20000813•Verordnung über die für das Halten gefährlicher Hunde erforderliche Ausbildung
20000813Verordnung über die für das Halten gefährlicher Hunde erforderliche AusbildungOrdinance01.11.2012
Verordnung der Salzburger Landesregierung vom 22. Oktober 2012 über die für das Halten von Hunden erforderliche Ausbildung
StF: LGBl Nr 82/2012
Auf Grund des § 21 Abs 5 des Salzburger Landessicherheitsgesetzes -S.LSG, LGBl Nr 57/2009, in der geltenden Fassung wird verordnet:
Im RIS seit
30.10.2012
(1) Die für das Halten von nicht gefährlichen Hunden erforderliche Ausbildung des Hundehalters oder der Hundehalterin hat mindestens zwei Kursstunden zu umfassen. Die Kursstunden können auch in Form von Online-Modulen absolviert werden.
(2) Die Ausbildung hat jedenfalls folgende Themenbereiche zu beinhalten:
(3) Die gemäß § 21 Abs 4 S.LSG zugelassene Person hat sich bei der Vermittlung der Ausbildungsinhalte nach Abs 2 Z 2 eines Tierarztes oder einer Tierärztin zu bedienen, so sie nicht selbst Tierarzt oder Tierärztin ist.
Im RIS seit
30.06.2021
(1) Die für das Halten eines gefährlichen Hundes erforderliche Ausbildung des Hundehalters oder der Hundehalterin hat mindestens zehn Kursstunden zu umfassen.
(2) Die Ausbildung hat jedenfalls zu beinhalten:
Vertreter der zur Vollziehung des Landessicherheitsgesetzes zuständigen Dienststelle des Amtes der Landesregierung, Amtstierärzte der Landesveterinärdirektion oder der örtlich zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde sowie der Tierschutzombudsmann gemäß § 41 Tierschutzgesetz, BGBl I Nr 118/2004, haben das Recht, bei Ausbildungen nach den §§ 1 und 2 anwesend zu sein und auf deren Abhaltung im Einklang mit den Bestimmungen dieser Verordnung hinzuwirken.
(1) Die gemäß § 21 Abs 4 S.LSG zugelassene Person hat Personen, die die Ausbildung nach § 1 oder § 2 absolviert haben, über die Absolvierung der jeweiligen Ausbildung eine Bescheinigung auszustellen.
(2) Die Bescheinigung hat Angaben über die absolvierte Ausbildung, den Namen des Kursteilnehmers oder der Kursteilnehmerin, den Namen der gemäß § 21 Abs 4 S.LSG zugelassenen Person sowie die Unterschrift der die Ausbildungsinhalte vermittelnden Personen zu beinhalten. Aus einer Bescheinigung über eine Ausbildung nach § 2 muss weiters zweifelsfrei hervorgehen, mit welchem Hund die Ausbildung absolviert worden ist.
(1) Als dem § 1 zumindest gleichwertige Ausbildung gilt jedenfalls eine Ausbildung gemäß § 2.
(2) Als Personen mit einer den §§ 1 und 2 zumindest gleichwertigen Ausbildung gelten:
(3) Als gleichwertige Ausbildungen gelten auch solche, die den in den Abs 1 und 2 aufgezählten Ausbildungen, Tätigkeiten oder Prüfungen entsprechen und in einem oder mehreren anderen Mitgliedsstaaten der Europäischen Union (EU-Mitgliedsstaaten) oder in einem oder mehreren anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Vertragsstaaten) von österreichischen oder von Staatsangehörigen der anderen genannten Staaten erworben, ausgeübt oder abgelegt worden sind.
(1) Diese Verordnung tritt mit dem auf ihre Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung der Salzburger Landesregierung über die für das Halten gefährlicher Hunde erforderliche Ausbildung, LGBl Nr 104/2009, außer Kraft.
(2) § 1 Abs 1 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 59/2021 tritt mit 26. Juni 2021 in Kraft.
Im RIS seit
30.06.2021
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