Verordnung der Salzburger Landesregierung vom 27. September 2016 betreffend die Zulässigkeit der Verwendung bestimmter Grundflächen in der Marktgemeinde Bad Hofgastein für Handelsgroßbetriebe aus überörtlicher Sicht (Standortverordnung Marktgemeinde Bad Hofgastein – Projekt im Bereich der GP 527/3, KG 55002)
StF: LGBl Nr 79/2016
Auf Grund des § 14 des Salzburger Raumordnungsgesetzes 2009 – ROG 2009, LGBl Nr 30, in der geltenden Fassung wird verordnet:
§ 1
(1) Vom Standpunkt der überörtlichen Raumplanung ist die Verwendung von Teilflächen der Grundstücke Nr 527/1 und 527/3, jeweils KG 55002 Bad Hofgastein, für Handelsgroßbetriebe der Kategorie Verbrauchermärkte bis zu einer Gesamtverkaufsfläche von 1.350 m² zulässig.
(2) Die von Abs 1 erfassten Flächen sind in der einen wesentlichen Bestandteil dieser Verordnung bildenden Anlage festgelegt.
§ 2
Die Entscheidung der Gemeindevertretung der Marktgemeinde Bad Hofgastein über eine damit übereinstimmende Ausweisung der Grundflächen im Flächenwidmungsplan der Gemeinde ist davon unabhängig zu treffen.
§ 3
Diese Verordnung tritt mit 1. November 2016 in Kraft. Sie tritt außer Kraft, wenn innerhalb von fünf Jahren ab ihrem Inkrafttreten keine ihr entsprechende Bebauung begonnen wird.