Verordnung der Salzburger Landesregierung vom 15. Juni 2015 über die Entbindung von Rechtsträgern von der Verpflichtung zur Trennung der Aufbau- und Ablauforganisation für Finanzgeschäfte
StF: LGBl Nr 54/2015
Auf Grund des § 5 Abs 2 des Salzburger Finanzgebarungsgesetzes – S.FG, LGBl Nr 59/2013, wird verordnet:
§ 1
Gemeinden, Gemeindeverbände und sonstige Rechtsträger im Sinn von § 2 Z 3 lit e S.FG werden von der Einhaltung der gemäß § 5 Abs 1 S.FG bestehenden Verpflichtung zur Trennung der Aufbau- und Ablauforganisation im Umfang gemäß § 2 entbunden, wenn folgende Voraussetzungen vorliegen:
§ 2
Die Entbindung gemäß § 1 gilt nur für Finanzgeschäfte, die abgeschlossen worden sind:
§ 3
Insoweit im Rahmen dieser Verordnung auf die VRV 1997 Bezug genommen wird, gilt dies als Verweisung auf die Voranschlags- und Rechnungsabschlussverordnung 1997 – VRV 1997, BGBl Nr 787/1996, in der Fassung, die sie durch Änderungen bis zur Verordnung BGBl II Nr 118/2007, diese einschließend, erhalten hat.
§ 4
Diese Verordnung tritt mit 19. Juni 2015 in Kraft.