20001038•Landes-Sonderpensionengesetz
20001038Landes-SonderpensionengesetzLaw01.08.2016
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"19 Dienstrecht"
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}Gesetz über Sonderpensionen landes- und gemeindenaher Einrichtungen (Landes-Sonderpensionengesetz – L-SPG)
StF: LGBl Nr 63/2016 (Blg LT 15. GP: RV 344, AB 400, jeweils 4. Sess)
Der Salzburger Landtag hat beschlossen:
Im RIS seit
29.07.2016
(1) Dieses Gesetz regelt die Verpflichtung zur Entrichtung von Pensionssicherungsbeiträgen durch ehemalige Funktionärinnen bzw Funktionäre und Bedienstete folgender Rechtsträger:
(2) Ausgenommen vom Anwendungsbereich sind Ruhe- und Versorgungsbezüge, für die sich die Verpflichtung zur Entrichtung entsprechender Pensionssicherungsbeiträge oder anders bezeichneter Beiträge mit gleicher Wirkung bereits aus anderen landesgesetzlichen Bestimmungen ergibt.
(1) Von Ruhe- und Versorgungsgenüssen aus direkten Leistungszusagen der unter § 1 Abs 1 fallenden Rechtsträger ist, soweit diese den Betrag von 4.860 € überschreiten, ein Pensionssicherungsbeitrag an die jeweils auszahlenden Stelle nach Maßgabe folgender Bestimmungen zu leisten:
(2) Der Pensionssicherungsbeitrag gemäß Abs 1 ist auch von zu den Ruhe- und Versorgungsbezügen gebührenden Sonderzahlungen zu entrichten.
(3) Die im Abs 1 enthaltenen Eurobeträge sind von der Landesregierung jährlich zu Jahresanfang, beginnend für das Jahr 2017, im gleichen Ausmaß zu erhöhen, in dem die monatliche Höchstbeitragsgrundlage nach § 45 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes – ASVG, BGBl Nr 189/1955, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl I Nr 162/2015, erhöht wird. Diese Verordnung kann auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden. Der Zeitraum der Rückwirkung darf drei Monate nicht übersteigen.
Dieses Gesetz tritt mit 1. August 2016 in Kraft.