20000956•Salzburger Natur- und Umweltschutz-, Klima- und Energie-Auszeichnungsverordnung
20000956Salzburger Natur- und Umweltschutz-, Klima- und Energie-AuszeichnungsverordnungOrdinance01.06.2015
Verordnung der Salzburger Landesregierung vom 11. Mai 2015 über Auszeichnungen für Verdienste und Leistungen auf den Gebieten des Salzburger Natur- und Umweltschutzes, des Klimas und der Energie (Salzburger Natur- und Umweltschutz-, Klima- und Energie-Auszeichnungsverordnung)
StF: LGBl Nr 48/2015
Auf Grund des § 8 Abs 1 des Salzburger Ehrenzeichengesetzes, LGBl Nr 45/2001, in der geltenden Fassung wird verordnet:
(1) Als Anerkennung für besondere Verdienste und Leistungen auf den Gebieten des Salzburger Natur- und Landschaftsschutzes und, soweit es um den Vollzugsbereich des Landes geht, auf den Gebieten des Umwelt- und Klimaschutzes, der nachhaltigen Entwicklung, der erneuerbaren Energien und der Energieeffizienz wird das Salzburger Umwelt-Verdienstzeichen verliehen.
(2) Die Verleihung erfolgt in Form der Überreichung einer Plakette. Darüber hinaus ist der ausgezeichneten Person eine Verleihungsurkunde auszufolgen, in der auf die Kategorie nach § 2 Abs 1 und das dieser Kategorie zugeordnete Gebiet nach Abs 1, auf dem die ausgezeichneten Verdienste erworben wurden, Bezug genommen wird.
(1) Die Landesregierung kann das Salzburger Umwelt-Verdienstzeichen in den drei Kategorien Naturschutz, Umweltschutz und Klima, sowie Energie an Personen verleihen, die sich
(2) Von der Verleihung sind Personen ausgeschlossen, die wegen eines Verbrechens oder wegen eines Vergehens nach den §§ 180 bis 183 StGB, BGBl Nr 60/1974 in der Fassung des Gesetzes BGBl I Nr 106/2014, gerichtlich verurteilt worden sind.
(1) Zur Erstattung von Verleihungsvorschlägen sind berechtigt:
(2) Jeder Verleihungsvorschlag ist zu begründen. In der Begründung ist die Bedeutung des Engagements für das Land Salzburg näher darzustellen.
(3) Verleihungsvorschläge sind bei der für Umweltschutzangelegenheiten zuständigen Abteilung des Amtes der Landesregierung bis spätestens 30. April eines Kalenderjahres einzureichen.
(4) In einem Kalenderjahr dürfen höchstens 20 Salzburger Umwelt-Verdienstzeichen verliehen werden.
(1) Die Verleihungsvorschläge werden von einem Bewertungsgremium bewertet. Das Bewertungsgremium besteht aus:
(2) Das Bewertungsgremium entscheidet einstimmig über die Bewertung eines Verleihungsvorschlags. Stimmenthaltung ist unzulässig. In der Bewertung ist auszusprechen, ob der Verleihungsvorschlag unterstützt wird oder nicht.
(3) Die vom Bewertungsgremium bewerteten Vorschläge sind der Landesregierung vorzulegen.
Das Salzburger Umwelt-Verdienstzeichen ist eine Plakette. Auf der einen Seite der Plakette ist das „Igel-Blatt-Fisch-Auge“ dargestellt. Die andere Seite der Plakette enthält einen gravierten Schriftzug, aus dem sich ergibt, für Verdienste um welches Gebiet im Sinn des § 1 Abs 1 das Salzburger Umwelt-Verdienstzeichen verliehen wird.
Eine Verurteilung im Sinn von § 2 Abs 2 bewirkt den Verlust einer bereits verliehenen Auszeichnung.
Diese Verordnung tritt mit 1. Juni 2015 in Kraft.
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