20001044•Schifffahrtspolizeiliche Verkehrsbeschränkungen auf dem Aber- oder Wolfgangsee
20001044Schifffahrtspolizeiliche Verkehrsbeschränkungen auf dem Aber- oder WolfgangseeOrdinance22.09.2016
Verordnung des Landeshauptmannes von Salzburg vom 12. September 2016 über schifffahrtspolizeiliche Verkehrsbeschränkungen auf dem Aber- oder Wolfgangsee
StF: LGBl Nr 76/2016
Auf Grund der §§ 16 Abs 1 Z 1, 3, 4 und 5, 17 Abs 2 Z 1 und Abs 4 sowie 37 Abs 5 des Schifffahrtsgesetzes – SchFG, BGBl I Nr 62/1997, in der geltenden Fassung wird verordnet:
Schifffahrt
Schiffahrt
Im RIS seit
19.09.2016
(1) Die Bestimmungen dieser Verordnung gelten für den im Bundesland Salzburg gelegenen Teil des Aber- oder Wolfgangsees, im Folgenden als „See“ bezeichnet.
(2) Im Sinn dieser Verordnung gelten als:
Schifffahrt
Schiffahrt
Im RIS seit
19.09.2016
(1) Auf dem See ist verboten:
(2) Die Anzahl der Motorfahrzeuge mit einem Verbrennungsmotor, die für die gewerbsmäßige Ausübung der Schifffahrt (§ 77 Abs 1 Z 1 bis 7 SchFG) oder zur Schulung von Führern von Motorfahrzeugen eingesetzt werden dürfen, wird – bezogen auf die von der Behörde vergebenen Konzessionen – mit 25 beschränkt.
Schifffahrt
Schiffahrt
Im RIS seit
19.09.2016
(1) In den Schutzzonen gemäß Abs 2 bis 5 ist das Setzen von Bojen verboten. Die in den Abs 2 bis 4 genannten Verbote gelten vom 15. Mai bis 15. September, die Verbote nach Abs 5 während der jährlichen Betriebszeit der Linienschifffahrt.
(2) In den nachstehend umschriebenen Schutzzonen ist der Betrieb von Motorfahrzeugen mit Verbrennungsmotoren oder mit mehr als 500 Watt leistenden Elektromotoren verboten:
(3) Bis 80 m seewärts vor dem Bereich des Strandbades in der Gemeinde St Gilgen – das ist von der Einmündung des Oppenauerbaches in den See an der östlichen Ecke der GP 368/2, KG St Gilgen, bis zur südöstlichen Begrenzung der GP 924/11, KG St Gilgen – ist der Betrieb von Fahrzeugen und Schwimmkörpern verboten, ausgenommen die auf kürzest möglichem Weg in bzw aus Richtung Süden erfolgende Ab- und Zufahrt mit Elektro- oder Ruderfahrzeugen von bzw. zu einem am Rand des Strandbades für Zwecke der gewerblichen Bootsvermietung zu errichtenden Bootssteg.
(4) Im Gemeindegebiet Strobl ist in der als Fischereischongebiet gekennzeichneten Seefläche zwischen der Einmündung des Mühlbaches beim Zirlgut und dem sogenannten Felmayrspitz vom Schilfgürtel aus in einer Ausdehnung von 150 m seewärts der Betrieb von Fahrzeugen und Schwimmkörpern verboten.
(5) Beim Einfahren in die nachstehend beschriebene Schifffahrtsrinne haben die Betreiber von Fahrzeugen und Schwimmkörpern besondere Vorsicht walten zu lassen und eine Geschwindigkeit von höchstens 15 km/h einzuhalten. Dieses Gebot gilt in einer 70 m breiten und 485 m langen rechteckigen Schifffahrtsrinne, die ungefähr in der Mitte der durch die Schwemmkegel des Zinkenbaches und des Dietlbaches gebildeten See-Enge mit einer unter 130 Grad gegen die Nordsüdrichtung verlaufenden Achse, beginnend ab der Höhe der Mündung des Dietlbaches in Südosten bis auf die Höhe der Gemeindestraße GP 187/3, KG Ried, im Nordwesten verläuft. Die südliche Begrenzungslinie der Schifffahrtsrinne nimmt ihren Anfang auf der gedachten Verbindungslinie zwischen dem nördlichen Eckpunkt der GP 2/1, KG Gschwand, und dem westlichen Eckpunkt der GP 279/55, KG Ried, 132 m vom erstgenannten Grenzpunkt entfernt, und endet auf der gedachten Verbindungslinie zwischen dem nördlichen Eckpunkt der GP 146, KG Gschwand, und dem südlichen Eckpunkt der GP 186, KG Ried, 140 m vom erstgenannten Grenzpunkt entfernt.
Schifffahrt
Schiffahrt
Im RIS seit
19.09.2016
(1) Die Start- und Landegassen gemäß Abs 2 sind der Ausübung des Wasserschifahrens oder ähnlicher Arten des Wassersports durch dazu Berechtigte vorbehalten.
(2) Start- und Landegassen sind:
Schifffahrt
Schiffahrt
Im RIS seit
19.09.2016
Für die im Folgenden angeführten Fahrten oder Fahrzeuge gelten die in den jeweiligen Zeilen durch das Symbol „X“ gekennzeichneten Ausnahmen von den Verboten der §§ 2, 3 und 4:
Fahrten oder Fahrzeuge
Ausnahme vom Verbot des
§ 2
§ 3
§ 4
Z 1a
Z 1b
Z 2
Z 3
Z 4
Z 5
Z 6
Z 7
Fahrten
des Bundesheeres
im Einsatz
oder in Aus-
übung des
Dienstes
X
X
X
X
X
X
X
X
X
X
bei Ausbild-
ungsfahrten
X
X
Fahrten
der Bundespolizei
im Einsatz
oder in Aus-
übung des
Dienstes
X
X
X
X
X
X
X
X
X
X
bei Ausbild-
ungsfahrten
X
X
Fahrten
der Feuerwehr
im Einsatz
oder in Aus-
übung des
Dienstes
X
X
X
X
X
X
X
X
X
X
bei Ausbild-
ungsfahrten
X
X
Fahrten
des Rett-
ungsdienstes
im Einsatz
oder in Aus-
übung des
Dienstes
X
X
X
X
X
X
X
X
X
X
bei Ausbild-
ungsfahrten
X
X
Fahrten
des gewässerkund-
lichen
Dienstes
im Einsatz
X
X
X
X
X
X
X
X
bei Ausbild-
ungsfahrten
X
Fahrten zur
Seenreinhaltung
X
X
X
X
X
X
X
X
Fahrten bei Veranstalt-
ungen, deren Proben und
Übungen im Veranstal-
tungsbereich
X
X
X
X
X
X
X
X
X
X
Fahrten zur Vornahme
von Arbeiten
X
X
X
X
X
X
X
X
X
X
Fahrzeuge, die Sportruderboote, Segelboote oder Windsurfer bei Übungs-, Trainings- und Veranstaltungsfahrten begleiten
X
X
X
X
X
X
X
X
X
Fahrzeuge der gewerbebe-
hördlich berechtigten Bootsbauer (Boots-
bau uneingeschränkt) mit dem Standort
in einer Gemeinde am See
X
X
X
X
X
X
X
X
X
Fahrzeuge im Rahmen der
gewerblichen Ausübung
eines Fischereirechts
X
X
X
X
Fahrzeuge zur Ausübung
des gewerbsmäßigen Fährverkehrs
X
X
Schleppfahrzeuge
X
X
Fahrzeuge zur gewerbsmäß-
igen Ausübung der Schiff-
fahrt
X
X
Unterrichts- und behördliche
Prüfungsfahrten im Rahmen
der Tätigkeit einer bewill-
igten Schiffsführerschule in
den Gemeinden St Gilgen,
Strobl und St Wolfgang zur
Ausbildung von Motorboot-
führern
X
Fahrten zur behördlichen
Überprüfung der Fahrtaug-
lichkeit von Fahrzeugen
X
X
X
Fahrgastschiffe mit mehr als
20 zugelassenen Fahrgast-
plätzen im Linienverkehr
oder im Gelegenheitsverkehr
X
Fahrzeuge von Verfügungs-
berechtigten über Lan-
dungsplätze
X
Anmerkungen:
Die Ausnahmen gelten nicht an Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen.
Die Ausnahmen gelten nur nach Maßgabe einer gesonderten Bewilligung der in der Hauptsache zuständigen Behörde, bei deren Erteilung durch sachliche, örtliche und zeitliche Einschränkungen auf das unumgängliche Ausmaß der Fahrten sowie auf den gebotenen Schutz von Personen, von Tieren, insbesondere von Fischen, und von Pflanzen sowie auf den Schutz der Ufer und auf das Interesse der Erholungsuchenden an der Beschränkung der Belästigungen durch Lärm, Luft- und Wasserverunreinigung Bedacht genommen wurde.
Die Ausnahmen gelten nicht für die Verwendung von Fahrzeugen mit Innenbord-Verbrennungsmotoren in der Zeit von 21:00 Uhr bis 7:00 Uhr des Folgetages (Nachtfahrverbot) sowie an Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen in den Monaten Mai, Juni und September.
Diese Ausnahmen gelten nur für Fahrzeuge außer Sportfahrzeuge, die den weißen Ball gemäß § 61 SFVO führen.
Diese Ausnahmen gelten nur für Inhaber einer vor dem 11. Juli 1990 erworbenen Konzession zur gewerbsmäßigen Ausübung des Fährverkehrs.
Diese Ausnahmen gelten nur für jeweils ein Schleppfahrzeug der am See gewerbebehördlich berechtigten Bootsvermieter.
Diese Ausnahme gilt nicht in der Zeit von 21:00 Uhr bis 7:00 Uhr des Folgetages (Nachtfahrverbot).
Diese Ausnahmen gelten nicht in der Zeit von 21:00 Uhr bis 7:00 Uhr des Folgetages (Nachtfahrverbot) sowie an Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen in den Monaten Mai, Juni, Juli, August und September.
Diese Ausnahme gilt nur für Verfügungsberechtigte über einen gemäß § 6 nachgewiesenen Landungsplatz für jeweils ein Fahrzeug mit einem Verbrennungs-Innenbordmotor je Landungsplatz
Schifffahrt
Schiffahrt
Im RIS seit
30.08.2021
(1) Als Nachweis der Verfügungsberechtigung über einen Landungsplatz gilt:
(2) Die zuständige Gemeinde hat befristet ausgestellte Bestätigungen über Landungsplätze zu verlängern oder neu auszustellen, wenn
Schifffahrt
Schiffahrt
Im RIS seit
19.09.2016
Die sich aus den §§ 3 und 4 ergebenden Verbote sind durch Schifffahrtszeichen gemäß § 25 SchFG entsprechend der Anlage 4 SFVO kundzumachen.
Schifffahrt
Schiffahrt
Im RIS seit
19.09.2016
Bewilligungsbescheide, die eine Ausnahme gemäß § 5 bewirken oder Nachweise gemäß § 6 sind bei der Inanspruchnahme einer dieser Ausnahmen mitzuführen und auf Verlangen den Organen der Behörden und der Bundespolizei auszufolgen.
Schifffahrt
Schiffahrt
Im RIS seit
19.09.2016
Wer gegen die Vorschriften dieser Verordnung verstößt, begeht, wenn die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und wird nach Maßgabe des § 42 Abs 1 SchFG bestraft.
Schifffahrt
Schiffahrt
Im RIS seit
19.09.2016
Die in dieser Verordnung enthaltenen Verweisungen auf Bundesgesetze und Verordnungen gelten als solche auf jene Fassung, die sie durch Änderungen bis zum nachfolgend zitierten Rechtsakt, diesen einschließend, erhalten haben:
Schifffahrt
Schiffahrt
Im RIS seit
30.08.2021
(1) Diese Verordnung tritt mit 22. September 2016 in Kraft. Die sich aus den §§ 3 und 4 ergebenden Verbote treten mit Anbringung der diesbezüglichen Schifffahrtszeichen in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Verordnung des Landeshauptmannes von Salzburg über schifffahrtspolizeiliche Regelungen auf dem Aber- oder Wolfgangsee (Schifffahrtspolizei-Verordnung für den Wolfgangsee), LGBl Nr 30/1998, in der Fassung der Verordnungen LGBl Nr 67/1999, LGBl Nr 13/2001 und LGBl Nr 44/2005 außer Kraft.
(3) § 5 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 102/2017 tritt mit 10. November 2017 in Kraft.
(4) Die §§ 5 und 10 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 86/2020 treten mit 6. August 2020 in Kraft.
(5) Die §§ 5 und 10 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 74/2021 treten mit dem auf deren Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
Schifffahrt
Schiffahrt
Im RIS seit
30.08.2021
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