20001009•Mooshamer Moos Ost – Europaschutzgebietsverordnung
20001009Mooshamer Moos Ost – EuropaschutzgebietsverordnungOrdinance01.03.2016
Verordnung der Salzburger Landesregierung vom 8. Februar 2016, mit der ein Teil des in der Gemeinde Unternberg gelegenen geschützten Landschaftsteils „Mooshamer Moos“ zum Europaschutzgebiet erklärt wird (Mooshamer Moos Ost – Europaschutzgebietsverordnung)
StF: LGBl Nr 13/2016
Auf Grund des § 22a des Salzburger Naturschutzgesetzes 1999, LGBl Nr 73, in der geltenden Fassung wird verordnet:
Im RIS seit
29.02.2016
(1) Die im Gebiet der Gemeinde Unternberg, politischer Bezirk Tamsweg, innerhalb des geschützten Landschaftsteils „Mooshamer Moos“ nordöstlich der Murtal-Bundesstraße B 96 gelegene Grundparzelle 306/1, KG Voidersdorf, wird zum Europaschutzgebiet erklärt. Es führt die Bezeichnung „Europaschutzgebiet Mooshamer Moos Ost“.
(2) Die Grenzen des Schutzgebietes sind in einem Lageplan im Maßstab 1 : 2.500 festgelegt. Dieser Plan ist ein wesentlicher Bestandteil dieser Verordnung und liegt beim Amt der Salzburger Landesregierung, bei der Bezirkshauptmannschaft Tamsweg und bei der Gemeinde Unternberg während der für den Parteienverkehr bestimmten Amtsstunden (§ 13 Abs 5 AVG) zur allgemeinen Einsicht auf.
Diese Verordnung dient der Erhaltung oder Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustandes der in der Anlage angeführten, auf Grund der FFH-Richtlinie geschützten Tierarten.
Im RIS seit
24.02.2026
(1) Im Schutzgebiet sind alle Eingriffe in die Natur untersagt.
(2) Vom Verbot ausgenommen sind lediglich:
(3) Als verbotene Eingriffe im Sinne des Abs. 1 gelten auch:
Die Landesregierung kann auf Ansuchen im Einzelfall Ausnahmen von den Verboten des § 3 bewilligen, soweit diese Maßnahmen keine erhebliche Beeinträchtigung des Erhaltungszieles gemäß § 2 bewirken.
Die Kennzeichnung des Schutzgebietes erfolgt durch Tafeln, die die Aufschrift „Europaschutzgebiet Mooshamer Moos Ost“ und das Salzburger Landeswappen tragen. Weitere, dem Schutzzweck entsprechende Hinweise sind zulässig.
Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen des § 3 oder der gemäß § 4 erlassenen Bescheide sowie die Beschädigung, eigenmächtige Entfernung, Verdeckung oder eine sonstige Beeinträchtigung der Wirksamkeit der Kennzeichnung des Schutzgebietes werden als Verwaltungsübertretungen gemäß § 61 des Salzburger Naturschutzgesetzes 1999 bestraft.
Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen, ABl Nr L 206 vom 22. Juli 1992, in der Fassung der Richtlinie (EU) 2025/1237 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 2025 zur Änderung der Richtlinie 92/43/EWG des Rates in Bezug auf den Schutzstatus des Wolfs (Canis lupus), ABl Nr L 2025/1237 vom 24. Juni 2025.
Im RIS seit
24.02.2026
(1) Diese Verordnung tritt mit 1. März 2016 in Kraft.
(2) Die §§ 2 und 7 sowie die Anlage in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 14/2026 treten mit 1. März 2026 in Kraft.
Im RIS seit
24.02.2026
Im RIS seit
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