Verordnung der Salzburger Landesregierung vom 25. Juli 2012 betreffend die Zulässigkeit der Verwendung bestimmter Grundflächen in der Gemeinde Hof bei Salzburg für Handelsgroßbetriebe aus überörtlicher Sicht (Standortverordnung Gemeinde Hof bei Salzburg – Projekt an der L 117 Enzersberg Straße)
StF: LGBl Nr 63/2012
Auf Grund des § 14 des Salzburger Raumordnungsgesetzes 2009 – ROG 2009, LGBl Nr 30, in der geltenden Fassung wird verordnet:
§ 1
Vom Standpunkt der überörtlichen Raumplanung ist die Verwendung der Grundstücke Nr 463/4, 463/5 und 463/13, alle KG 56607 Hof bei Salzburg, für Handelsgroßbetriebe der Kategorie Bau-, Möbel- oder Gartenmärkte gemäß § 32 Abs 3 Z 4 ROG 2009 bis zu einer Gesamtverkaufsfläche von 1.900 m² zulässig.
§ 2
Die Entscheidung der Gemeindevertretung der Gemeinde Hof bei Salzburg über eine damit übereinstimmende Ausweisung der Grundflächen im Flächenwidmungsplan der Gemeinde ist davon unabhängig zu treffen.
§ 3
Die Standortverordnung tritt mit 1. August 2012 in Kraft. Sie tritt außer Kraft, wenn innerhalb von fünf Jahren ab ihrem Inkrafttreten keine ihr entsprechende Bebauung begonnen wird.