20000849•Salzburger Campingplatzgesetz
20000849Salzburger CampingplatzgesetzLaw01.10.2022
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}Gesetz vom 24. April 2013 über das Campingplatzwesen im Land Salzburg (Salzburger Campingplatzgesetz – S.CampG)
StF: LGBl Nr 44/2013 (Blg LT 14. GP: RV 372, AB 410, jeweils 5. Sess)
Der Salzburger Landtag hat beschlossen:
Im RIS seit
20.07.2022
(1) Dieses Gesetz regelt die Errichtung und den Betrieb von Campingplätzen sowie das Campieren außerhalb von Campingplätzen unbeschadet der Anwendung sonstiger bundes- und landesrechtlicher Vorschriften.
(2) Von diesem Gesetz werden nicht erfasst:
Im RIS seit
15.05.2013
Im Sinn dieses Gesetzes gilt als:
Im RIS seit
20.07.2022
Die Errichtung und die wesentliche Änderung eines Campingplatzes bedürfen einer Bewilligung der Behörde.
Im RIS seit
15.05.2013
(1) Das Ansuchen um Bewilligung gemäß § 3 ist grundsätzlich in elektronischer Form zu übermitteln. Dem Ansuchen sind anzuschließen, im Falle einer physischen Vorlage in zweifacher Ausfertigung:
(2) Die Behörde kann von einzelnen der im Abs 1 angeführten Angaben und Unterlagen absehen, wenn diese für die Beurteilung des Vorhabens unerheblich sind. Sie kann die Vorlage weiterer Unterlagen sowie sonstiger Behelfe verlangen, soweit dies für die Beurteilung des Vorhabens erforderlich ist.
(3) Parteien des Verfahrens sind:
(4) Wenn das Ansuchen nicht zurück- oder wegen offenkundiger Nichterfüllung von Bewilligungsanforderungen (§ 5) abzuweisen ist, hat die Behörde eine mündliche Verhandlung anzuberaumen.
Im RIS seit
13.02.2024
(1) Campingplätze dürfen nur auf Grundflächen errichtet oder wesentlich geändert werden, die im Flächenwidmungsplan der Gemeinde als Grünland/Campingplatz (§ 36 Abs 1 Z 4 ROG 2009) gewidmet sind.
(2) Campingplätze haben aufzuweisen:
(3) Campingplätze dürfen nur so errichtet, geändert und betrieben werden, dass sie
Im RIS seit
15.05.2013
Bei der Entscheidung über das Bewilligungsansuchen sowie bei der behördlichen Aufsicht (§ 11) sind mitanzuwenden:
Im RIS seit
20.07.2022
(1) Die Bewilligung ist erforderlichenfalls unter Vorschreibung von Nebenbestimmungen zu erteilen, wenn
(2) Die Bewilligung erlischt, wenn das Vorhaben nicht binnen fünf Jahren nach Eintritt der Rechtkraft verwirklicht ist.
Im RIS seit
15.05.2013
Auf dem Stellplatz eines Campingplatzes dürfen bestehen:
Etwaige behördliche Bewilligungserfordernisse nach anderen Gesetzen und die Vorgaben dieses Gesetzes sind zu beachten.
Im RIS seit
20.07.2022
(1) Zelte, Wohnmobile und Wohnwagen sowie ihr handelsübliches Zubehör müssen auf den Stellplätzen so aufgestellt werden, dass sie jederzeit ortsbeweglich sind.
(2) Bauliche Anlagen im Zusammenhang mit Zelten, Wohnmobilen und Wohnwagen wie feste An-, Unter- oder Überbauten dürfen auf den Stellplätzen nicht errichtet werden. Ausgenommen sind feste Unterbauten innerhalb von Vorzelten im Eingangsbereich von Wohnmobilen und Wohnwagen, sofern die Unterbauten keine Fundamente haben, leicht auf- und abbaubar sind und aus Gründen der Standsicherheit des Vorzeltes bei Winterbetrieb bzw Winterabstellung notwendig sind; weiters ausgenommen sind feste Schutzdächer über Wohnmobile, Wohnwagen und Vorzelte, sofern die Schutzdächer keine Fundamente haben, leicht auf- und abbaubar sind und zum Schutz vor Schneelasten bei Winterbetrieb bzw Winterabstellung notwendig sind.
(3) Die von Zelten, Wohnmobilen oder Wohnwagen samt ihrem handelsüblichen Zubehör und den zulässigen Anlagen gemäß Abs 2 zweiter Satz überdeckte Fläche darf pro Stellplatz insgesamt nicht mehr als 45 m2 betragen.
Im RIS seit
20.07.2022
(1) Mobilheime dürfen auf höchstens 30 % der Gesamtanzahl an Stellplätzen aufgestellt werden.
(2) Mobilheime sowie ihr handelsübliches Zubehör müssen auf den Stellplätzen so aufgestellt werden, dass sie jederzeit ortsbeweglich sind. Bauliche Anlagen im Zusammenhang mit Mobilheimen dürfen auf den Stellplätzen nicht errichtet werden. Mobilheime müssen freistehend und eingeschossig sein und dürfen nicht unterkellert werden, außerdem dürfen sie kein Vorzelt haben.
(3) Die von Mobilheimen samt ihrem handelsüblichen Zubehör überdeckte Fläche darf pro Stellplatz insgesamt nicht mehr als 60 m2 betragen.
(4) Mobilheime müssen sich harmonisch in das Landschaftsbild einfügen.
Im RIS seit
20.07.2022
(1) Mit der Fertigstellung der Errichtung des Campingplatzes, der den Bestimmungen dieses Gesetzes und der Errichtungsbewilligung entspricht, kann der Betrieb des Campingplatzes aufgenommen werden.
(2) Die Fertigstellung der Errichtung des Campingplatzes ist der Behörde anzuzeigen. Dabei sind folgende Unterlagen anzuschließen:
(3) Die Abs 1 und 2 gelten auch für wesentliche Änderungen in Bezug auf die davon erfassten Teile.
Im RIS seit
15.05.2013
(1) An einem oder auch mehreren einzelnen Stellplätzen dürfen lediglich Bestandrechte zu ausschließlich touristischen Zwecken eingeräumt werden. Dies gilt nicht für Eigentümer, die fünf oder weniger Stellplätze des Campingplatzes in ihrem Eigentum haben. Rechtsgeschäfte von Todes wegen werden von der Beschränkung des ersten Satzes nicht berührt.
(2) Rechtsgeschäfte, die der Einräumung anderer Rechte als solcher nach Abs 1 dienen, sind nichtig.
Im RIS seit
20.07.2022
(1) Der Campingplatzinhaber hat eine Campingplatzordnung zu erlassen und diese in deutscher und zumindest auch in englischer Sprache deutlich sichtbar anzuschlagen. Die Campingplatzordnung hat den Namen, den Aufenthaltsort und die Telefonnummer des Campingplatzinhabers oder des Verantwortlichen (Abs 2) sowie die Notrufnummern von Feuerwehr, Polizei und Rettung zu enthalten.
(2) Der Campingplatzinhaber hat für die Gäste entweder selbst erreichbar zu sein oder dafür zu sorgen, dass eine verlässliche, für die Aufrechterhaltung eines geordneten Betriebes verantwortliche Person (Verantwortlicher) erreichbar ist.
(3) Der Campingplatzinhaber oder dessen Verantwortlicher hat die Einrichtungen betriebsbereit und sauber zu halten sowie insbesondere die Abfallbehälter regelmäßig zu entleeren.
(4) Der Campingplatzinhaber oder dessen Verantwortlicher ist befugt, Personen, von denen bekannt oder mit großer Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist, dass ihr Aufenthalt auf dem Campingplatz störend oder Ärgernis erregend wirken wird, von vornherein den Zutritt zum Campingplatz zu verbieten. Der Campingplatzinhaber oder dessen Verantwortlicher ist weiters befugt, Gästen, die durch Trunkenheit oder durch ihr sonstiges Verhalten die Ruhe und Ordnung auf dem Campingplatz – insbesondere die Nachtruhe – stören oder bei anderen Gästen berechtigtes Ärgernis erregen, den weiteren Aufenthalt auf dem Campingplatz zu verwehren. Zur Beseitigung eines dabei entgegen gestellten Widerstandes kann um die Unterstützung der zuständigen Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes angesucht werden.
Im RIS seit
15.05.2013
(1) Der Campingplatzinhaber hat dafür zu sorgen, dass der Campingplatz während der Dauer seines Betriebs diesem Gesetz, den gemäß § 6 mitangewendeten Rechtsvorschriften und der Bewilligung gemäß § 7 Abs 1 entspricht. Er ist zur Beseitigung von Mängeln, insbesondere betreffend Hygiene, Brandsicherheit und Erscheinungsbild des Campingplatzes, auch ohne besonderen Auftrag verpflichtet.
(2) Der Campingplatz ist alle fünf Jahre durch eine Einrichtung oder Person im Sinn des § 8 Abs 2 Z 2 darauf zu überprüfen, ob die Vorgaben dieses Gesetzes, der gemäß § 6 mitangewendeten Rechtsvorschriften und der Bewilligung gemäß § 7 Abs 1 eingehalten werden. Die überprüfende Einrichtung bzw Person hat dem Campingplatzinhaber eine Prüfbescheinigung auszustellen, in die insbesondere die wahrgenommenen Mängel und gegebenenfalls die Vorschläge zu deren Behebung aufgenommen werden müssen. Solche Mängel sind unverzüglich zu beheben. Die Prüfbescheinigung ist aufzubewahren und auf Verlangen der Behörde vorzuweisen.
Im RIS seit
15.05.2013
(1) Die Organe der Behörde, die Naturschutzbeauftragten sowie die Organe der Salzburger Berg- und Naturwacht sind befugt, Campingplätze während der Öffnungszeiten zu betreten und daraufhin zu überprüfen, ob sie diesem Gesetz, den gemäß § 6 mitangewendeten Rechtsvorschriften und der Bewilligung gemäß § 7 Abs 1 entsprechen. Dies gilt auch für die von der Behörde damit beauftragten Personen.
(2) Stellt die Behörde fest, dass diesem Gesetz, den gemäß § 6 mitangewendeten Rechtsvorschriften oder der Bewilligung gemäß § 7 Abs 1 nicht entsprochen wird, hat sie dem Campingplatzinhaber die Behebung der Mängel mit Bescheid aufzutragen. Nach Maßgabe des § 46 NSchG kann auch ein Auftrag zur Wiederherstellung des vorigen Zustands erteilt werden. Die zur Behebung von baulichen Mängeln erforderlichen Maßnahmen haben unter Anwendung des Baupolizeigesetzes zu erfolgen, vorausgesetzt, dass auch die Besorgung der Maßnahmen zur Behebung von baulichen Mängeln durch Verordnung der Landesregierung gemäß Art 118 Abs 7 B-VG auf die Bezirksverwaltungsbehörde übertragen worden ist.
(3) Die Behörde kann die gänzliche oder teilweise Einstellung des Betriebs anordnen, wenn
(4) Bei Gefahr in Verzug kann die Behörde die notwendigen Maßnahmen auf Gefahr und Kosten des Campingplatzinhabers selbst vornehmen oder vornehmen lassen.
(5) Wird ein Campingplatz errichtet oder wesentlich geändert, ohne dass die dafür erforderliche Bewilligung vorliegt, hat die Behörde dem Campingplatzinhaber oder, wenn dieser nicht feststeht, dem Grundeigentümer die Herstellung des ursprünglichen Zustands innerhalb angemessener Frist aufzutragen.
(6) Stellt die Behörde fest, dass ein Campingplatz trotz Einhaltung aller maßgeblichen Bestimmungen einschließlich jener der Bewilligung gemäß Abs 1 nicht ausreichend gegen Gefahren und allfällige Schäden gesichert ist, kann sie nachträglich entsprechende Auflagen vorschreiben.
Im RIS seit
20.07.2022
(1) Das Recht zum Betrieb eines Campingplatzes erlischt, wenn
(2) Mit dem Erlöschen des Betriebsrechts hat der Campingplatzinhaber oder, wenn dieser nicht feststeht, der Grundeigentümer einen hygienisch einwandfreien Zustand auf der betreffenden Liegenschaft herzustellen. Die Einrichtungen sind binnen angemessener Frist, längstens jedoch binnen drei Jahren ab Erlöschen des Betriebsrechts zu beseitigen.
(3) Die Fristen gemäß Abs 1 lit c und Abs 2 können über Ansuchen einmalig um zwei Jahre verlängert werden, wenn dafür besonders berücksichtigungswürdige Gründe glaubhaft gemacht werden.
Im RIS seit
15.05.2013
(1) Das Campieren außerhalb von Campingplätzen kann vom Bürgermeister – unbeschadet anderer gesetzlicher Verbote – untersagt werden, wenn Interessen der Sicherheit oder der Gesundheit von Menschen, des Schutzes der örtlichen Gemeinschaft, der Landwirtschaft, der Tourismuswirtschaft oder des Schutzes des Naturhaushaltes sowie des Landschafts- und Ortsbildes erheblich verletzt werden.
(2) Die Gemeindevertretung (in der Stadt Salzburg der Gemeinderat) kann aus den im Abs 1 genannten Gründen durch Verordnung bestimmen, dass Campieren außerhalb von Campingplätzen nur an bestimmten Orten zulässig oder an bestimmten Orten unzulässig ist.
(3) Die der Gemeinde auf Grund des Abs 1 und 2 zukommenden Aufgaben sind solche des eigenen Wirkungsbereiches.
Im RIS seit
15.05.2013
Behörde im Sinn dieses Gesetzes ist die Bezirksverwaltungsbehörde.
Im RIS seit
15.05.2013
(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht, wer
(2) Verwaltungsübertretungen gemäß Abs 1 sind zu ahnden:
Im RIS seit
20.07.2022
(1) Dieses Gesetz tritt mit 1. Juli 2013 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Salzburger Campingplatzgesetz, LGBl Nr 66/1966, in der Fassung der Gesetze LGBl Nr 60/1991, 46/2001 und 20/2010 sowie der Kundmachung LGBl Nr 83/1991 außer Kraft.
(2) Bestehende Bewilligungen bleiben unberührt. Die fünfjährige Frist gemäß § 10 Abs 2 läuft ab der letzten Überprüfung vor dem im Abs 1 bestimmten Zeitpunkt. Im Fall ihres Endes noch vor dem im Abs 1 bestimmten Zeitpunkt ist die Überprüfung längstens innerhalb eines Jahres ab diesem Zeitpunkt vornehmen zu lassen.
(3) Auf Verfahren, die im Zeitpunkt gemäß Abs 1 anhängig sind, finden die bisherigen Vorschriften weiter Anwendung.
(4) § 2 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 44/2013 ist dahingehend auszulegen, dass unter dem Begriff „Wohnwagen“ alle Objekte zu verstehen sind, die mit Einrichtungen zum Wohnen ausgestattet, einteilig und ortsbeweglich sind. Dies ist von allen Behörden und Gerichten in laufenden und künftigen Verfahren zu beachten.
(5) Die §§ 2, 4 Abs 1 und 3, (§) 6, 7a bis 7c, 8a, 11 Abs 2 und (§) 15 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 52/2022 treten mit 1. Oktober 2022 in Kraft.
(6) Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes gemäß Abs 5 anhängigen Verfahren sind nach den bisher geltenden Bestimmungen des Salzburger Campingplatzgesetzes, LGBl Nr 44/2013, zu beenden.
(7) Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes gemäß Abs 5 auf Campingplätzen bestehenden Wohnmobile und Wohnwagen sowie deren Zubehör, die den bisher geltenden Bestimmungen des Salzburger Campingplatzgesetzes, LGBl Nr 44/2013, entsprechen, haben die Vorgaben der §§ 7a, 7b und 7c Abs 2 bis 4 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 52/2022 spätestens nach Ablauf von zehn Jahren nach dem im Abs 5 genannten Zeitpunkt zu erfüllen.
(8) Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes gemäß Abs 5 bestehenden und betriebenen Campingplätze, die die Grenze des § 7c Abs 1 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 52/2022 zu diesem Zeitpunkt bereits überschritten haben, haben die Vorgabe des § 7c Abs 1 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 52/2022 spätestens nach Ablauf von zehn Jahren nach dem im Abs 5 genannten Zeitpunkt zu erfüllen.
(9) § 4 Abs 1 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 14/2024 tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.
Im RIS seit
13.02.2024