20000953•Wohnbauförderungs-Rückzahlungsverordnung
20000953Wohnbauförderungs-RückzahlungsverordnungOrdinance22.04.2015
Verordnung der Salzburger Landesregierung vom 17. April 2015 über die vorzeitige Rückzahlung von Wohnbauförderungsdarlehen des Landes für Wohnungen im Eigentum oder die Wohnhaussanierung (Wohnbauförderungs-Rückzahlungsverordnung)
StF: LGBl Nr 40/2015
Auf Grund des § 50 des Salzburger Wohnbauförderungsgesetzes 2015, LGBl Nr 23, wird verordnet:
§ 1Anwendungsbereich
§ 2Vorzeitige Rückzahlung mit Nachlass
§ 3Höhe des Nachlasses, Fälligkeit der Rückzahlung
§ 4Verfahren
§ 5Inkrafttreten
Diese Verordnung gilt für Förderungen, die für Wohnungen im Eigentum oder die Wohnhaussanierung nach dem Salzburger Wohnbauförderungsgesetz 1990 oder früheren Wohnbauförderungsgesetzen zugesichert worden sind. Sie gilt nicht für Förderungen nach dem Salzburger Sonder-Wohnbauförderungsgesetz 2010 oder früheren Sonder-Wohnbauförderungsgesetzen.
(1) Aushaftende Darlehen, die vom Land Salzburg auf Grund von Förderungen gemäß § 1 gewährt und bis zum 31. Dezember 2013 vollständig zugezählt worden sind, können von den Darlehensnehmern unter Gewährung eines Nachlasses vorzeitig zurückbezahlt werden. Als Darlehen im Sinn dieser Verordnung gelten:
(2) Voraussetzungen für eine vorzeitige Rückzahlung gemäß Abs 1 sind:
(3) Ab Beginn des Kalendermonats, das dem Ansuchen auf vorzeitige Rückzahlung folgt, hat die Auszahlung von Annuitätenzuschüssen, die Vorschreibung von Rückzahlungsbeträgen sowie die Auszahlung allfälliger Wohnbeihilfe zu unterbleiben.
(1) Die Höhe des Nachlasses beträgt 10 % des aushaftenden Darlehens zum nächstmöglichen Fälligkeitstermin.
(2) Die Rückzahlung hat in einem Betrag zum nächstmöglichen Fälligkeitstermin zu erfolgen. Als Fälligkeitstermine kommen je nach Wohnbauförderungsgesetz in Betracht:
Wohnbauförderungsgesetz
Fälligkeitstermine
WFG 1954
WFG 1968
April und 1. Oktober bei antizipativer Verzinsung
März und 30. September bei dekursiver Verzinsung
WFG 1984
S.WFG 1990
(1) Ansuchen um die Gewährung einer vorzeitigen Rückzahlung mit Nachlass sind bei der Landesregierung schriftlich einzubringen. Sie können in jeder Lage des Verfahrens schriftlich zurückgezogen werden.
(2) Bei grundbücherlicher Sicherstellung des Darlehens ist dem Ansuchen ein Grundbuchsauszug neuesten Standes beizulegen.
(3) Das Ansuchen ist schriftlich zu erledigen. Wird das Ansuchen abgelehnt, ist dies zu begründen.
(1) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung in Kraft.
(2) Nachlässe können nur auf Grund von Ansuchen gewährt werden, die bis zum 31. März 2016 beim Amt der Landesregierung einlangen.
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