20001045•Schifffahrtspolizeiliche Verkehrsbeschränkungen auf bestimmten Seen
20001045Schifffahrtspolizeiliche Verkehrsbeschränkungen auf bestimmten SeenOrdinance07.10.2016
Verordnung des Landeshauptmannes von Salzburg vom 26. September 2016 über schifffahrtspolizeiliche Verkehrsbeschränkungen auf bestimmten Seen
StF: LGBl Nr 78/2016
Auf Grund der §§ 16 Abs 1 Z 1, 3, 4 und 5, 17 Abs 2 Z 1 und Abs 4 sowie 37 Abs 5 des Schifffahrtsgesetzes, BGBl I Nr 62/1997, in der geltenden Fassung wird verordnet:
Im RIS seit
07.10.2016
(1) Die Bestimmungen dieser Verordnung gelten für die in der Anlage 1 Z 5 des Schifffahrtsgesetzes angeführten Seen, im Folgenden als „Seen“ bezeichnet, ausgenommen den Aber- oder Wolfgangsee, den Niedertrumer See (Mattsee) und den Zeller See.
(2) Im Sinn dieser Verordnung gelten als:
Im RIS seit
07.10.2016
Auf den Seen ist verboten:
Im RIS seit
07.10.2016
(1) Für die im Folgenden angeführten Fahrzeuge oder Fahrten gelten die in den jeweiligen Zeilen durch das Symbol „X“ gekennzeichneten Ausnahmen von den Verboten des § 2:
Fahrten oder Fahrzeuge
Ausnahme vom Verbot des § 2
Anmerkungen
Z 1a
Z 1b
Z 2
Z 3
Fahrten des Bundes-heeres
im Einsatz oder in Ausübung des Dienstes
X
X
X
X
bei Ausbildungsfahrten
X
X
X
X
Fahrten der Bundes-polizei
im Einsatz oder in Ausübung des Dienstes
X
X
X
X
bei Ausbildungsfahrten
X
X
X
X
Fahrten der Feuerwehr
im Einsatz oder in Ausübung des Dienstes
X
X
X
X
bei Ausbildungsfahrten
X
X
X
X
Fahrten des Rettungsdienstes
im Einsatz oder in Ausübung des Dienstes
X
X
X
X
bei Ausbildungsfahrten
X
X
X
X
Fahrten des gewässerkundlichen Dienstes, die zur Seenreinhaltung eingesetzt werden
im Einsatz
X
X
X
X
bei Ausbildungsfahrten
X
X
X
X
Fahrzeuge bei der Ausübung der Berufsfischerei
X
X
X
Fahrten bei Veranstaltungen, deren Proben und Übungen im Veranstaltungsbereich
X
X
X
X
Fahrten zur Vornahme von Arbeiten
X
X
X
X
Schleppfahrzeuge
X
X
X
Anmerkungen:
Die Ausnahmen gelten nicht für Sportfahrzeuge.
Die Ausnahmen gelten nur nach Maßgabe einer Bewilligung der in der Hauptsache zuständigen Behörde, bei deren Erteilung durch sachliche, örtliche und zeitliche Einschränkungen auf das unumgängliche Ausmaß der Fahrten sowie auf den gebotenen Schutz von Personen, von Tieren, insbesondere von Fischen, und von Pflanzen sowie auf den Schutz der Ufer und auf das Interesse der Erholungsuchenden an der Beschränkung der Belästigungen durch Lärm, Luft- und Wasserverunreinigung Bedacht genommen wurde.
Die Ausnahmen gelten nach Maßgabe einer Bewilligung gemäß Anmerkung 2) nur für je ein Schleppfahrzeug der am See gewerbebehördlich berechtigten Bootsvermieter und Schiffsführerschulen für Segelfahrzeuge.
(2) Bewilligungsbescheide, die eine Ausnahme gemäß Abs 1 bewirken, sind bei der Inanspruchnahme einer dieser Ausnahmen mitzuführen und auf Verlangen den Organen der Behörden und der Bundespolizei auszufolgen.
Im RIS seit
07.09.2021
(1) Auf dem Wallersee gelten zusätzlich zu den im § 3 festgelegten Ausnahmen die folgenden weiteren Ausnahmen von den Verboten des § 2 Z 1a, 1b und 2 für jeweils ein Fahrzeug zu den nachstehenden Zwecken im unbedingt erforderlichen Ausmaß:
Zweck
zeitlicher Geltungsbereich der Ausnahme
Sicherung und Begleitung von Ausbildungs- und Trainingsfahrten
mit Ruderfahrzeugen
an Werktagen von 7:30 bis 10:30 Uhr und von 16:00 bis 18:00 Uhr
an Sonn- und Feiertagen von 8:00 bis 10:00 Uhr
mit Segelfahrzeugen
an Werktagen von 12:00 bis 17:30 Uhr
an Sonn- und Feiertagen von 10:00 bis 12:00 Uhr
täglich von 10:00 bis 17:30 Uhr während einer Kalenderwoche pro Kalenderjahr
Sicherung und Begleitung bei Veranstaltungen, deren Proben und Übungen im Veranstaltungsbereich, wenn dafür eine behördliche Bewilligung nicht erforderlich ist
mit Ruderfahrzeugen
an Werktagen von 7:30 bis 10:30 Uhr und von 16:00 bis 18:00 Uhr
an Sonn- und Feiertagen von 8:00 bis 10:00 Uhr
mit Segelfahrzeugen
an Werktagen von 12:00 bis 17:30 Uhr
an Sonn- und Feiertagen von 10:00 bis 12:00 Uhr
(2) Bei Inanspruchnahme einer Ausnahme gemäß Abs 1 darf außer zum An- oder Ablegen nicht näher als 200 Meter an das Ufer, einen dem Ufer vorgelagerten Schilfgürtel (Uferzone) oder an Bestände von Schilf, Binsen oder sonstigen Wasserpflanzen herangefahren werden.
(3) Die Ausnahme des Abs 1 gilt nicht für die Seekirchner Bucht und die den Naturschutzgebieten Wallersee-Bayrhamer Spitz und Wallersee-Fischtaginger Spitz vorgelagerten Wasserflächen, die südwestlich einer gedachten Verbindungslinie zwischen dem nördlichen Grenzpunkt der Grundparzellen 969 (Seefläche) und 869/1 (Eisenbahntrasse), je KG 56317 Seewalchen, im Norden und dem nordwestlichen Grenzpunkt der Grundparzelle 647/3, KG 56315 Seewalchen-Land, zur Grundparzelle 969, KG 56317 Seewalchen, im Süden liegt.
Im RIS seit
07.10.2016
Wer gegen die Vorschriften dieser Verordnung verstößt, begeht, wenn die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und wird nach Maßgabe des § 42 Abs 1 SchFG bestraft.
Im RIS seit
07.10.2016
Die in dieser Verordnung enthaltenen Verweisungen auf Bundesgesetze und Verordnungen gelten als solche auf jene Fassung, die sie durch Änderungen bis zum nachfolgend zitierten Rechtsakt, diesen einschließend, erhalten haben:
Im RIS seit
07.09.2021
(1) Diese Verordnung tritt mit 7. Oktober 2016 in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Verordnung des Landeshauptmannes von Salzburg über schifffahrtspolizeiliche Verkehrsbeschränkungen auf bestimmten Seen des Landes Salzburg, LGBl Nr 41/1999, in der Fassung der Verordnungen LGBl Nr 90/2000, 15/2001, 24/2004, 44/2005, 59/2006, 94/2009 und 32/2016, außer Kraft.
(3) Die §§ 3 Abs 1 und (§) 6 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 75/2021 treten mit dem auf deren Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
Im RIS seit
07.09.2021
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