20000892•Regionalprogramm "Oberpinzgau"
20000892Regionalprogramm "Oberpinzgau"Ordinance01.03.2014
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}Verordnung der Salzburger Landesregierung vom 21. Februar 2014, mit der das Regionalprogramm "Oberpinzgau" verbindlich erklärt wird
StF: LGBl Nr 19/2014
Auf Grund des § 8 Abs 1 in Verbindung mit § 11 Abs 4 des Salzburger Raumordnungsgesetzes 2009 - ROG 2009, LGBl Nr 30, in der geltenden Fassung wird verordnet:
Im RIS seit
25.03.2014
(1) Das vom Regionalverband Oberpinzgau gemäß § 11 ROG 2009 ausgearbeitete und am 12. Juli 2013 beschlossene Regionalprogramm Oberpinzgau wird verbindlich erklärt.
(2) Das Regionalprogramm Oberpinzgau gilt für die Stadtgemeinde Mittersill sowie die Gemeinden Bramberg am Wildkogel, Hollersbach im Pinzgau, Krimml, Neukirchen am Großvenediger, Niedernsill, Stuhlfelden, Uttendorf und Wald im Pinzgau.
(3) Das Regionalprogramm Oberpinzgau liegt beim Amt der Salzburger Landesregierung (Abteilung Raumplanung), bei der Bezirkshauptmannschaft Zell am See und den Gemeindeämtern der im Abs 2 genannten Gemeinden während der für den Parteienverkehr bestimmten Amtsstunden (§ 13 Abs 5 AVG) zur allgemeinen Einsichtnahme auf.
Das Regionalprogramm gliedert sich wie folgt:
Im RIS seit
10.05.2019
Raumbedeutsame Planungen und Maßnahmen des Landes, insbesondere Investitionen und Förderungsmaßnahmen, sowie raumbedeutsame Planungen und Maßnahmen der Gemeinden, deren Gebiet vom Regionalprogramm erfasst wird, dürfen unbeschadet weitergehender gesetzlicher Bestimmungen nur im Einklang mit dem Regionalprogramm gesetzt werden (§ 12 ROG 2009). Das Regionalprogramm ist von diesen Gemeinden insbesondere bei der Aufstellung und Änderung der Räumlichen Entwicklungskonzepte, der Flächenwidmungs- und der Bebauungspläne zu berücksichtigen.
(1) Diese Verordnung tritt mit 1. März 2014 in Kraft.
(2) Die Flächenwidmungspläne der Gemeinden, deren Gebiet vom Regionalprogramm erfasst wird, sind bei Widerspruch zum Regionalprogramm auf Grund des § 44 Abs 1 Z 3 ROG 2009 innerhalb von drei Jahren ab Inkrafttreten der Verordnung an das Regionalprogramm anzupassen.
Im RIS seit
20.08.2019