ihre Abwesenheit zu rechtfertigen.
(2) Bedienstete, die durch Krankheit, Unfall oder Gebrechen an der Ausübung des Dienstes verhindert sind, haben ihrer oder ihrem Vorgesetzten eine ärztliche Bescheinigung über den Beginn der Krankheit und nach Möglichkeit über die voraussichtliche Dauer der Dienstverhinderung vorzulegen, wenn sie dem Dienst länger als drei Arbeitstage fernbleiben oder die bzw der Vorgesetzte oder die Leiterin bzw der Leiter der Dienststelle es verlangt. Kommt die oder der Bedienstete dieser Verpflichtung nicht nach, entzieht sie bzw er sich einer zumutbaren Krankenbehandlung oder verweigert sie bzw er die zumutbare Mitwirkung an einer ärztlichen Untersuchung, gilt die Abwesenheit vom Dienst nicht als gerechtfertigt.
(1) Bestehen berechtigte Zweifel an der für die Erfüllung der dienstlichen Aufgaben erforderlichen gesundheitlichen Eignung der Beamtin oder des Beamten, hat sich diese bzw dieser auf Anordnung der Dienstbehörde einer ärztlichen Untersuchung zu unterziehen.
(2) Infolge Krankheit, Unfall oder Gebrechen vom Dienst abwesende Bedienstete haben sich auf Anordnung der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters einer ärztlichen Untersuchung zur Prüfung ihres Gesundheitszustands zu unterziehen. Eine solche Anordnung ist spätestens drei Monate nach Beginn der Abwesenheit vom Dienst und sodann in Abständen von längstens drei Monaten zu erteilen. Wenn es zur zuverlässigen Beurteilung erforderlich ist, sind Fachärztinnen oder Fachärzte heranzuziehen.
(1) Wird der oder dem Bediensteten in Ausübung ihres bzw seines Dienstes der begründete Verdacht einer von Amts wegen zu verfolgenden gerichtlich strafbaren Handlung bekannt, die den Wirkungsbereich der Dienststelle betrifft, der sie bzw er angehört, hat sie bzw er dies unverzüglich der Leiterin oder dem Leiter der Dienststelle zu melden. Die Meldepflicht besteht nicht, wenn die Meldung eine amtliche Tätigkeit beeinträchtigen würde, deren Wirksamkeit eines persönlichen Vertrauensverhältnisses bedarf.
(2) Die Leiterin oder der Leiter der Dienststelle kann eine von Abs 1 abweichende Meldepflicht aus folgenden Gründen verfügen:
(3) Soweit nicht in anderen Rechtsvorschriften weitere Meldepflichten festgelegt sind, hat die oder der Bedienstete ihrer bzw seiner Dienstbehörde zu melden:
(4) Im Fall des Abs 3 Z 7 hat die oder der Bedienstete sämtliche für die Geltendmachung von Ersatzansprüchen erforderlichen Daten und Beweismittel bekannt zu geben.
Im RIS seit
11.07.2024
(1) Die bzw der Bedienstete, die bzw der im guten Glauben den begründeten Verdacht einer im § 4 Abs 1 Gesetz über das Bundesamt zur Korruptionsprävention und Korruptionsbekämpfung genannten strafbaren Handlung (BAK-G) meldet, darf durch den Vertreter des Dienstgebers als Reaktion auf eine solche Meldung nicht benachteiligt werden.
(2) Die bzw der Bedienstete, die bzw der entsprechend der Richtlinie (EU) 2019/1937 im guten Glauben den begründeten Verdacht eines Verstoßes meldet oder offenlegt oder mit einer hinweisgebenden Person in Verbindung steht, darf durch den Vertreter des Dienstgebers als Reaktion auf eine solche Meldung oder Offenlegung nicht benachteiligt werden. Es gelten die Regelungen des 5. Abschnittes des Salzburger Hinweisgeberschutzgesetzes (Bestimmungen zum Schutz von hinweisgebenden Personen).
(3) Die bzw der Bedienstete darf durch den Vertreter des Dienstgebers als Reaktion auf eine angestrebte Durchsetzung des Rechts auf die gebührenden Bezüge nicht benachteiligt werden.
Im RIS seit
30.12.2024
(1) Die Bediensteten haben Anbringen, die sich auf ihr Dienstverhältnis oder auf ihre dienstlichen Aufgaben beziehen, bei der oder dem unmittelbaren Dienstvorgesetzten einzubringen. Diese bzw dieser hat das Anbringen unverzüglich an die zuständige Stelle weiterzuleiten.
(2) Von der Einbringung im Dienstweg darf bei Gefahr im Verzug sowie dann abgesehen werden, wenn die Einhaltung des Dienstweges der oder dem Bediensteten billigerweise nicht zumutbar ist.
(2a) Meldungen und Offenlegungen gemäß der Richtlinie (EU) 2019/1937 sind von der Einhaltung des Dienstweges ausgenommen, sofern die oder der Bedienstete einen hinreichenden Grund zur Annahme hatte, dass die gemeldeten Informationen zum Zeitpunkt der Meldung der Wahrheit entsprachen und in den Anwendungsbereich dieser Richtlinie fielen.
(3) In Dienstrechtsangelegenheiten und in Disziplinarangelegenheiten können ohne Einhaltung des Dienstweges eingebracht werden:
Im RIS seit
14.10.2022
(1) Die oder der Bedienstete hat ihren bzw seinen Wohnsitz so zu wählen, dass sie bzw er bei der Erfüllung ihrer bzw seiner dienstlichen Aufgaben nicht beeinträchtigt wird. Aus der Lage der Wohnung kann die bzw der Bedienstete, soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, keinen Anspruch auf dienstliche Begünstigungen ableiten.
(2) Wenn es die dienstlichen Aufgaben der oder des Bediensteten erfordern, hat sie bzw er eine von der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister zugewiesene und zumutbare Wohnung (Dienstwohnung) zu beziehen.
(3) Wenn besondere dienstliche Verhältnisse es erfordern, darf die oder der Bedienstete auf Anordnung der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters ihren bzw seinen Dienstort oder ihr bzw sein Amtsgebiet nicht verlassen.
(1) Nebenbeschäftigung ist jede Beschäftigung, die Bedienstete außerhalb ihres Dienstverhältnisses und einer allfälligen Nebentätigkeit ausüben.
(2) Die Bediensteten dürfen keine Nebenbeschäftigung ausüben, die sie an der Erfüllung ihrer dienstlichen Aufgaben behindert, die Vermutung ihrer Befangenheit hervorruft oder sonstige wesentliche dienstliche Interessen gefährdet. Während des Zeitraums, in dem das Beschäftigungsausmaß einer oder eines Bediensteten gemäß den §§ 71 und 72, 15h oder 15i MSchG oder 8 oder 8a VKG herabgesetzt ist, oder während eines Karenzurlaubs gemäß § 89 darf von ihr bzw ihm eine erwerbsmäßige Nebenbeschäftigung
(3) Bedienstete haben der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister jede erwerbsmäßige Nebenbeschäftigung und jede nach Art, Ausmaß oder Ertrag wesentliche Änderung unverzüglich zu melden. Eine Nebenbeschäftigung ist erwerbsmäßig, wenn sie die Schaffung von nennenswerten Einkünften in Geld- oder Güterform bezweckt.
(4) Eine Tätigkeit im Vorstand, Aufsichtsrat, Verwaltungsrat oder in einem sonstigen Organ einer auf Gewinn gerichteten juristischen Person des privaten Rechts ist jedenfalls zu melden.
Die Bediensteten dürfen außergerichtliche Sachverständigengutachten über Angelegenheiten, die mit ihren dienstlichen Aufgaben im Zusammenhang stehen, nur mit Bewilligung (bei Beamtinnen und Beamten) oder mit Zustimmung (bei Vertragsbediensteten) der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters abgeben, es sei denn, das Gutachten wird im Zuge einer Meldung an die interne oder externe Meldestelle im Sinn des 2. und 3. Abschnittes des Salzburger Hinweisgeberschutzgesetzes erstattet. Die Bewilligung ist zu versagen, wenn nach Gegenstand und Zweck des Gutachtens dienstliche Interessen gefährdet werden.
Im RIS seit
14.10.2022
(1) Den Bediensteten ist es untersagt, im Hinblick auf ihre amtliche Stellung für sich oder einen Dritten ein Geschenk, einen anderen Vermögensvorteil oder einen sonstigen Vorteil zu fordern, anzunehmen oder sich versprechen zu lassen.
(2) Orts- oder landesübliche Aufmerksamkeiten von geringem Wert gelten nicht als Geschenke im Sinn des Abs 1.
(3) Ehrengeschenke dürfen Bedienstete entgegennehmen. Sie haben der Bürgermeisterin oder den Bürgermeister davon in Kenntnis zu setzen. Untersagt die Bürgermeisterin bzw der Bürgermeister innerhalb eines Monats die Annahme, ist das Ehrengeschenk zurückzugeben.
(1) Nach Maßgabe des dienstlichen Bedarfs sind den Bediensteten Dienstkleidung, Dienstabzeichen und sonstige Sachbehelfe beizustellen.
(2) Wenn es dienstliche Rücksichten erfordern, ist die oder der Bedienstete im Dienst zum Tragen einer Dienstkleidung oder eines Dienstabzeichens verpflichtet.
(3) Die oder der Bedienstete hat ihr bzw ihm beigestellte Dienstkleidung, Dienstabzeichen und sonstige Sachbehelfe sorgsam zu behandeln.
Beamtinnen und Beamte des Ruhestands haben folgende Pflichten:
Im RIS seit
04.08.2025
(1) Im Sinn dieses Abschnittes ist:
(2) Auf Dienstreisen und bei Dienstverrichtungen im Dienstort gelten auch Zeiten der Reisebewegung (Zeiten der Hin- und Rückreise sowie Reisezeiten von einer Dienstverrichtungsstelle zu einer anderen) als Dienstzeit.
Im RIS seit
22.11.2022
(1) Die Bediensteten haben die im Dienstplan vorgeschriebenen Dienststunden einzuhalten, wenn sie nicht vom Dienst befreit oder enthoben oder gerechtfertigt vom Dienst abwesend sind. Die tatsächlich erbrachte Dienstzeit kann, soweit nicht wichtige dienstliche Interessen entgegen stehen, automationsunterstützt erfasst werden.
(2) Die regelmäßige Wochendienstzeit der Bediensteten beträgt bei Vollbeschäftigung 40 Stunden und bei Teilbeschäftigung das gemäß den §§ 71 oder 72 festgelegte Zeitausmaß. Sie kann in den einzelnen Wochen über- oder unterschritten werden, hat aber im Kalenderjahr im Durchschnitt 40 Stunden bzw das festgelegte Zeitausmaß je Woche zu betragen. Das Ausmaß der höchstzulässigen Über- und Unterschreitung der regelmäßigen Wochendienstzeit in einzelnen Wochen des Durchrechnungszeitraumes ist im Dienstplan festzulegen.
(3) Die Wochendienstzeit ist unter Berücksichtigung der dienstlichen Erfordernisse und der berechtigten Interessen der Bediensteten durch einen Dienstplan möglichst gleichmäßig und bleibend auf die Tage der Woche aufzuteilen (Normaldienstplan). Soweit nicht dienstliche oder sonstige öffentliche Interessen entgegenstehen, kann die Wochendienstzeit auch unregelmäßig auf die Tage der Woche aufgeteilt werden. Sonntage, gesetzliche Feiertage und Samstage sind, soweit nicht zwingende dienstliche oder sonstige öffentliche Interessen entgegenstehen, dienstfrei zu halten.
(4) Soweit nicht wichtige dienstliche oder sonstige öffentliche Interessen entgegenstehen, kann die gleitende Dienstzeit eingeführt werden. Gleitende Dienstzeit ist jene Form der Dienstzeit, bei der die Bediensteten den Beginn und das Ende ihrer täglichen Dienstzeit innerhalb festgesetzter Grenzen (Gleitzeitrahmen) selbst bestimmen können. Während der innerhalb des Gleitzeitrahmens festzulegenden Blockzeit haben die Bediensteten jedenfalls Dienst zu versehen. Der fiktive Normaldienstplan dient als Berechnungsbasis für die Feststellung der anrechenbaren Arbeitszeit bei Abwesenheit vom Dienst. Die Erfüllung der regelmäßigen Wochendienstzeit ist im Durchschnitt der Wochen des Kalenderjahres zu gewährleisten. Der zur Erreichung der durchschnittlichen Wochendienstzeit erforderliche Verbrauch von Zeitguthaben aus der gleitenden Dienstzeit kann, soweit nicht dienstliche Interessen entgegenstehen, von der oder dem unmittelbaren Dienstvorgesetzten auch während der Blockzeit gestattet werden. Im Gleitzeitdienstplan sind festzulegen:
(5) Bei Schicht- oder Wechseldienst ist ein Schicht- oder Wechseldienstplan zu erstellen. Dabei darf die regelmäßige Wochendienstzeit im mehrwöchigen Durchschnitt nicht über- oder unterschritten werden. Schichtdienst ist jene Form der Dienstzeit, bei der aus organisatorischen Gründen an einer Arbeitsstätte der Dienstbetrieb über die Zeit des Normaldienstplanes hinaus aufrechterhalten werden muss und eine Bedienstete bzw ein Bediensteter eine andere bzw einen anderen ohne wesentliche zeitmäßige Überschneidung an der Arbeitsstätte ablöst. Bei wesentlichen zeitmäßigen Überschneidungen liegt Wechseldienst vor.
(6) Ist im Rahmen eines Dienstplanes regelmäßig an Sonn- oder Feiertagen Dienst zu leisten und werden Bedienstete zu solchen Sonn- und Feiertagsdiensten eingeteilt, ist eine entsprechende Ersatzruhezeit festzusetzen. Der Dienst an Sonn- oder Feiertagen gilt als Werktagsdienst. Werden Bedienstete während der Ersatzruhezeit zur Dienstleistung herangezogen, gilt dieser Dienst als Sonntagsdienst.
(7) Für Bedienstete, in deren Dienstzeit auf Grund der Eigenart des Dienstes regelmäßig oder in erheblichem Umfang Dienstbereitschaft oder Wartezeiten fallen, die durch organisatorische Maßnahmen nicht vermieden werden können, kann die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister durch Verordnung bestimmen, dass der Dienstplan eine längere als die in den Abs 2 oder 5 vorgesehene Wochendienstzeit umfasst (verlängerter Dienstplan). Soweit die Wochendienstzeit nach dem verlängerten Dienstplan die in den Abs 2 oder 5 vorgesehene Wochendienstzeit übersteigt, gilt diese Zeit nicht als Dienstzeit im Sinn dieses Abschnittes.
(1) Bedienstete haben auf Anordnung über die im Dienstplan vorgeschriebenen Dienststunden hinaus Dienst zu leisten (Mehrdienstleistung). Den auf Anordnung erbrachten Mehrdienstleistungen sind Mehrdienstleistungen gleichzuhalten, wenn
(2) Mehrdienstleistungen außerhalb der Nachtzeit sind vor Mehrdienstleistungen in der Nachtzeit (22.00 bis 6.00 Uhr) auszugleichen. Mehrdienstleistungen an Sonn- und Feiertagen sind nicht durch Freizeit auszugleichen, sondern nach besoldungsrechtlichen Vorschriften abzugelten.
(3) Werktagsüberstunden sind je nach Anordnung
(4) Auf Zeiten einer zusätzlichen Dienstleistung nach § 71 Abs 6 dieses Gesetzes, nach § 23 Abs 10 MSchG und nach
§ 10 Abs 12 VKG ist Abs 3 nicht anzuwenden, soweit sie die volle Wochendienstzeit nicht überschreiten. Diese Mehrdienstleistungen sind nach Möglichkeit im selben Kalendervierteljahr unter Anwendung des Abs 2 erster Satz im Verhältnis 1 : 1 in Freizeit auszugleichen. Mehrdienstleistungen, die nicht im selben Kalendervierteljahr durch Freizeit ausgeglichen sind, gelten als Mehrstunden. Mehrdienstleistungen an Sonn- und Feiertagen gelten in jedem Fall als Mehrstunden und sind nach besoldungsrechtlichen Vorschriften abzugelten. Mehrstunden sind
(5) Ein Freizeitausgleich für Werktagsüberstunden ist bis zum Ende des 6. auf das Kalendermonat der Leistung folgenden Monats zulässig. Die gleiche Frist gilt für den Freizeitausgleich für Mehrstunden ab Ende des betreffenden Kalendervierteljahres. Soweit nicht dienstliche Interessen entgegenstehen, kann die Frist für den Freizeitausgleich auf Antrag der oder des Bediensteten oder mit deren bzw dessen Zustimmung erstreckt werden.
(6) Folgende Zeiten gelten jedenfalls nicht als Mehrdienstleistung: