20000878•Salzburger Pflanzenschutzmittelgesetz 2014
20000878Salzburger Pflanzenschutzmittelgesetz 2014Law01.01.2026
Gesetz vom 11. Dezember 2013 über die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln (Salzburger Pflanzenschutzmittelgesetz 2014 – S. PMG 2014)
StF: LGBl Nr 102/2013 (Blg LT 15. GP: RV 152, AB 215, jeweils 2. Sess)
Der Salzburger Landtag hat beschlossen:
§ 1Ziele und Anwendungsbereich
§ 2Begriffsbestimmungen
§ 3Verwendung von Pflanzenschutzmitteln
§ 3aSpritztagebuch
§ 4Ausbringung von Pflanzenschutzmitteln mit Luftfahrzeugen
§ 5Aufbewahrung, Lagerung und Entsorgung von Pflanzenschutzmitteln
§ 6Persönliche Voraussetzungen für die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln und für die Beratung über Pflanzenschutz
§ 7Durchführung und Inhalte der Ausbildungs- und Fortbildungskurse
§ 8Anerkennung von im Ausland erworbenen beruflichen Eignungsnachweisen
§ 9Verwendung von Pflanzenschutzmitteln und Beratung über Pflanzenschutz im Rahmen der Dienstleistungsfreiheit
§ 10Zusammenarbeit der Landesregierung mit anderen Behörden
§ 11Inhalte des Aktionsplans
§ 12Überprüfung des Aktionsplans
§ 13Beteiligung der Öffentlichkeit an der Erstellung des Aktionsplans und dessen Änderungen
§ 14Überwachung
§ 15Besondere Überwachungsorgane
§ 16Pflichten der Verwender und Verwenderinnen von Pflanzenschutzmitteln
§ 17Befugnisse und Pflichten der Organe
§ 18Entnahme und Untersuchung von Proben
§ 19Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes
§ 20Behörden
§ 21Verordnungen der Landesregierung
§ 22Verarbeitung personenbezogener Daten
§ 23Auskunftspflicht
§ 24Information und Sensibilisierung der Öffentlichkeit
§ 25Berichtspflichten
§ 26Strafbestimmungen
§ 27Verweisungen auf Bundes- und Unionsrecht
§ 28Umsetzungshinweis
§ 29In- und Außerkrafttreten und Übergangsbestimmungen dazu
AnlageInhalte der Aus- und Fortbildungskurse
Zu LGBl Nr 102/2013: Inkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt in Kraft:
im Allgemeinen mit 1. Jänner 2014;
die §§ 6 Abs 4 bis 12, 7, 8, 9, 10, 21 Abs 1 Z 3 bis 5 sowie 26 Abs 1 Z 14 bis 19 mit 26. November 2013;
die §§ 6 Abs 2 und 3 sowie 26 Abs 1 Z 13 mit 26. November 2015.
Im RIS seit
30.12.2025
(1) Dieses Gesetz dient folgenden Zielen:
(2) Das Chemikaliengesetz 1996, das Pflanzenschutzmittelgesetz 2011, das Salzburger Kulturpflanzenschutzgesetz sowie die Vorschriften des Arbeit- und Dienstnehmerschutzes bleiben von diesem Gesetz unberührt.
(3) Die Bestimmungen dieses Gesetzes gelten nicht für die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln:
Im Sinn dieses Gesetzes gelten als:
Im RIS seit
12.12.2018
(1) Als Pflanzenschutzmittel dürfen nur in das Pflanzenschutzmittelregister gemäß § 4 Abs 2 des Pflanzenschutzmittelgesetzes 2011 eingetragene Produkte während der Dauer ihrer Zulassung oder Genehmigung und allfälliger anschließender Aufbrauchfristen gemäß Art 46 der Verordnung (EG) Nr 1107/2009 verwendet werden. Pflanzenschutzmittel gemäß § 3 Abs 4 des Pflanzenschutzmittelgesetzes 1997, BGBl I Nr 60, in der Fassung des Gesetzes BGBl I Nr 86/2009 dürfen mit einer den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes entsprechenden Kennzeichnung bis längstens ein Jahr nach Ablauf der jeweiligen Frist für ihr Inverkehrbringen gemäß § 15 Abs 8 der Pflanzenschutzmittelverordnung 2011 verwendet werden.
(2) Pflanzenschutzmittel dürfen nur bestimmungs- und sachgemäß im Sinn des Art 55 der Verordnung (EG) Nr 1107/2009 verwendet werden.
(3) Pflanzenschutzmittel dürfen nur verwendet werden, wenn sie neben der Originalkennzeichnung eine deutlich lesbare und unverwischbare Kennzeichnung und Gebrauchsanweisung in deutscher Sprache aufweisen. Die Verwender und Verwenderinnen von Pflanzenschutzmitteln haben sich vor deren Anwendung vor allem über die gültigen Anwendungsbestimmungen des jeweiligen Pflanzenschutzmittels einschließlich allenfalls erforderlicher Schutz- und Sanierungsmaßnahmen bei Unfällen ausreichend Kenntnis zu verschaffen.
(4) Bei der Verwendung von Pflanzenschutzmitteln ist darauf zu achten, dass Auswirkungen auf fremde Grundstücke und Kulturen sowie jedes unbeabsichtigte Austreten von Pflanzenschutzmitteln vor allem in den Boden, in das Grundwasser, in Oberflächengewässer oder in die Kanalisation vermieden werden. Die Ausbringung von Pflanzenschutzmitteln ist nur dann zulässig, wenn wenigstens annähernd Windstille herrscht. Verbliebene Restmengen sind sicher zu lagern oder schadlos zu beseitigen (§ 5 Abs 3).
(5) Es dürfen nur solche Pflanzenschutzgeräte eingesetzt werden, deren Beschaffenheit und Wartung eine sachgerechte Anwendung der Pflanzenschutzmittel gewährleistet. Pflanzenschutzgeräte müssen jedenfalls so beschaffen sein und so gewartet werden, dass beim ordnungsgemäßen Gebrauch
(6) Soweit erforderlich haben bei der Verwendung von Pflanzenschutzmitteln alle Beteiligten eine geeignete Schutzausrüstung (Schutzkleidung, Schutzbrillen, Atemschutzmasken, Handschuhe, Schuhe udgl) zu tragen.
(7) Leergebinde, Handelspackungen und Behältnisse von Pflanzenschutzmitteln, Pflanzenschutzgeräte sowie die Schutzausrüstung oder einzelne Teile davon dürfen für andere Zwecke nicht mehr verwendet werden.
(8) Sind durch die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln nachteilige Auswirkungen auf fremde Nachbargrundstücke oder Nutz-, Haus- oder jagdbare Tiere zu erwarten oder sind solche Auswirkungen schon eingetreten, haben die Verwender und Verwenderinnen der Pflanzenschutzmittel oder eine für die Verwendung verantwortliche Person unverzüglich die betroffenen Eigentümer/innen, Verfügungsberechtigten oder Jagdinhaber/innen zu verständigen.
(9) Bei Unfällen mit Pflanzenschutzmitteln sind unverzüglich alle notwendigen Gegenmaßnahmen einzuleiten. Insbesondere sind sofort geeignete Maßnahmen zur schadlosen Beseitigung ausgetretener Pflanzenschutzmittel zu treffen. Handelt es sich dabei um größere Mengen an Pflanzenschutzmitteln oder besteht die Gefahr einer umweltgefährdenden Verunreinigung von Wasser oder Boden, ist die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde zu verständigen.
(1) Die beruflichen Verwender von Pflanzenschutzmitteln haben Aufzeichnungen gemäß Art 67 Abs 1 der Verordnung (EG) Nr 1107/2009 sowie der Durchführungsverordnung (EU) 2023/564 zu führen.
(2) Grundeigentümer oder sonstige verfügungsberechtigte Personen, die als Unternehmer Pflanzenschutzmittel von beruflichen Verwendern anwenden lassen, haben gleichfalls Aufzeichnungen im Sinn des Abs 1 zu führen.
(3) Die Aufzeichnungen sind für Verwendungen von Pflanzenschutzmitteln, die ab dem 1. Jänner 2027 stattfinden, elektronisch in einem maschinenlesbaren Format im Sinn des Art 2 Z 13 der Richtlinie (EU) 2019/1024 zu erstellen bzw in ein solches Format umzuwandeln.
(4) Die Aufzeichnungen haben unverzüglich zu erfolgen. Werden die Aufzeichnungen nicht direkt im vorgeschriebenen elektronischen Format erstellt, hat die Umwandlung in ein solches Format spätestens 30 Tage nach dem Datum der Verwendung des Pflanzenschutzmittels stattzufinden. Abweichend davon gilt für Verwendungen von Pflanzenschutzmitteln, die vor dem 1. Jänner 2030 stattfinden, dass die Umwandlung auch zu einem späteren Zeitpunkt, aber jedenfalls vor dem 31. Jänner des der Verwendung folgenden Jahres, erfolgen kann.
Im RIS seit
09.01.2026
(1) Die Ausbringung von Pflanzenschutzmitteln mit Luftfahrzeugen ist verboten.
(2) Die Landesregierung kann die Ausbringung von Pflanzenschutzmitteln mit Luftfahrzeugen ausnahmsweise zulassen, wenn
(3) Anträge von beruflichen Verwendern oder Verwenderinnen auf Erteilung einer Ausnahme gemäß Abs 2 haben zu enthalten:
(4) Bei der Erteilung einer Ausnahme gemäß Abs 2 hat die Landesregierung die zum Schutz des Lebens und der Gesundheit von Menschen und der Umwelt sowie die zur rechtzeitigen Information und Warnung der Betroffenen, insbesondere von Nachbarn und Nachbarinnen und anwesenden Personen, erforderlichen Bedingungen, Befristungen und Auflagen vorzuschreiben. Die §§ 3 und 5 sind auf die Ausbringung von Pflanzenschutzmitteln mit Luftfahrzeugen sinngemäß anzuwenden.
(5) Die Landesregierung hat geeignete Kontrollen der gemäß Abs 2 zugelassenen Maßnahmen durchzuführen und Aufzeichnungen über diese Maßnahmen unter Angabe der betroffenen Gebiete, des Datums und der Zeit der Ausbringung sowie der verwendeten Pflanzenschutzmittel zu führen.
(1) Pflanzenschutzmittel dürfen nur in verschlossenen, unbeschädigten Handelspackungen und nur in überdachten Räumen auf befestigten, trockenen und abflusslosen Flächen aufbewahrt und gelagert werden. Ist dies nicht möglich, hat die Aufbewahrung und Lagerung gemeinsam mit einem Beipacktext in geeigneten verschlossenen Behältnissen zu erfolgen, die keine Möglichkeit zum Austritt des Pflanzenschutzmittels und zur Verwechslung der in ihnen enthaltenen Pflanzenschutzmittel mit Arzneimitteln sowie mit Lebensmitteln und Futtermitteln oder sonstigen Waren des täglichen Gebrauchs geben können. Diese Behältnisse sind ihrem wesentlichen Inhalt nach auf die gleiche Weise zu kennzeichnen wie die Handelspackungen. Ist eine vollständige Kennzeichnung nicht möglich, ist das Pflanzenschutzmittel schadlos zu beseitigen. Dies gilt auch für Restmengen.
(2) Die Aufbewahrung und Lagerung von Pflanzenschutzmitteln einschließlich von Restmengen hat weiter so zu erfolgen, dass sie dem Zugriff unbefugter Personen, insbesondere von Kindern, entzogen sind.
(3) Pflanzenschutzmittel, auch Restmengen, sowie deren Verpackungen und Behältnisse sind, wenn sie nicht mehr gebraucht werden oder nicht mehr weiter verwendet werden dürfen, nach den Bestimmungen des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 zu entsorgen.
(1) Personen vor Vollendung des 14. Lebensjahres und Schwangere dürfen Pflanzenschutzmittel nicht verwenden.
(2) Pflanzenschutzmittel dürfen von beruflichen Verwendern oder Verwenderinnen im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit nur verwendet werden, wenn diese im Besitz einer gültigen Ausbildungsbescheinigung sind.
(3) Als Berater oder Beraterinnen dürfen nur voll geschäftsfähige Personen, die im Besitz einer gültigen Ausbildungsbescheinigung sind, tätig werden, soweit es sich nicht um die Beratung im Rahmen des Verkaufs und Vertriebs von Pflanzenschutzmitteln gemäß § 1 der Pflanzenschutzmittelverordnung 2011 handelt.
(4) Die Behörde hat auf Antrag Ausbildungsbescheinigungen auszustellen oder die Gültigkeit bereits ausgestellter Ausbildungsbescheinigungen zu verlängern, wenn die Antragsteller/innen zur Verwendung von Pflanzenschutzmitteln fachlich geeignet (Abs 5) und zuverlässig (Abs 6) sind. Liegen die Voraussetzungen für die Ausstellung einer Ausbildungsbescheinigung oder für die Verlängerung ihrer Gültigkeit nicht vor, ist der Antrag mit Bescheid abzuweisen.
(5) Als fachlich geeignet gilt, wer eine der folgenden Ausbildungen und, wenn die Ausbildung bereits mehr als zwei Jahre vor dem Zeitpunkt der Antragstellung abgeschlossen wurde, innerhalb der letzten zwei Jahre vor dem Zeitpunkt der Antragstellung eine der folgenden Fortbildungen erfolgreich abgeschlossen hat:
(6) Die erforderliche Zuverlässigkeit ist nicht gegeben, wenn der Antragsteller oder die Antragstellerin innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Antragstellung auf Erteilung einer Ausbildungsbescheinigung oder auf Verlängerung der Gültigkeit der Ausbildungsbescheinigung
(7) Dem Antrag auf Erteilung einer Ausbildungsbescheinigung oder auf Verlängerung der Gültigkeit der Ausbildungsbescheinigung sind die für die Beurteilung der fachlichen Eignung und der Zuverlässigkeit erforderlichen Nachweise anzuschließen. Sofern die Behörde nicht im Einzelfall die Vorlage einer Strafregisterbescheinigung oder des entsprechenden Nachweises eines anderen Staates verlangt, genügt zum Nachweis der Zuverlässigkeit die schriftliche Erklärung, dass kein die Zuverlässigkeit ausschließender Umstand gemäß Abs 6 vorliegt.
(8) Die Gültigkeit der Ausbildungsbescheinigung ist im Fall ihrer erstmaligen Ausstellung mit sechs Jahren, gerechnet ab dem Zeitpunkt ihrer Ausstellung, zu befristen. Die Gültigkeit einer Ausbildungsbescheinigung ist um weitere sechs Jahre zu verlängern, wenn vor Ablauf ihrer Gültigkeit darum angesucht wird.
(9) Die Ausbildungsbescheinigung ist nur in Verbindung mit einem amtlichen Lichtbildausweis gültig und hat jedenfalls folgende Angaben zu enthalten:
(10) Die Ausbildungsbescheinigung wird ungültig
(11) Die Behörde hat eine Ausbildungsbescheinigung mit Bescheid für ungültig zu erklären und einzuziehen, wenn die Voraussetzungen für ihre Erteilung oder für die Verlängerung ihrer Gültigkeit nicht mehr vorliegen oder hervorkommt, dass die Voraussetzungen für ihre Erteilung oder für die Verlängerung ihrer Gültigkeit schon anfänglich nicht vorgelegen sind.
(12) Die in anderen Bundesländern nach den dort geltenden landesrechtlichen Ausführungsbestimmungen zum Pflanzenschutzmittelgesetz 2011 ausgestellten gültigen Bescheinigungen gemäß Art 5 der Richtlinie 2009/128/EG sind den Ausbildungsbescheinigungen gemäß Abs 4 im räumlichen und sachlichen Anwendungsbereich dieses Gesetzes gleichwertig. Weist eine derartige Bescheinigung nach den für ihre Ausstellung geltenden Bestimmungen kein Lichtbild des Besitzers oder der Besitzerin auf, hat der Besitzer bzw die Besitzerin der Bescheinigung bei der Ausübung jener Befugnisse, die nach diesem Gesetz und den auf dessen Grundlage erlassenen Verordnungen an den Besitz einer gültigen Ausbildungsbescheinigung gebunden sind, einen gültigen amtlichen Lichtbildausweis mit sich zu führen. Die Gleichwertigkeit der Bescheinigung endet, wenn für diese Umstände gemäß Abs 10 Z 1 oder 2 eintreten. Liegen Umstände gemäß Abs 11 vor, kann die Behörde dem Besitzer oder der Besitzerin der Bescheinigung die Ausübung jener Befugnisse, die nach diesem Gesetz und den auf dessen Grundlage erlassenen Verordnungen an den Besitz einer gültigen Ausbildungsbescheinigung gebunden sind, mit Bescheid untersagen.
Zu LGBl Nr 102/2013:
(1) Dieses Gesetz tritt in Kraft:
im Allgemeinen mit 1. Jänner 2014;
die §§ 6 Abs 4 bis 12, 7, 8, 9, 10, 21 Abs 1 Z 3 bis 5 sowie 26 Abs 1 Z 14 bis 19 mit 26. November 2013;
die §§ 6 Abs 2 und 3 sowie 26 Abs 1 Z 13 mit 26. November 2015.
Im RIS seit
14.06.2017
(1) Die Kammer für Land- und Forstwirtschaft in Salzburg hat Aus- und Fortbildungskurse durchzuführen. In diesen Kursen sind die Kenntnisse und Fertigkeiten gemäß der Anlage zu vermitteln bzw auf der Grundlage neuer fachlicher Erkenntnisse zu festigen und zu vertiefen. Die Kammer für Land- und Forstwirtschaft in Salzburg kann sich dabei auch geeigneter Dritter bedienen.
(2) Die Kammer für Land- und Forstwirtschaft in Salzburg kann für die Durchführung der Aus- und Fortbildungskurse ein den Aufwand berücksichtigendes Entgelt verlangen.
Auf die Anerkennung von im Ausland erworbenen Berufsausbildungen und -qualifikationen, die im Herkunftsland die fachliche Eignung zur beruflichen Verwendung von Pflanzenschutzmitteln oder zur beruflichen Beratung über Pflanzenschutz begründen, findet das Salzburger Berufsqualifikationen-Anerkennungsgesetz (BQ-AnerG) Anwendung. Die Anforderungen nach § 6 Abs 5 entsprechen dem Qualifikationsniveau gemäß § 3 Abs 1 Z 1 lit b bis d BQ-AnerG (Befähigungsnachweise). Für die Anerkennung ist die Landesregierung zuständig.
Im RIS seit
14.06.2017
Berufliche Verwender und Verwenderinnen sowie Berater und Beraterinnen, die nicht im Gebiet der Republik Österreich niedergelassen sind, dürfen im Rahmen der Dienstleistungsfreiheit Pflanzenschutzmittel beruflich verwenden oder als Berater bzw Beraterin beruflich tätig werden, wenn sie im Besitz einer von der zuständigen Behörde des Niederlassungsstaates ausgestellten gültigen Bescheinigung nach Art 5 der Richtlinie 2009/128/EG sind. Weist diese Bescheinigung nach den für ihre Ausstellung geltenden Bestimmungen kein Lichtbild des Besitzers oder der Besitzerin auf, hat der Besitzer bzw die Besitzerin der Bescheinigung bei der Ausübung jener Befugnisse, die nach diesem Gesetz oder den auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen an den Besitz einer gültigen Bescheinigung gebunden sind, einen gültigen amtlichen Lichtbildausweis mit sich zu führen.
Die Landesregierung hat mit den zuständigen Behörden des Herkunftslandes einer Person, die im Rahmen der Dienstleistungs- oder Niederlassungsfreiheit Pflanzenschutzmittel beruflich verwendet oder die Tätigkeiten eines Beraters oder einer Beraterin ausübt, nach den Bestimmungen der §§ 23 oder 24 BQ-AnerG zusammenzuarbeiten und Amtshilfe zu leisten. Dabei ist die Vertraulichkeit der ausgetauschten Informationen sicherzustellen.
Im RIS seit
14.06.2017
(1) Die Landesregierung hat einen Aktionsplan für die nachhaltige Verwendung von Pflanzenschutzmitteln - im Folgenden als „Aktionsplan“ bezeichnet - auszuarbeiten und dem Bundesminister oder der Bundesministerin für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zu übermitteln.
(2) Im Aktionsplan sind festzulegen:
(3) Im Aktionsplan ist zu beschreiben, welche Maßnahmen zur Erreichung der im § 1 festgelegten Ziele bereits getroffen worden oder geplant sind im Hinblick auf
(4) Der Aktionsplan hat zu berücksichtigen:
(5) Durch den Aktionsplan werden subjektiv-öffentliche Rechte nicht begründet.
Im RIS seit
12.12.2018
Die Landesregierung hat
(1) Der Entwurf des Aktionsplans und jede geplante Änderung des Aktionsplans ist bei der mit den Angelegenheiten des Pflanzenschutzes befassten Abteilung des Amtes der Salzburger Landesregierung und bei den Bezirksverwaltungsbehörden zur öffentlichen Einsicht während der für den Parteienverkehr bestimmten Zeit (§ 13 Abs 5 AVG) aufzulegen. Die Auflage der Entwürfe ist in der „Salzburger Landes-Zeitung“ mit einem ausdrücklichen Hinweis auf die Möglichkeit zur Stellungnahme gemäß Abs 3 kundzumachen. Zusätzlich sind die Entwürfe nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten auch im Internet auf der Homepage der mit den Angelegenheiten des Pflanzenschutzes befassten Abteilung des Amtes der Salzburger Landesregierung zu veröffentlichen.
(2) Die Entwürfe sind der Wirtschaftskammer Salzburg, der Kammer für Arbeiter und Angestellte für Salzburg, der Kammer für Land- und Forstwirtschaft in Salzburg, der Landarbeiterkammer für Salzburg und der Salzburger Umweltanwaltschaft bekannt zu geben.
(3) Jede natürliche oder juristische Person kann innerhalb von sechs Wochen ab der Kundmachung gemäß Abs 1 eine Stellungnahme an die Landesregierung zum Entwurf des Aktionsplans bzw zu dessen geplanter Änderung abgeben.
(4) Die Landesregierung hat bei der Erstellung des Aktionsplans bzw dessen Änderung auf die eingelangten Äußerungen Bedacht zu nehmen.
(1) Die Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen dieses Gesetzes sowie der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen und Anordnungen obliegt den Bezirksverwaltungsbehörden.
(2) Die Bezirksverwaltungsbehörden können zur Durchführung der Überwachung gemäß Abs 1 nach Maßgabe der dazu erforderlichen Erfahrungen, Kenntnisse, Qualifikationen und der notwendigen technischen Ausstattung (Labors etc) die gemäß § 6 des Salzburger Kulturpflanzenschutzgesetzes eingerichtete Pflanzenschutzstelle, anerkannte Pflanzenschutzeinrichtungen oder bestellte Pflanzenschutzorgane (§ 15) heranziehen.
(1) Die Landesregierung kann natürliche Personen sowie juristische Personen des öffentlichen oder privaten Rechts zur Unterstützung einzelner oder aller Bezirksverwaltungsbehörden bei der Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen dieses Gesetzes mit Bescheid zu Überwachungsorganen bestellen bzw als solche anerkennen.
(2) Zu Überwachungsorganen können natürliche Personen nur bestellt werden, wenn diese
(3) Als Überwachungsorgane können juristische Personen nur anerkannt werden, wenn diese über eine geeignete personelle, administrative und technische Ausstattung verfügen und durch innerorganisatorische Maßnahmen die Einhaltung der im Abs 2 Z 2 bis 4 enthaltenen Voraussetzungen gewährleistet ist.
(4) Die Überwachungsorgane sind an die Weisungen der örtlich zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde gebunden.
(5) Die Bestellung bzw Anerkennung zum bzw als Überwachungsorgan ist aufzuheben, wenn
(6) Die Landesregierung hat im Internet auf der Homepage der für die Angelegenheiten des Pflanzenschutzes zuständigen Dienststelle des Amtes der Salzburger Landesregierung ein aktuelles Verzeichnis der bestellten Pflanzenschutzorgane sowie der anerkannten Pflanzenschutzeinrichtungen zu veröffentlichen.
Die Verwender und Verwenderinnen von Pflanzenschutzmitteln sind verpflichtet:
(1) Die Organe der Bezirksverwaltungsbehörden, der Pflanzenschutzstelle und von anerkannten Pflanzenschutzeinrichtungen sowie die bestellten Pflanzenschutzorgane sind im Rahmen der ihnen jeweils übertragenen Aufgaben berechtigt, zum Zweck der Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen dieses Gesetzes, der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen und der ordnungsgemäßen Durchführung behördlich angeordneter Maßnahmen, von Untersuchungen, Nachforschungen und Feststellungen im jeweils unbedingt notwendigen Umfang
(2) Die Ausübung der Befugnisse gemäß Abs 1 kann auch mit Zwang durchgesetzt werden, wenn ihre Duldung verweigert wird.
(3) Die Organe gemäß Abs 1 haben
(1) Die Organe gemäß § 17 Abs 1 haben die erforderlichen Proben nach anerkannten wissenschaftlichen Grundsätzen und Methoden unter Berücksichtigung der Eigenschaften des beprobten Materials und der Biologie zu entnehmen.
(2) Die entnommene Probe ist, soweit das ihrer Natur nach möglich ist und dadurch nicht ihre einwandfreie Untersuchung und Beurteilung vereitelt wird, in zwei, auf Verlangen der verfügungsberechtigten Person jedoch in drei annähernd gleiche Teile zu teilen. Ein Teil der Probe ist als Material für die Untersuchung und Beurteilung zu verwenden, ein weiterer Teil ist von dem die Probe entnehmenden Organ zu verwahren. Wurde die Probe auf Verlangen der verfügungsberechtigten Person in drei Teile geteilt, ist der dritte Teil der verfügungsberechtigten Person als Gegenprobe zurückzulassen und von dieser ordnungsgemäß zu verwahren. Ist eine Teilung der entnommenen Probe ihrer Natur nach nicht möglich, ist die Probe ohne vorherige Teilung zu untersuchen.
(3) Die Untersuchung ist nach anerkannten wissenschaftlichen Grundsätzen und Methoden unter Berücksichtigung der Eigenschaften des beprobten Materials und der Biologie durchzuführen.
(1) Besteht der begründete Verdacht, dass den Bestimmungen dieses Gesetzes, den auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen oder behördlichen Anordnungen nicht ordnungsgemäß nachgekommen wird, hat die Bezirksverwaltungsbehörde der zuwiderhandelnden Person unabhängig von einer Bestrafung aufzutragen:
(2) Bei Gefahr im Verzug können die Maßnahmen gemäß Abs 1 auch ohne vorangehendes Ermittlungsverfahren von der Bezirksverwaltungsbehörde angeordnet oder gegen Ersatz der Kosten durch die sonst zu diesen Maßnahmen Verpflichteten durchgeführt werden. Mit der Durchführung der Maßnahmen können die Pflanzenschutzstelle, eine anerkannte Pflanzenschutzeinrichtung oder ein bestelltes Pflanzenschutzorgan nach Maßgabe der dazu erforderlichen Erfahrungen, Kenntnisse, Qualifikationen und der technischen Ausstattung (Labors etc) betraut werden. Die Bezirksverwaltungsbehörde hat in diesen Fällen die Maßnahmen nachträglich längstens binnen zwei Wochen mit schriftlichem Bescheid anzuordnen.
(3) Kann ein Auftrag gemäß Abs 1 oder eine Anordnung gemäß Abs 2 aus rechtlichen oder anderen Gründen nicht an die zuwiderhandelnde Person ergehen oder ist es aus anderen Gründen geboten, kann er bzw sie auch an andere Personen ergehen, die für die zuwiderhandelnde Person tätig werden.
(1) Behörde im Sinn dieses Gesetzes ist das nach deren Organisationsvorschriften zuständige Organ der Kammer für Land- und Forstwirtschaft in Salzburg - im Folgenden kurz als Landwirtschaftskammer bezeichnet -, soweit in diesem Gesetz nicht anderes bestimmt ist. Die Landesregierung ist gegenüber der Landwirtschaftskammer weisungsbefugt und sachlich in Betracht kommende Oberbehörde im Sinn des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991.
(2) Die Landwirtschaftskammer wird für die von diesem Gesetz geregelten Angelegenheiten als Informationsstelle gemäß Art 21 Abs 1 der Richtlinie 2006/123/EG bestimmt.
(3) Die Stelle, die die Aufgaben der Verbindungsstelle gemäß Art 28 Abs 2 der Richtlinie 2006/123/EG, wird durch Verordnung der Landesregierung bestimmt.
(4) Die gemäß diesem Gesetz der Landwirtschaftskammer zugewiesenen Angelegenheiten sind solche des übertragenen Wirkungsbereichs.
(1) Die Landesregierung hat, soweit es
(2) Die Landesregierung ist ermächtigt, die Anlage an Änderungen des Anhangs I der Richtlinie 2009/128/EG durch Verordnung anzupassen.
(3) Betrifft eine Verordnung gemäß Abs 1 Z 1 ein sensibles Gebiet, hat die Landesregierung auf der Grundlage einschlägiger Risikobewertungen und unter Berücksichtigung der Anforderungen an die notwendige Hygiene, die Gesundheit und die biologische Vielfalt die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln soweit wie möglich einzuschränken, die bevorzugte Verwendung von Pflanzenschutzmitteln mit geringem Risiko im Sinn der Verordnung (EG) Nr 1107/2009 und den Einsatz von biologischen Methoden für den Pflanzenschutz und die Schädlingsbekämpfung anzustreben und geeignete Risikomanagementmaßnahmen festzulegen.
Zu LGBl Nr 102/2013:
(1) Dieses Gesetz tritt in Kraft:
im Allgemeinen mit 1. Jänner 2014;
die §§ 6 Abs 4 bis 12, 7, 8, 9, 10, 21 Abs 1 Z 3 bis 5 sowie 26 Abs 1 Z 14 bis 19 mit 26. November 2013;
Im RIS seit
12.12.2018
(1) Die Landesregierung und die mit der Vollziehung dieses Gesetzes betrauten Behörden dürfen personenbezogene Daten, die sie bei der Vollziehung dieses Gesetzes gewonnen haben oder die ihnen von Behörden des Bundes, anderer Bundesländer, Mitglieds-, Vertrags- oder Drittstaaten oder der Agrarmarkt Austria mitgeteilt worden sind, automationsunterstützt verarbeiten und untereinander übermitteln.
(2) Eine Übermittlung dieser personenbezogenen Daten an die Behörden des Bundes, anderer Bundesländer, anderer Staaten, an die Europäische Kommission oder an die Agrarmarkt Austria ist nur zulässig, soweit es zur Erreichung der im § 1 Abs 1 genannten Ziele oder zur Erfüllung unionsrechtlicher Verpflichtungen erforderlich ist oder soweit diese personenbezogenen Daten eine wesentliche Voraussetzung zur Wahrnehmung der diesen gesetzlich übertragenen Aufgaben bilden.
Im RIS seit
29.07.2019
(1) Die Landesregierung wird als zuständige Behörde gemäß Art 67 Abs 1 der Verordnung (EG) Nr 1107/2009 bestimmt.
(2) Auf Informationsbegehren gemäß Art 67 Abs 1 Verordnung (EG) Nr 1107/2009 sind die Bestimmungen des Informationsfreiheitsgesetzes anzuwenden.
Im RIS seit
30.12.2025
Das Land Salzburg hat als Träger von Privatrechten
(1) Die Landesregierung hat dem Bundesminister oder der Bundesministerin für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft mitzuteilen:
(2) Die Landesregierung hat dem Bundesminister oder der Bundesministerin für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft bis spätestens 31. Mai des dem jeweiligen Berichtsjahr folgenden Jahres einen Bericht gemäß Art 68 der Verordnung (EG) Nr 1107/2009 zu übermitteln.
(1) Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 10.000 € zu bestrafen, wer
(2) Der Versuch ist strafbar.
(3) Pflanzenschutzmittel, deren Verwendung nach den Bestimmungen dieses Gesetzes oder der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen nicht zulässig ist, sowie Pflanzenschutzmittel, deren Verpackungen oder Behältnisse, die nicht vorschriftsgemäß aufbewahrt und gelagert werden, sind von der Bezirksverwaltungsbehörde einzuziehen und für verfallen zu erklären. Für verfallen erklärte Pflanzenschutzmittel sind, soweit eine weitere Verwertung nicht in Betracht kommt, auf Kosten des früheren Verfügungsberechtigten schadlos zu beseitigen. Ein sich aus der Verwertung ergebender Erlös ist nach Abzug der Transport-, Lager- und Verwertungskosten dem früheren Verfügungsberechtigten auszufolgen.
zu LGBl Nr 102/2013:
(1) Dieses Gesetz tritt in Kraft:
im Allgemeinen mit 1. Jänner 2014;
§ 26 Abs 1 Z 13 mit 26. November 2015.
Im RIS seit
30.12.2025
(1) Die in diesem Gesetz enthaltenen Verweisungen auf bundesrechtliche Vorschriften gelten, soweit nicht ausdrücklich anderes bestimmt wird, als Verweisungen auf die letztzitierte Fassung:
(2) Dieses Gesetz verweist auf folgende Rechtsakte der Europäischen Union:
Im RIS seit
30.12.2025
Dieses Gesetz dient der Umsetzung folgender Richtlinien:
Im RIS seit
30.12.2025
(1) Dieses Gesetz tritt in Kraft:
(2) Das Salzburger Pflanzenschutzmittelgesetz, LGBl Nr 79/1991, in der Fassung der Gesetze LGBl Nr 46/2001 und LGBl Nr 85/2010 tritt mit dem im Abs 1 Z 1 bestimmten Zeitpunkt außer Kraft.
(3) Von dem im Abs 1 Z 1 bestimmten Zeitpunkt bis zum Ablauf des 25. November 2015 dürfen außer im Rahmen der Dienstleistungsfreiheit gemäß § 9 Pflanzenschutzmittel nur von sachkundigen Personen verwendet werden. Als sachkundig gelten Personen, die
(4) Als fachkundig im Sinn des § 6 Abs 5 gelten, wenn der Antrag auf erstmalige Ausstellung einer Ausbildungsbescheinigung gemäß § 6 Abs 4 bis zum Ablauf des 25. November 2015 gestellt wird, auch Personen, die
(5) Ausbildungen gemäß Abs 3 Z 3 gelten als Ausbildungen gemäß § 6 Abs 5.
(6) Verordnungen auf Grund des § 21 Abs 1 Z 3 bis 5 können bereits vor dem im Abs 1 Z 2 bestimmten Zeitpunkt erlassen werden; sie dürfen frühestens zu diesem Zeitpunkt in Kraft treten.
(7) Spritztagebücher gemäß § 4 Abs 11 des Salzburger Pflanzenschutzmittelgesetzes, LGBl Nr 79/1991, sind durch vier Jahre ab Ablauf des Kalenderjahres, für das sie geführt worden sind, weiter aufzubewahren.
(8) Die Verordnung der Salzburger Landesregierung über die periodische Überprüfung von Pflanzenschutzgeräten, LGBl Nr 86/1992, in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 98/1993, gilt als Verordnung im Sinn dieses Gesetzes.
(9) Die §§ 6 Abs 5, (§) 8, 10 und 28 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 35/2017 treten mit Beginn des auf dessen Kundmachung folgenden Monats in Kraft.
(10) Die §§ 2, 11 Abs 4, 21 Abs 1 und 22 Abs 2 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 82/2018 treten mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(11) § 28 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 80/2018 tritt mit dem auf die Kundmachung dieses Gesetzes folgenden Monatsersten in Kraft.
(12) Das Inhaltsverzeichnis und § 23 Abs 2 sowie § 27 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 76/2025 treten mit 1. September 2025 in Kraft.
(13) Die §§ 3a, 23 Abs 1, 26 Abs 1, 27 Abs 2 und (§) 28 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 134/2025 treten mit 1. Jänner 2026 in Kraft.
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