20000867•Eingliederungshilfe-Kostenbeitragsverordnung
20000867Eingliederungshilfe-KostenbeitragsverordnungOrdinance01.12.2013
Verordnung der Salzburger Landesregierung vom 30. Oktober 2013, mit der der Kostenbeitrag aus dem Bezug von pflegebezogenen Geldleistungen für Eingliederungshilfen festgesetzt wird (Eingliederungshilfe-Kostenbeitragsverordnung)
StF: LGBl Nr 76/2013
Auf Grund des § 17 Abs 2 Z 2 des Salzburger Behindertengesetzes 1981, LGBl Nr 93/1981, in der geltenden Fassung wird verordnet:
(1) Menschen mit Behinderung haben bei Maßnahmen des Wohnens und der Tagesstrukturierung aus einem allfälligen Bezug von pflegebezogenen Geldleistungen einen Beitrag zu den Kosten einer ihnen gewährten Eingliederungshilfe in der sich aus dieser Verordnung ergebenden Höhe zu leisten.
(2) Keine Beitragspflicht besteht:
(3) Der Kostenbeitrag ist monatlich in Form eines pauschalierten Geldbetrages zu leisten. Für die Tage, an denen eine Beitragsleistung nach Abs 2 entfällt, ist der Kostenbeitrag unter Zugrundelegung von 30 Tagen pro Monat entsprechend zu kürzen. Das Vorliegen des Ruhens des Pflegegeldes (Abs 2 Z 2) oder einer häuslichen Pflege wegen Krankheit (Abs 2 Z 4) ist der zuständigen Behörde anzuzeigen und durch geeignete Unterlagen zu belegen.
(1) Der Kostenbeitrag bemisst sich nach der Höhe des monatlichen Bezugs der pflegebezogenen Geldleistungen und beträgt in Prozenten davon:
(2) Übersteigt die Summe aus dem Kostenbeitrag nach Abs 1 und einem gesetzlich gebührenden Taschengeld im Sinn des § 13 BPGG den monatlichen Bezug der pflegebezogenen Geldleistungen, ist der Kostenbeitrag entsprechend zu kürzen.
(3) Der Kostenbeitrag gemäß den Abs 1 und 2 ist auf den nächsten durch 10 Cent teilbaren Betrag kaufmännisch ab- oder aufzurunden.
Diese Verordnung tritt mit 1. Dezember 2013 in Kraft.
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