20000876•Salzburger Finanzgeschäfte-Verordnung
20000876Salzburger Finanzgeschäfte-VerordnungOrdinance21.12.2013
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}Verordnung der Salzburger Landesregierung vom 18. Oktober 2013, mit der nähere Bestimmungen zur Sicherstellung einer risikoaversen Finanzgebarung im Land Salzburg erlassen werden (Salzburger Finanzgeschäfte-Verordnung)
StF: LGBl Nr 98/2013
Auf Grund des § 3 Abs 4 des Salzburger Finanzgebarungsgesetzes - S.FG, LGBl Nr 59/2013, wird mit Zustimmung des Salzburger Landtages vom 11. Dezember 2013 verordnet:
Als Finanzgeschäfte, die dem Grundsatz einer risikoaversen Finanzgebarung entsprechen oder mit denen nur ein geringes finanzielles Risiko verbunden ist, gelten folgende Finanzgeschäfte:
Im RIS seit
19.10.2016
(1) Derivative Finanzgeschäfte dürfen nur bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 3 Abs 3 S.FG sowie der in den Abs 2 bis 6 festgelegten weiteren Voraussetzungen abgeschlossen werden.
(2) Derivative Finanzgeschäfte dürfen nur als Absicherungsgeschäfte zur Begrenzung von Zinsänderungs- und anderen Marktrisiken eines bereits abgeschlossenen oder noch abzuschließenden Grundgeschäfts abgeschlossen werden.
(3) Der Nominalbetrag eines derivativen Finanzgeschäfts darf zu keinem Zeitpunkt der Laufzeit des Finanzgeschäfts höher sein als der des Grundgeschäfts.
(4) Die Laufzeit eines derivativen Finanzgeschäfts hat spätestens mit dem Grundgeschäft zu enden.
(5) Sofern ein Rechtsträger nicht selbst über das notwendige einschlägige professionelle Fachwissen verfügt, dürfen derivative Finanzgeschäfte nur nach Beratung durch ein vom Anbieter des Finanzgeschäfts verschiedenes Wertpapierunternehmen, Wertpapierdienstleistungsunternehmen oder Kreditinstitut, das in einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraums zur Erbringung von Wertpapierdienstleistungen zugelassen ist, oder durch einen Wirtschaftstreuhänder oder einen Angehörigen einer ähnlichen, in einem anderen Staat des Europäischen Wirtschaftsraumes anerkannten Berufsgruppe abgeschlossen werden. Zwischen dem beratenden Unternehmen usw und dem Anbieter des Finanzgeschäfts darf eine gesellschaftsrechtliche Verbindung oder ein Verhältnis im Sinn des § 244 Abs 2 Z 1 bis 4 UGB, dRGBl S 219/1897, in der Fassung der Änderungen bis zum Gesetz BGBl I Nr 50/2013, dieses einschließend, nicht bestehen.
(6) Der Rechtsträger hat vor dem Abschluss eines derivativen Finanzgeschäfts von dessen Anbieter einen Nachweis darüber einzuholen, dass dieses als Absicherungsgeschäft zur Begrenzung von Zinsänderungs- und anderen Marktrisiken des Grundgeschäfts gemäß Abs 1 geeignet ist.
(1) Die Bestimmungen dieses Abschnittes dienen unbeschadet der sich bereits aus dem Salzburger Finanzgebarungsgesetz ergebenden Verpflichtungen der Risikominimierung der Finanzgebarung von Rechtsträgern gemäß § 2 Z 3 S.FG und gelten nach Maßgabe des Umfangs der Finanzgebarung des jeweiligen Rechtsträgers für das Risikomanagement für die folgenden Risikoarten:
Rechtsträger gemäß § 2 Z 3 S.FG
Rechtsträger mit geringer Finanzgebarung
Kreditrisiko
Marktrisiko
Liquiditätsrisiko
Liquiditätsrisiko
Reputationsrisiko
Rechtsrisiko
Rechtsrisiko
operationelles Risiko
operationelles Risiko
(2) Als Rechtsträger mit geringer Finanzgebarung gelten Rechtsträger gemäß § 2 Z 3 lit e S.FG, die keine Kredite aufnehmen, keine mittel- und langfristigen Veranlagungen durchführen und deren Finanzgebarung sich im Wesentlichen auf die Kassengebarung beschränkt.
(1) Als Kreditrisiko gilt die Gefahr
(2) Zur Steuerung des Kreditrisikos sind im Rahmen der strategischen Jahresplanung (§ 4 S.FG) jedenfalls folgende Maßnahmen zu ergreifen:
(1) Das Marktrisiko besteht in der Gefahr sich verändernder Zinsniveaus.
(2) Ziel des Risikomanagements für das Marktrisiko ist es sicherzustellen, dass bei nachteiligen Änderungen des Finanzmarktes die dem Rechtsträger dadurch verursachten Kosten in einem beherrschbaren Umfang bleiben.
(3) Zur Steuerung des Marktrisikos hat der Rechtsträger im Rahmen der strategischen Jahresplanung (§ 4 S.FG) eine Strategie festzulegen, bei der beispielsweise das bestehende Verhältnis zwischen fixer und variabler Finanzierung, die Refinanzierungsvolumina und der Zeithorizont sowie die Zinserwartung des Marktes und die Fälligkeitsstruktur zu berücksichtigen sind.
(1) Das Liquiditätsrisiko besteht darin, dass die vorhandene Liquiditätsreserve eines Rechtsträgers im Krisenfall nicht ausreicht, um dessen Zahlungsverpflichtungen zu erfüllen, und die dazu erforderlichen Mittel nicht sofort oder nur zu schlechten Konditionen am Markt beschafft werden können.
(2) Im Rahmen des Managements des Liquiditätsrisikos ist sicherzustellen, dass
(3) Zur Minimierung des Liquiditätsrisikos sind jedenfalls folgende Maßnahmen zu ergreifen:
(1) Als Reputationsrisiko gilt die Gefahr für einen Rechtsträger, dass durch ein Bekanntwerden oder durch eine öffentliche Berichterstattung über Transaktionen und Geschäftspartner oder über bestimmte Geschäftspraktiken dessen Reputation am Markt negativ beeinflusst wird.
(2) Im Rahmen des Managements des Reputationsrisikos ist sicherstellen, dass der Ruf oder das Ansehen des Rechtsträgers bei den beteiligten Verkehrskreisen nicht beschädigt wird und dadurch keine Nachteile am Finanzmarkt eintreten.
(3) Zur Minimierung des Reputationsrisikos sind jedenfalls folgende Maßnahmen zu ergreifen:
(1) Als Rechtsrisiko gilt die mögliche Verpflichtung eines Rechtsträgers zur Zahlung von Geld- oder von Konventionalstrafen oder von Schadenersatz. Eine solche mögliche Verpflichtung kann sich ergeben aus:
(2) Zur Minimierung des Rechtsrisikos sind jedenfalls folgende Maßnahmen zu ergreifen:
(1) Als operationelles Risiko gilt die Gefahr eines Verlusts auf Grund einer Unangemessenheit, eines Versagens von internen Abläufen jeglicher Art oder des Eintretens von externen Ereignissen.
(2) Im Rahmen des Managements des operationellen Risikos ist sicherzustellen, dass
(3) Zur Minimierung des operationellen Risikos sind jedenfalls folgende Maßnahmen zu ergreifen:
(1) Diese Verordnung tritt mit 21. Dezember 2013 in Kraft.
(2) § 1 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 57/2015 tritt mit 10. Juli 2015 in Kraft.
(3) Die §§ 2 bis 9 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 80/2016 treten mit 20. Oktober 2016 in Kraft.
(4) Die Zulässigkeit des Abschlusses von Finanzgeschäften gemäß § 8 Abs 2 S.FG wird durch diese Verordnung nicht berührt.