20001086•Salzburger Wettunternehmergesetz
20001086Salzburger WettunternehmergesetzLaw01.05.2023
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}Gesetz vom 22. März 2017 über die Ausübung der Tätigkeit von Wettunternehmern im Land Salzburg (Salzburger Wettunternehmergesetz - S.WuG)
StF: LGBl Nr 32/2017 (Blg LT 15. GP: RV 179, AB 206, jeweils 5. Sess)
Der Salzburger Landtag hat beschlossen:
Im RIS seit
28.04.2023
(1) Dieses Gesetz regelt die Ausübung der Tätigkeit von Wettunternehmern in Wettannahmestellen und im Internet im Land Salzburg.
(2) Dieses Gesetz dient folgenden Zielen:
(3) Durch dieses Gesetz werden die Zuständigkeiten des Bundes, im Besonderen in den Angelegenheiten des Glücksspielmonopols, nicht berührt.
Im RIS seit
19.05.2017
(1) Als Wette im Sinn dieses Gesetzes gilt die Verabredung eines Preises zwischen zwei oder mehreren Personen über den unbekannten Ausgang eines zum Zeitpunkt des Abschlusses der Verabredung festgelegten Ereignisses oder über den Eintritt eines bestimmten Umstandes im Zusammenhang mit einem solchen Ereignis, wenn der Ausgang des Ereignisses oder der Eintritt des bestimmten Umstandes nicht ausschließlich oder vorwiegend vom Zufall abhängt.
(2) Wetten können aus Anlass sportlicher, politischer, kultureller, gesellschaftlicher oder sonstiger geeigneter Ereignisse abgeschlossen werden.
(3) Spiele im Sinn des § 4 des Glücksspielgesetzes gelten nicht als Wetten.
Im RIS seit
19.05.2017
Im Sinn dieses Gesetzes gilt als:
Im RIS seit
05.08.2019
(1) Die gewerbsmäßige Ausübung der Tätigkeit eines Buchmachers, Totalisateurs oder Wettvermittlers in einer oder mehreren Betriebsstätten im Land Salzburg bedarf einer Bewilligung der Landesregierung.
(2) Keiner Bewilligung für die Ausübung der Tätigkeit eines Wettvermittlers bedarf die Vermittlung von Wettkunden an einen Buchmacher in einer Wettannahmestelle des Buchmachers, an den die Vermittlung vorgenommen wird.
Im RIS seit
19.05.2017
(1) Die Bewilligung für die Ausübung der Tätigkeit eines Buchmachers ist einer natürlichen Person zu erteilen, wenn diese
(2) Die Bewilligung für die Ausübung der Tätigkeit eines Buchmachers ist einer juristischen Person oder einer eingetragenen Personengesellschaft zu erteilen, die
Im RIS seit
28.04.2023
(1) Eine Bewilligung für die Ausübung der Tätigkeit eines Totalisateurs oder eines Wettvermittlers ist einer natürlichen Person zu erteilen, wenn diese
(2) Die Bewilligung für die Ausübung der Tätigkeit eines Totalisateurs oder Wettvermittlers ist einer juristischen Person oder einer eingetragenen Personengesellschaft zu erteilen, die
Im RIS seit
28.04.2023
(1) Die erforderliche Zuverlässigkeit ist nicht gegeben, wenn der Betreffende
(2) Die erforderliche Zuverlässigkeit ist ferner nicht gegeben, wenn der Betreffende von einem ausländischen Gericht oder einer ausländischen Behörde verurteilt oder bestraft worden ist und diese Verurteilung oder Bestrafung angesichts ihrer Höhe oder des zugrunde liegenden Delikts einer Verurteilung oder Bestrafung nach Abs 1 Z 1 bis 8 oder 9 entspricht. In Bezug auf die Tilgung (Abs 1 Z 1, 2 und 8) ist die Anwendbarkeit des Tilgungsgesetzes 1972 zu fingieren.
Im RIS seit
05.08.2019
Der Nachweis der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit ist durch eine Kreditrahmenbestätigung eines in der Europäischen Union oder eines in einem nach dem Recht der Europäischen Union gleichgestellten Staat gelegenen Geldinstituts mit einer Gültigkeitsdauer von mindestens einem Jahr und in folgender Höhe zu erbringen:
Im RIS seit
19.05.2017
Das Wettreglement hat jedenfalls zu enthalten:
Im RIS seit
19.05.2017
(1) Der Nachweis der notwendigen fachlichen Befähigung zur Ausübung der Tätigkeit eines Buchmachers wird erbracht durch:
(2) Die Berufspraxis muss in einem Wettunternehmen oder im Rahmen der Ausübung einer vergleichbaren Tätigkeit zurückgelegt worden sein.
(3) Auf die Anerkennung von fremden Berufsausbildungen und -qualifikationen findet das Salzburger Berufsqualifikationen-Anerkennungsgesetz (BQ-AnerG) Anwendung. Die Anforderungen nach Abs 1 entsprechen:
Im RIS seit
10.04.2020
(1) Die erforderliche Bewilligung gemäß § 4 ist erstmalig auf 2 Jahre zu befristen. Auf Antrag ist die Bewilligung um jeweils 5 Jahre zu verlängern.
(2) Ein Antrag auf Erteilung einer Bewilligung hat alle zur Beurteilung des Vorliegens der Voraussetzungen der §§ 5 und 6 erforderlichen Angaben zu enthalten. Im Antrag sind die Standorte der vorgesehenen Betriebsstätten genau zu bezeichnen und die für die Wettannahmestellen verantwortlichen Personen (§ 18) bekannt zu geben. Dem Antrag sind jedenfalls die folgenden Unterlagen anzuschließen:
(3) Personen, die Staatsangehörige eines anderen Staates sind und die sich noch nicht mindestens seit fünf Jahren ununterbrochen und rechtmäßig in Österreich aufhalten, haben dem Antrag einen von der dort zuständigen Behörde ausgestellten entsprechenden, einer Strafregisterbescheinigung vergleichbaren Nachweis anzuschließen. Werden dort solche Nachweise nicht ausgestellt, kann die Zuverlässigkeit auch durch eine eidesstattliche Erklärung oder, wenn in dem betreffenden Staat auch eine solche nicht vorgesehen ist, durch eine feierliche Erklärung vor einer zuständigen Stelle dieses Staates nachgewiesen werden, dass kein die Zuverlässigkeit im Sinn des § 7 ausschließender Umstand vorliegt.
(4) Die Bewilligung ist mit schriftlichem Bescheid zu erteilen. Im Spruchteil des Bewilligungsbescheides sind jedenfalls anzugeben:
(5) Ergibt sich nach Erteilung der Bewilligung, dass die Bedingungen oder Auflagen im Bewilligungsbescheid nicht ausreichen, um eine ordnungsgemäße, an den Zielen des § 1 Abs 2 orientierte Ausübung der Tätigkeit zu gewährleisten oder sonstige öffentliche Interessen zu wahren, hat die Landesregierung die zur Beseitigung der dadurch bedingten Fehlentwicklungen oder Auswirkungen erforderlichen anderen oder zusätzlichen Bedingungen und Auflagen vorzuschreiben.
(6) Der Bewilligungsbescheid ist der zuständigen Fachgruppe in der Wirtschaftskammer Salzburg, der Gemeinde des Sitzes des Wettunternehmers und den Gemeinden, in denen sich Standorte von Betriebsstätten befinden, sowie den jeweiligen Bezirksverwaltungsbehörden mitzuteilen.
Im RIS seit
05.08.2019
(1) Der Wettunternehmer hat der Landesregierung das Ausscheiden des Betriebsleiters oder den nachträglichen Wegfall einer der Voraussetzungen der §§ 5 Abs 2 Z 2 oder 6 Abs 2 Z 2 in der Person des Betriebsleiters binnen einer Woche mitzuteilen.
(2) In den Fällen des Abs 1 darf die Tätigkeit eines Wettunternehmers auf Grund der erteilten Bewilligung ohne Betriebsleiter für höchstens weitere sechs Monate, gerechnet ab dem Zeitpunkt des Eintritts eines solchen Umstands, weiter ausgeübt werden, wenn nicht innerhalb dieser Frist die Genehmigung der Bestellung eines neuen Betriebsleiters, der die Voraussetzungen der §§ 5 Abs 2 Z 2 oder 6 Abs 2 Z 2 erfüllt, rechtskräftig erteilt wurde.
(3) Die Landesregierung hat diese Frist zu verkürzen, wenn eine ordnungsgemäße Ausübung der Tätigkeit ohne Betriebsleiter nicht gewährleistet ist oder in den vorangegangenen zwei Jahren vor dem Eintritt eines Umstandes gemäß Abs 1 die Tätigkeit insgesamt länger als sechs Monate ohne Betriebsleiter ausgeübt wurde.
(4) Nach Ablauf der Frist gemäß Abs 2 oder 3 darf die Tätigkeit bis zur rechtskräftigen Genehmigung der Bestellung eines neuen Betriebsleiters, der die Voraussetzungen der §§ 5 Abs 2 Z 2 oder 6 Abs 2 Z 2 erfüllt, nicht weiter ausgeübt werden.
(5) Auf die Erteilung der Genehmigung der Bestellung eines neuen Betriebsleiters ist § 11 Abs 2, 3 und 6 sinngemäß anzuwenden.
Im RIS seit
19.05.2017
(1) Die Bewilligung erlischt:
(2) Ein Verzicht gemäß Abs 1 Z 2 ist schriftlich gegenüber der Landesregierung zu erklären und kann nicht widerrufen werden.
Im RIS seit
19.05.2017
(1) Die Bewilligung ist von der Landesregierung zu entziehen, wenn
(2) § 11 Abs 6 ist sinngemäß anzuwenden.
Im RIS seit
19.05.2017
Wettunternehmer dürfen die folgenden Wetten nicht anbieten, abschließen oder vermitteln:
Im RIS seit
19.05.2017
(1) Wetten, ausgenommen Internetwetten, dürfen nur in Wettannahmestellen angeboten, abgeschlossen oder vermittelt werden.
(2) Wetten dürfen nur in Übereinstimmung mit dem Wettreglement angeboten, abgeschlossen oder vermittelt werden. Das Wettreglement ist an gut sichtbarer Stelle in der Wettannahmestelle auszuhängen oder im Fall von Internetwetten auf der Homepage des Wettunternehmers leicht auffindbar darzustellen.
(3) Jeder Wettunternehmer hat unbeschadet weitergehender Dokumentationspflichten alle Wettvorgänge und alle damit im Zusammenhang stehenden Vorkommnisse zeitlich lückenlos in fortlaufender Reihenfolge elektronisch zu dokumentieren (Wettbuch). Zu erfassen sind jedenfalls:
(4) Die im Wettbuch gespeicherten personenbezogenen Daten dürfen frühestens nach Ablauf von fünf Jahren, gerechnet ab dem Zeitpunkt des Abschlusses des Wettvorgangs oder der Beendigung der Geschäftsbeziehung, gelöscht werden.
(5) Der Wettunternehmer hat dem Wettkunden über jede durchgeführte Wette einen Wettschein auszufolgen oder im Fall von Internetwetten einen Wettschein als downloadbare Datei zu übermitteln. Der Wettschein hat zumindest die folgenden Angaben zu enthalten:
(6) (Anm: entfallen auf Grund LGBl Nr 47/2019).
Im RIS seit
28.04.2023
(1) Jede Wettannahmestelle ist durch eine äußere Bezeichnung kenntlich zu machen, die folgende Angaben in deutlich lesbarer Schrift zu enthalten hat:
(2) Im Fall von Internetwetten sind die Angaben gemäß Abs 1 Z 1 und 2 auf der Homepage des Wettunternehmers leicht auffindbar darzustellen.
Im RIS seit
19.05.2017
(1) Der Wettunternehmer hat in jeder Wettannahmestelle die Einhaltung der Ausübungsvorschriften, im Besonderen im Zusammenhang mit dem Schutz von Kindern und Jugendlichen, und der Bestimmungen des Wettreglements sicherzustellen und zu überwachen. Dazu hat der Wettunternehmer für jede Wettannahmestelle zumindest eine verantwortliche Person zu bestimmen, die in der Lage ist, sich in der Wettannahmestelle entsprechend zu betätigen, und der Behörde gegenüber namhaft zu machen. Die verantwortliche Person kann sich dabei geeigneter Gehilfen bedienen. Der Wettunternehmer hat sicherzustellen, dass während der Betriebszeiten der Wettannahmestelle entweder zumindest eine verantwortliche Person oder einer ihrer Gehilfen dauernd anwesend ist. Bei einem Ausscheiden der verantwortlichen Person für eine Wettannahmestelle darf diese bis zur Entscheidung der Behörde über die Bestellung der neuen verantwortlichen Person für diese Wettannahmestelle (§ 23), längstens jedoch für 4 Wochen, weiter betrieben werden, wenn die Überwachung der Einhaltung der Ausübungsvorschriften und der Bestimmungen des Wettreglements in der betreffenden Wettannahmestelle durch einen Gehilfen der ursprünglichen verantwortlichen Person sichergestellt ist.
(2) Wettannahmestellen sind während der Betriebszeiten allgemein zugänglich zu halten.
Im RIS seit
19.05.2017
(1) Wettannahmestellen sind in der Zeit zwischen 00:00 und 06:00 Uhr geschlossen zu halten. Befindet sich die Wettannahmestelle in der Betriebsanlage eines Gastgewerbebetriebes, so gelten die zulässigen Betriebszeiten für den Gastgewerbebetrieb auch für die Wettannahmestelle.
(2) Werden sportliche Großereignisse (zB Weltmeisterschaften, olympische Spiele udgl) in einer Zeitzone mit mehr als 3 Stunden Abweichung abgehalten, so dürfen Wettannahmestellen auch außerhalb der zulässigen Betriebszeiten 30 Minuten vor dem Beginn und bis zu 30 Minuten nach dem Ende einer Veranstaltung im Rahmen dieses Großereignisses betrieben werden. Die zulässige Betriebszeit eines Gastgewerbebetriebes darf dabei jedoch keinesfalls überschritten werden.
Im RIS seit
19.05.2017
(1) Wettterminals dürfen nur in Wettannahmestellen aufgestellt und nur während der zulässigen Betriebszeiten der Wettannahmestelle betrieben werden.
(2) Es dürfen nur Wettterminals aufgestellt oder betrieben werden, die
(3) Auf die Kennzeichnung von Wettterminals ist § 17 Abs 1 sinngemäß anzuwenden.
(4) Eine Wettkundenkarte oder ein mittels einem biometrischen Erkennungsverfahren eingerichteter Zugang zu einem Wettterminal darf vom Wettunternehmer nur personenbezogen und nur an volljährige Personen ausgegeben werden.
(5) Die Wettkundenkarte hat die folgenden inhaltlichen Elemente zu enthalten:
Im RIS seit
28.04.2023
(1) Ein Wettunternehmer, die für eine Wettannahmestelle verantwortliche Person oder dessen Gehilfe können Personen ohne Angabe von Gründen von der Teilnahme an einer Wette im Einzelfall oder allgemein ausschließen. Ein Wettunternehmer, die für eine Wettannahmestelle verantwortliche Person oder dessen Gehilfe haben eine Person von der Teilnahme an einer Wette im Einzelfall oder allgemein auszuschließen, wenn für diese Anhaltspunkte im Sinn des Abs 3 bestehen.
(2) Jede Person kann sich von der Teilnahme an einer Wette, welche den Einsatz einer Wettkundenkarte oder eines biometrischen Erkennungsverfahrens erfordert, oder von der Teilnahme an Wetten im Internet selbst sperren lassen (Selbstsperre). Die Selbstsperre oder deren Aufhebung erfolgt durch schriftliche Mitteilung an den Wettunternehmer. Im Fall von Internetwetten hat der Wettunternehmer auf seiner Homepage leicht auffindbar eine Funktionalität bereitzustellen, welche einer Person die Aktivierung einer Selbstsperre ermöglicht. Der Wettunternehmer hat die Person bis zur Aufhebung der Selbstsperre von jeglicher Teilnahme an Wetten auszuschließen.
(3) Entsteht bei einem Wettunternehmer, etwa auf Grund der Häufigkeit und Intensität der Teilnahme einer bestimmten Person an Wetten oder auf Grund von Hinweisen von dritter Seite, die begründete Annahme für eine Gefährdung des Existenzminimums des Wettkunden, hat der Wettunternehmer den Wettkunden von der Teilnahme an Wetten, welche den Einsatz einer Wettkundenkarte oder eines biometrischen Erkennungsverfahrens erfordern, oder von der Teilnahme an Wetten im Internet vorläufig zu sperren (Fremdsperre) und zur Durchführung eines Beratungs- und Abklärungsgesprächs über die Gefahren der Teilnahme an Wetten für das Entstehen von Spielsucht einschließlich ihrer negativen Auswirkungen an eine dazu geeignete Einrichtung zu verweisen. Der Wettunternehmer hat die Person bis zur Aufhebung der Sperre von jeglicher Teilnahme an Wetten auszuschließen.
(4) Der Wettunternehmer kann eine Sperre gemäß Abs 3 frühestens nach Ablauf von sechs Monaten mit Zustimmung der Landesregierung (Abs 8) wieder aufheben, wenn die Gründe, die zu ihrer Durchführung geführt haben, glaubwürdig, objektiv nachvollziehbar und nachhaltig weggefallen sind.
(5) Der Wettunternehmer hat ein Vorgehen gemäß Abs 3 und 4 im Wettbuch zu dokumentieren.
(6) Der Wettunternehmer hat sicherzustellen, dass ihm Gründe für eine Annahme im Sinn des Abs 3 von seinen Arbeitnehmern oder vom Personal in den Wettannahmestellen weitergeleitet werden. Unternehmensinterne Ansprechpartner zu Fragen der Spielsucht und die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in Wettannahmestellen haben regelmäßig an Präventionsschulungen teilzunehmen. Die unternehmensinternen Ansprechpartner zu Fragen der Spielsucht haben zudem an vertiefenden Fortbildungsmaßnahmen zum Umgang mit gefährdeten Wettkunden und zur Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben teilzunehmen.
(7) Der Wettunternehmer hat in den Fällen des Abs 2 und 3
(8) Der Wettunternehmer hat der Landesregierung die geplante Aufhebung einer Sperre gemäß Abs 3 unter Anschluss aller Erkenntnismittel, die zu ihrer Verhängung geführt haben, und die Gründe für deren Aufhebung mitzuteilen. Die Zustimmung der Landesregierung gilt als erteilt, wenn diese nicht innerhalb einer Frist von zwei Monaten, gerechnet ab dem Zeitpunkt des Einlangens der Mitteilung, dem Wettunternehmer die Aufhebung der Sperre untersagt. Parteien im Verfahren zur Aufhebung der Sperre sind der Wettunternehmer und der gesperrte Wettkunde.
Im RIS seit
28.04.2023
Der Wettunternehmer hat der Landesregierung unverzüglich anzuzeigen:
Im RIS seit
19.05.2017
(1) Einer Anzeige gemäß § 22 sind alle zur Beurteilung der angezeigten Maßnahme erforderlichen Unterlagen anzuschließen. Im Fall einer Anzeige gemäß § 22 Z 4 sind die Seriennummer eines jeden von der angezeigten Maßnahme betroffenen Wettterminals und dessen aktueller bzw geplanter Standort bekannt zu geben und ein technisches Gutachten eines allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen zur Beurteilung des Vorliegens der Voraussetzung nach § 20 Abs 2 für jeden neu in Betrieb genommenen Wettterminal vorzulegen.
(1a) Anzeigen gemäß den § 22 Z 2, 3 und 4 sind vom Wettunternehmer im Weg des Unternehmensserviceportals zu erstatten.
(2) Die Landesregierung hat jede gemäß § 22 angezeigte Maßnahme binnen vier Wochen, gerechnet ab dem Zeitpunkt der Vollständigkeit der zu ihrer Beurteilung erforderlichen Unterlagen, zur Kenntnis zu nehmen und darüber eine Bescheinigung auszustellen, wenn durch die angezeigte Maßnahme eine Beeinträchtigung öffentlicher Interessen, insbesondere solcher des Schutzes von Kindern und Jugendlichen, der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung oder Sicherheit sowie der Vermeidung von Störungen des örtlichen Gemeinschaftslebens nicht zu befürchten ist und im Fall einer Anzeige gemäß § 22 Z 4 jeder Wettterminal die Voraussetzungen des § 20 Abs 2 erfüllt. Der Bescheid, mit dem eine Bewilligung gemäß § 4 erteilt wurde, gilt als im Umfang der Kenntnisnahme (Bescheinigung) abgeändert. § 11 Abs 6 ist sinngemäß anzuwenden.
(3) Anlässlich einer Anzeige gemäß § 22 kann die Behörde auch Beschränkungen sowie Bedingungen und Auflagen mit Bescheid festlegen, wenn dies zur Sicherung öffentlicher Interessen, insbesondere solcher des Schutzes von Kindern und Jugendlichen, der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung oder Sicherheit sowie der Vermeidung von Störungen des örtlichen Gemeinschaftslebens, erforderlich ist.
(4) Liegen die Voraussetzungen gemäß Abs 2 für die Durchführung der angezeigten Maßnahme nicht vor, hat die Landesregierung die Durchführung der angezeigte Maßnahme mit Bescheid zu untersagen.
Im RIS seit
28.04.2023
(1) Die Wettunternehmer haben die möglichen Risiken von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung, denen ihr Unternehmen ausgesetzt ist, auf der Grundlage von Daten und Informationen zu ermitteln und zu bewerten. Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen:
(2) Die Ermittlungs- und Bewertungsschritte gemäß Abs 1 haben in einem angemessenen Verhältnis zu Art und Größe des Unternehmens zu stehen.
(3) Die Wettunternehmer haben die gemäß Abs 1 durchgeführten Ermittlungs- und Bewertungsschritte und deren Ergebnis nachvollziehbar aufzuzeichnen, die Aufzeichnung auf aktuellem Stand zu halten und der Landesregierung oder der Geldwäschemeldestelle auf deren Anfrage in einem allgemein gebräuchlichen elektronischen Format zur Verfügung zu stellen.
Im RIS seit
05.08.2019
(1) Die Wettunternehmer haben Strategien, Kontrollen und Verfahren zur wirksamen Minderung und Steuerung der auf Unionsebene, auf nationaler Ebene und auf Unternehmensebene ermittelten Risiken von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung einzurichten. Dabei sind zu berücksichtigen:
(2) Die Strategien, Kontrollen und Verfahren gemäß Abs 1 haben in einem angemessenen Verhältnis zu Art und Größe des Unternehmens zu stehen und insbesondere Folgendes zu umfassen:
(3) Die Strategien, Kontrollen und Verfahren gemäß Abs 1 sind
(4) Die Wettunternehmer haben das Risikoprofil eines Kunden im Hinblick auf Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung in regelmäßigen Abständen oder bei Eintritt wichtiger Ereignisse oder Entwicklungen auf dessen Führungsebene oder im Zusammenhang mit dessen Unternehmenstätigkeit auf risikobasierter Grundlage neu zu bewerten.
(5) Die Verpflichteten haben einen besonderen Beauftragten zur Sicherstellung der Einhaltung der Bestimmungen dieses Abschnitts zu bestellen (Geldwäschebeauftragter). Die Position des Geldwäschebeauftragten ist so einzurichten, dass dieser lediglich dem Leitungsorgan des Unternehmens gegenüber verantwortlich ist und dem Leitungsorgan direkt – ohne Zwischenebenen – zu berichten hat. Weiters sind ihm freier Zugang zu sämtlichen Informationen, Daten, Aufzeichnungen und Systemen, die in irgendeinem möglichen Zusammenhang mit Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung stehen könnten, sowie ausreichende Befugnisse zur Durchsetzung der Einhaltung der Bestimmungen dieses Abschnitts einzuräumen. Die Wettunternehmer haben
(6) Nach Maßgabe der Art und des Umfangs der Geschäftstätigkeit des Wettunternehmers kann der Geldwäschebeauftrage auch mit weiteren Funktionen im Unternehmen betraut werden, wenn dadurch eine unbefangene Wahrnehmung seiner Aufgaben als Geldwäschebeauftragter nicht gefährdet erscheint und Interessenskonflikte in der Wahrnehmung der anderen Aufgaben ausgeschlossen sind.
Im RIS seit
05.08.2019
Die Wettunternehmer haben durch Maßnahmen, die in angemessenem Verhältnis zu ihren Risiken und der Art und Größe des Unternehmens stehen, sicherzustellen, dass ihre Mitarbeiter die Bestimmungen, die der Verhinderung oder der Bekämpfung der Geldwäsche oder der Terrorismusfinanzierung dienen, sowie die einschlägigen Datenschutzbestimmungen in dem Ausmaß kennen, das für die Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist. Diese Maßnahmen haben unter anderem die Teilnahme an besonderen fortlaufenden Fortbildungsprogrammen einzuschließen, bei denen sie lernen, möglicherweise mit Geldwäscherei oder Terrorismusfinanzierung zusammenhängende Transaktionen zu erkennen und sich in solchen Fällen richtig zu verhalten.
Im RIS seit
05.08.2019
(1) Wettunternehmer haben die Sorgfaltspflichten gemäß den §§ 24d, 24e und 24f anzuwenden:
(2) Ist auf eine Transaktion gemäß Abs 1 Z 2, 3 oder 4 die Verordnung (EU) 2015/847 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2015 über die Übermittlung von Angaben bei Geldtransfers und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr 1781/2006 (ABl Nr L 141 vom 5. Juni 2015) anwendbar, haben die Wettunternehmer die Sorgfaltspflichten gemäß den §§ 24d, 24e und 24f bereits dann anzuwenden, wenn der Wetteinsatz, Wettgewinn oder der Auszahlungsbetrag insgesamt mindestens 1.000 Euro beträgt.
(3) Wettunternehmer haben auch in Bezug auf die bestehende Kundschaft auf risikobasierter Grundlage zu geeigneter Zeit während einer aufrechten Geschäftsbeziehung oder laufenden Transaktion die Sorgfaltspflichten gemäß den § 24d, 24e und 24f anzuwenden, wenn
(4) Die Feststellung und Überprüfung der Identität einer vertretungsbefugten natürlichen Person hat zu erfolgen, wenn sich diese auf ihre Vertretungsbefugnis beruft.
(5) Zu Beginn einer neuen Geschäftsbeziehung mit einem Rechtsträger gemäß § 1WiEReG sowie einem Trust (§ 3 Z 22) oder einer trustähnlichen Vereinbarung (§ 3 Z 23) haben die Wettunternehmer einen Auszug aus dem Register der wirtschaftlichen Eigentümer als Nachweis der Registrierung einzuholen. Zu Beginn einer neuen Geschäftsbeziehung mit einem vergleichbaren Rechtsträger im Sinne des § 1 WiEReG mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat oder in einem Drittland haben die Wettunternehmer einen Nachweis der Registrierung oder einen Auszug einzuholen, sofern dessen wirtschaftliche Eigentümer in einem den Anforderungen der Art 30 oder 31 der Geldwäsche-Richtlinie entsprechendem Register registriert werden müssen.
(6) Wenn die Begünstigten von Trusts (§ 3 Z 22) oder von ähnlichen Rechtsvereinbarungen (§ 3 Z 23) nach besonderen Merkmalen oder nach der Gattung bestimmt werden, haben die Wettunternehmer ausreichende Informationen über die Begünstigten einzuholen, um sicherzugehen, dass sie zum Zeitpunkt der Auszahlung oder zu dem Zeitpunkt, zu dem ein Begünstigter seine erworbenen Rechte wahrnimmt, in der Lage sein werden, die Identität des Begünstigten festzustellen. Die Identität der Begünstigten ist jedenfalls vor der Auszahlung zu überprüfen.
Im RIS seit
28.04.2023
(1) Soweit nicht die Sorgfaltspflichten gemäß § 24e oder 24f anzuwenden sind, haben die Sorgfaltspflichten des Wettunternehmers zu umfassen:
(2) Die Wettunternehmer können den Umfang der anzuwendenden Sorgfaltspflichten gemäß Abs 1 auf risikoorientierter Grundlage selbst bestimmen. Bei der Bewertung der Risiken von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung sind zumindest die in der Anlage I des Finanzmarkt-Geldwäschegesetzes angeführten Risikovariablen zu berücksichtigen. Als Ergebnis dieser Bewertung ist jeder Kunde in eine Risikoklasse einzustufen. Die Wettunternehmer müssen der Landesregierung gegenüber nachweisen können, dass die von ihnen getroffenen Maßnahmen angesichts der ermittelten Risiken von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung angemessen sind.
(3) Die Wettunternehmer können zur Erfüllung der in Abs 1 Z 1 bis 5 und 7 genannten Sorgfaltspflichten gegenüber Kunden auf Dritte zurückgreifen. Die §§ 13 bis 15 FM-GwG sind sinngemäß anzuwenden.
Im RIS seit
10.04.2020
(1) Ein Wettunternehmer kann vereinfachte Sorgfaltspflichten gegenüber Kunden anwenden,
(2) Bevor ein Wettunternehmer vereinfachte Sorgfaltspflichten gegenüber einem Kunden anwendet, hat er sich zu vergewissern, dass die konkrete Transaktion oder Geschäftsbeziehung tatsächlich mit einem geringen Risiko verbunden ist. Insbesondere darf er nicht von einem geringen Risiko der Geldwäsche oder der Terrorismusfinanzierung ausgehen, wenn die ihm vorliegenden Informationen darauf schließen lassen, dass das Risiko der Geldwäsche oder der Terrorismusfinanzierung möglicherweise doch nicht gering ist.
(3) Auch in jenen Bereichen, in denen ein Wettunternehmer vereinfachte Sorgfaltspflichten anwendet, hat er die Transaktionen und die Geschäftsbeziehungen in ausreichendem Umfang zu überwachen, um ungewöhnliche oder verdächtige Vorgänge aufzudecken.
(4) Wettunternehmer haben ausreichende Informationen aufzubewahren, um nachweisen zu können, dass die Voraussetzungen für die Anwendung der vereinfachten Sorgfaltspflichten vorliegen.
(5) Die Landesregierung kann nach Anhörung des Bundesministers für Finanzen und des Bundesministers für Inneres mit Verordnung festlegen,
Im RIS seit
05.08.2019
(1) Ein Wettunternehmer hat in den folgenden Fällen zusätzlich zu den Sorgfaltspflichten gemäß § 24d verstärkte Sorgfaltspflichten anzuwenden:
(2) In den Fällen des Abs 1 Z 1 und 2 umfassen die verstärkten Sorgfaltspflichten
Liegen die Voraussetzungen des § 9 Abs 2 FM-GwG vor, haben die Wettunternehmer auf risikoorientierter Grundlage zu beurteilen, ob die Anwendung verstärkter Sorgfaltspflichten erforderlich ist.
(3) In Bezug auf politisch exponierte Personen und Personen aus deren Umfeld umfassen die verstärkten Sorgfaltspflichten
(4) Wird das Amt oder die Funktion gemäß § 3 Z 19 lit a nicht mehr weiter ausgeübt, haben die Wettunternehmer für mindestens zwölf Monate das von dieser Person oder von einer Person aus ihrem Umfeld weiterhin ausgehende Risiko zu berücksichtigen und so lange angemessene und risikoorientierte Maßnahmen zu treffen, bis davon auszugehen ist, dass diese Personen kein Risiko mehr darstellen, das spezifisch für politisch exponierte Personen oder für Personen aus deren Umfeld ist.
(5) Im Fall des Abs 1 Z 4 umfassen die verstärkten Sorgfaltspflichten
(6) Die Landesregierung kann nach Anhörung des Bundesministers für Finanzen und des Bundesministers für Inneres mit Verordnung festlegen,
Im RIS seit
05.08.2019
(1) Wettunternehmer und deren Mitarbeiter haben unverzüglich von sich aus die Geldwäschemeldestelle zu informieren,
(2) Zudem haben die Wettunternehmer, wenn sie Kenntnis davon erhalten, den Verdacht oder berechtigten Grund zu der Annahme haben, dass ein meldepflichtiger Sachverhalt gemäß Abs 1 vorliegt und sie vernünftigerweise davon ausgehen können, dass die Anwendung der Sorgfaltspflichten gegenüber Kunden die Verfolgung der Begünstigten einer verdächtigen Transaktion behindern könnte, die Anwendung der Sorgfaltspflichten gegenüber Kunden auszusetzen und stattdessen umgehend die Geldwäschemeldestelle gemäß Abs 1 zu informieren.
(3) Die Landesregierung kann im Fall von Geschäftsbeziehungen und Transaktionen, an denen Drittstaaten mit hohem Risiko (§ 3 Z 20) beteiligt sind, nach Anhörung des Bundesministers für Finanzen und des Bundesministers für Inneres mit Verordnung festlegen, dass bestimmte oder alle Geschäftsbeziehungen oder Transaktionen der Geldwäschemeldestelle gemäß Abs 1 zu melden sind. Die Landesregierung hat dabei einschlägige Evaluierungen, Bewertungen oder Berichte internationaler Organisationen oder von Einrichtungen für die Festlegung von Standards mit Kompetenzen im Bereich der Verhinderung von Geldwäsche und der Bekämpfung der Terrorismusfinanzierung hinsichtlich der von einzelnen Drittländern ausgehenden Risiken zu berücksichtigen.
Im RIS seit
05.08.2019
(1) Wettunternehmer haben in den Fällen des § 24g Abs 1 unmittelbar im Anschluss an die Verständigung der Geldwäschemeldestelle die Durchführung eines jeden Vorgangs oder einer jeden Transaktion, vor allem von Vorgängen und Transaktionen im Sinn des § 24c Abs 1 Z 1, 2, 3 oder 4 mit dem Kunden zu unterlassen, abzubrechen oder zu beenden.
(2) Falls die Unterlassung der Durchführung eines Vorgangs oder einer Transaktion in den Fällen des § 24g Abs 1 nicht möglich ist oder die Unterlassung oder Verzögerung die Verfolgung der Nutznießer eines verdächtigen Vorgangs oder einer verdächtigen Transaktion behindern könnte, haben die Wettunternehmer die Geldwäschemeldestelle umgehend im Anschluss an die Durchführung des Vorgangs oder der Transaktion zu verständigen. Im Zweifel dürfen Wetten angenommen werden, der Wettunternehmer hat jedoch:
(3) Wettunternehmer können von der Geldwäschemeldestelle eine Entscheidung darüber verlangen, ob gegen die unverzügliche Durchführung eines Vorgangs oder einer Transaktion Bedenken bestehen. Äußert sich die Geldwäschemeldestelle bis zum Ende des folgenden Bankarbeitstages nicht, so darf der fragliche Vorgang oder die fragliche Transaktion durchgeführt werden, ansonsten hat der Wettunternehmer den besonderen Anweisungen der Geldwäschemeldestelle Folge zu leisten.
(4) Die Geldwäschemeldestelle ist ermächtigt, gegenüber dem Wettunternehmer anzuordnen, dass ein Vorgang oder eine Transaktion oder eine Mehrzahl von gleichartigen Vorgängen oder Transaktionen zu unterbleiben hat, vorläufig aufzuschieben ist oder nur mit Zustimmung der Geldwäschemeldestelle, allenfalls nach ihren besonderen Anweisungen, durchgeführt werden darf. Die Geldwäschemeldestelle hat von einer solchen Anordnung zu verständigen:
(5) Die Geldwäschemeldestelle hat bei ihrer Entscheidung gemäß Abs 3 und 4 zu berücksichtigen, ob die Gefahr besteht, dass die Verzögerung oder Unterlassung der Transaktion die Ermittlung des Sachverhalts oder die Verfolgung der Nutznießer einer verdächtigen Transaktion erschweren oder verhindern könnte.
(6) Die Geldwäschemeldestelle hat die Anordnung nach Abs 4 aufzuheben,
(7) Eine Anordnung gemäß Abs 4 tritt außer Kraft, sobald das Gericht über einen Antrag auf Beschlagnahme gemäß § 109 Z 2 und § 115 Abs 1 Z 3 StPO rechtskräftig entschieden hat.
Im RIS seit
28.04.2023
(1) Die Wettunternehmer und deren Mitarbeiter haben mit der Geldwäschemeldestelle, auch unabhängig von einer Verständigung gemäß § 24g Abs 1, sowie mit anderen Bundes- oder Landesbehörden in vollem Umfang zusammenzuarbeiten, indem sie diesen auf deren Verlangen unmittelbar alle Auskünfte erteilen, die dieser zur Verhinderung, Aufklärung oder zur Verfolgung von Geldwäsche oder von Terrorismusfinanzierung erforderlich scheinen.
(2) Die Geldwäschemeldestelle hat den Wettunternehmern Zugang zu aktuellen Informationen über Methoden der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung und über Anhaltspunkte zu verschaffen, an denen sich verdächtige Transaktionen erkennen lassen.
(3) Die Geldwäschemeldestelle sowie die anderen Bundes- oder Landesbehörden haben den Wettunternehmern eine zeitgerechte Rückmeldung in Bezug auf die Wirksamkeit von Verdachtsmeldungen oder von Mitteilungen gemäß § 30 im Zusammenhang mit Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung und die daraufhin getroffenen Maßnahmen zu geben, es sei denn, eine zeitgerechte Rückmeldung ist geeignet,
(4) Die Wettunternehmer sind im Rahmen der Anwendung der Sorgfaltspflichten gegenüber ihren Kunden berechtigt, zur Verhinderung der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung Einsicht in das Register der wirtschaftlichen Eigentümer nach Maßgabe des § 9 WiEReg zu nehmen. Die Landesregierung hat den Namen und die Stammzahl der Wettunternehmer auf elektronischem Weg, soweit möglich über eine Schnittstelle oder eine Online-Applikation, unentgeltlich an die Registerbehörde (§ 14 Abs 1 WiEReG) zu übermitteln und laufend aktuell zu halten. Ein Wettunternehmer kann bei der Landesregierung eine Einsichtsberechtigung beantragen, sofern diese nicht bereits automatisationsunterstützt eingeräumt wurde. Die Landesregierung hat bei Einräumung der Einsichtsberechtigung den Namen und die Stammzahl des betreffenden Wettunternehmers auf elektronischem Weg, soweit möglich über eine Schnittstelle oder über eine Online-Applikation, unentgeltlich der Registerbehörde zu übermitteln.
(5) Stellt ein Wettunternehmer bei Anwendung seiner Sorgfaltspflichten fest, dass für einen Kunden, der ein Rechtsträger im Sinn des § 1 WiEReG ist, die im Register der wirtschaftlichen Eigentümer eingetragenen wirtschaftlichen Eigentümer nicht jenen entsprechen, die er im Rahmen seiner Sorgfaltspflichten festgestellt hat und ist er überzeugt zu wissen, dass die im Register eingetragenen Daten über die wirtschaftlichen Eigentümer unrichtig oder unvollständig sind, dann hat er im elektronischen Weg über das Unternehmensserviceportal einen Vermerk zu setzen und die Gründe für die Setzung des Vermerkes in standardisierter Form zu übermitteln. Die Verpflichtung zur Setzung eines Vermerkes entfällt, wenn der Wettunternehmer seinen Kunden auf die unrichtige oder unvollständige Eintragung hinweist und dieser binnen angemessener Frist eine Berichtigung vornimmt. Liegt ein Sachverhalt vor, der gemäß § 24g Abs 1 an die Geldwäschemeldestelle zu melden ist, darf ein Vermerk nicht gesetzt werden und ist die Geldwäschemeldestelle zusätzlich darauf hinzuweisen, dass die Setzung eines Vermerkes auf Grund der Verdachtsmeldung unterblieben ist.
Im RIS seit
10.04.2020
Der Wettunternehmer hat über Systeme zu verfügen, die es ihm ermöglichen, über sichere Kommunikationskanäle auf Anfragen der Geldwäschemeldestelle oder einer anderen zuständigen Behörde vollständig und rasch Auskunft zu geben. Diese Systeme müssen geeignet sein, eine vertrauliche Behandlung der Anfragen voll und ganz sicherzustellen.
Im RIS seit
05.08.2019
(1) Die Wettunternehmer haben nach Maßgabe ihrer Größe über angemessene Verfahren zu verfügen, die es ihren Mitarbeitern oder Personen in einer vergleichbaren Position ermöglichen, anonym und unter Wahrung der Vertraulichkeit betriebsinterne Verstöße gegen die Bestimmungen dieses Abschnitts oder gegen Bestimmungen in Bescheiden, die auf deren Grundlage erlassen worden sind, unternehmensintern an eine geeignete Stelle zu melden.
(2) Die Landesregierung hat ein internetbasiertes System einzurichten und zu betreiben, über welches Hinweise auf Verstöße gegen die Bestimmungen dieses Abschnitts oder gegen Bestimmungen in Bescheiden, die auf deren Grundlage erlassen worden sind, gemeldet werden können.
(3) Die Verfahren gemäß Abs 1 und die Systeme gemäß Abs 2 haben zu gewährleisten:
(4) Die Wettunternehmer haben sicherzustellen, dass Personen, die eine Meldung gemäß Abs 1 oder 2 oder gemäß § 24g Abs 1 oder 2 erstattet haben, keine ungünstigere Behandlung erfahren als sie vor der Abgabe der Meldung erfahren haben.
(5) Die Landesregierung hat zum Schutz von Informationsgebern gemäß § 24g Abs 1 oder 2 oder von Hinweisgebern gemäß Abs 1 oder 2 an die Geldwäschemeldestelle vor Bedrohungen, Vergeltungsmaßnahmen, Anfeindungen oder nachteiligen oder diskriminierenden Maßnahmen im Beschäftigungsverhältnis
(6) Die Landesregierung kann sich zur Erfüllung der Aufgaben gemäß Abs 2 und 5 auch an einem behörden- oder sektorenübergreifenden Verfahren zum Informationsaustausch und zur Zusammenarbeit mit anderen Bundes- und Landesbehörden beteiligen, wenn ein solches System auch für den Bereich der Wetten offen steht.
Im RIS seit
05.08.2019
Unbeschadet der sonst nach diesem Gesetz bestehenden Aufbewahrungspflichten haben die Wettunternehmer aufzubewahren:
Im RIS seit
05.08.2019
(1) Die Wettunternehmer sind ermächtigt, die folgenden personenbezogenen Daten zur Verhinderung und Bekämpfung von Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung zu verarbeiten, soweit diese personenbezogenen Daten für die Erfüllung der ihnen jeweils nach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben erforderlich sind:
Die Wettunternehmer haben neuen Kunden die nach Art 13 und 14 der Datenschutz-Grundverordnung vorgeschriebenen Informationen zur Verfügung zu stellen, bevor sie eine Geschäftsbeziehung begründen oder Transaktionen ausführen. Diese Informationen haben insbesondere einen allgemeinen Hinweis zu den rechtlichen Pflichten der Wettunternehmer bei der Verarbeitung personenbezogener Daten zu Zwecken der Verhinderung von Geldwäscher und Terrorismusfinanzierung zu enthalten.
(2) Die Wettunternehmer haben der Geldwäschemeldestelle und sonstigen Bundes- oder Landesbehörden auf deren Verlangen unmittelbar diejenigen personenbezogenen Daten gemäß Abs 1 mitzuteilen, die dieser oder diesen zur Verhinderung von Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung erforderlich erscheinen. Die Übermittlung kann auch im Weg der automationsunterstützten Datenübermittlung oder durch die Übergabe von Datenträgern erfolgen.
(3) Personenbezogene Daten gemäß Abs 1 sind nach Ablauf von fünf Jahren nach Wegfall der Grundlage für ihre Verarbeitung zu löschen.
(4) Die Wettunternehmer dürfen personenbezogene Daten gemäß Abs 1 ausschließlich für die Zwecke der Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung verarbeiten und nicht in einer Weise weiterverarbeiten, die mit diesen Zwecken unvereinbar ist, wie etwa für kommerzielle Zwecke.
(5) Die Verarbeitung personenbezogener Daten gemäß Abs 1 bis 4 ist als Angelegenheit von öffentlichem Interesse gemäß der Datenschutz-Grundverordnung anzusehen.
Im RIS seit
05.08.2019
(1) Wettunternehmer und deren Mitarbeiter haben alle bereits ergriffenen, aktuellen oder beabsichtigte Maßnahmen im Zusammenhang mit den §§ 24g und 24h gegenüber Kunden und Dritten geheim zu halten. Ausgenommen davon ist die Weitergabe von Informationen an die Geldwäschemeldestelle, die Landesregierung, die Bezirksverwaltungsbehörden, andere Bundes- und Landesbehörden sowie den Behörden von EU-Mitgliedsstaaten, EWR-Vertragsstaaten oder Drittstaaten, um
(2) Das Recht einer Person auf Zugang zu ihren gemäß § 24m vom Wettunternehmer verarbeiteten personenbezogenen Daten ist insoweit beschränkt, als diese Beschränkung eine erforderliche und verhältnismäßige Maßnahme darstellt, um
Im RIS seit
05.08.2019
Auf Wettunternehmer, die Teil einer Gruppe im Sinn des § 2 Z 11 FM-GwG sind, ist § 24 Abs 1 bis 4 und 6 FM-GwG sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) die Landesregierung tritt.
Im RIS seit
05.08.2019
(1) Die Wettunternehmer unterliegen der Aufsicht der Landesregierung in Bezug auf die Einhaltung der Bestimmungen dieses Gesetzes sowie der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen, Bescheide, Bescheinigungen und Anordnungen.
(2) Die Landesregierung kann, wenn dies im Interesse der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit, Kostenersparnis oder einer effizienten Rechtsdurchsetzung gelegen ist, im Einzelfall die nach dem Ort des Einschreitens örtlich zuständige Bezirksverwaltungsbehörde mit der Aufsicht gemäß Abs 1 betrauen und ermächtigen, allfällig erforderliche Maßnahmen gemäß § 29 an ihrer Stelle anzuordnen oder durchführen zu lassen.
(3) Die Landesregierung hat sicherzustellen, dass die mit der Ausübung der Aufsicht betrauten Organe gemäß Abs 1 und 2 – auch in Fragen der Vertraulichkeit, des Datenschutzes und der Standards im Umgang mit Interessenkonflikten – in Bezug auf ihre Integrität hohen Maßstäben genügen, entsprechend qualifiziert sind und mit hohem professionellem Standard arbeiten.
(4) Die Landesregierung und im Fall des Abs 2 die Bezirksverwaltungsbehörden können zur Durchführung der Aufsicht gemäß Abs 1 auch besondere Aufsichtsorgane (§ 26) heranziehen.
Im RIS seit
05.08.2019
(1) Die Landesregierung kann natürliche Personen sowie juristische Personen des öffentlichen oder privaten Rechts zu ihrer Unterstützung sowie zur Unterstützung einzelner oder aller Bezirksverwaltungsbehörden bei der Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen dieses Gesetzes mit Bescheid zu Aufsichtsorganen bestellen bzw als solche anerkennen.
(2) Zu Aufsichtsorganen können natürliche Personen nur bestellt werden, wenn diese
(3) Als Aufsichtsorgane können juristische Personen nur anerkannt werden, wenn diese über eine geeignete personelle, administrative und technische Ausstattung verfügen und durch innerorganisatorische Maßnahmen die Einhaltung der im Abs 2 Z 2 bis 5 enthaltenen Voraussetzungen gewährleistet ist.
(4) Die Aufsichtsorgane sind an die Weisungen der Landesregierung und der Bezirksverwaltungsbehörden, für welche diese tätig werden, gebunden.
(5) Die Bestellung bzw Anerkennung zum bzw als Aufsichtsorgan ist aufzuheben, wenn
(6) Die Landesregierung hat im Internet auf der Homepage der für die Angelegenheiten des Gewerbes zuständigen Dienststelle des Amtes der Salzburger Landesregierung ein aktuelles Verzeichnis der bestellten bzw anerkannten Aufsichtsorgane zu veröffentlichen.
Im RIS seit
05.08.2019
(1) Die Organe der Landesregierung, die besonderen Aufsichtsorgane, die Organe der Bezirksverwaltungsbehörden sowie die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind jederzeit und unangekündigt berechtigt, zum Zweck der Durchführung der Aufsicht in Bezug auf die Einhaltung der Bestimmungen dieses Gesetzes, der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen, Bescheide und Bescheinigungen und der ordnungsgemäßen Durchführung behördlich angeordneter Maßnahmen im jeweils unbedingt notwendigen Umfang:
(2) Die Ausübung der Befugnisse gemäß Abs 1 kann auch mit Zwang durchgesetzt werden, wenn ihre Duldung verweigert wird.
(3) Die Organe gemäß Abs 1 haben
Im RIS seit
05.08.2019
Wettunternehmer sind verpflichtet, den Organen der Landesregierung, besonderen Aufsichtsorganen, den Organen der Bezirksverwaltungsbehörden sowie den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes
Im RIS seit
05.08.2019
(1) Besteht der begründete Verdacht, dass die Tätigkeit des Wettunternehmers entgegen den Bestimmungen dieses Gesetzes, der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen, Bescheide, Bescheinigungen oder Entscheidungen ausgeübt wird, so sind von der Behörde unabhängig von einer Bestrafung alle erforderlichen und geeigneten Maßnahmen zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes anzuordnen oder gegen Ersatz der Kosten durch den zu diesen Maßnahmen verpflichteten Wettunternehmer durchführen zu lassen. Diese Maßnahmen können umfassen:
(2) Bei Gefahr im Verzug können die Maßnahmen gemäß Abs 1 auch ohne vorangehendes Ermittlungsverfahren angeordnet oder gegen Ersatz der Kosten durch die zu diesen Maßnahmen verpflichteten Wettunternehmer durchgeführt werden. Die Anwendung unmittelbarer behördlicher Befehls- und Zwangsgewalt ist zulässig. Die Behörde hat in diesen Fällen die Maßnahmen nachträglich längstens binnen zwei Wochen mit Bescheid anzuordnen.
(3) Kann eine Anordnung gemäß Abs 1 oder 2 aus rechtlichen oder anderen Gründen nicht an den Wettunternehmer ergehen oder ist es aus anderen Gründen geboten, kann diese auch an andere Personen ergehen, die für den Wettunternehmer tätig werden.
(4) Beschlagnahmte Gegenstände sind amtlich zu verwahren. Bereitet die amtliche Verwahrung Schwierigkeiten, so sind die Gegenstände einer dritten Person in Verwahrung zu geben; sie können aber auch der bisherigen Inhaberin bzw dem bisherigen Inhaber belassen werden, wenn dadurch der Zweck der Beschlagnahme nicht gefährdet wird. In solchen Fällen hat die Bezirksverwaltungsbehörde ein Verbot zu erlassen, über die Gegenstände zu verfügen, wobei hinsichtlich einer Benützung, der Pflege und Wertsicherung der Gegenstände die erforderlichen Bedingungen und Auflagen festzulegen sind.
(5) Erwachsen der Behörde durch eine Maßnahme gemäß Abs 1, 2, 3 oder 4 Kosten, so sind diese dem Wettunternehmer vorzuschreiben.
(6) Liegt einer Anordnung gemäß Abs 1 der begründete Verdacht einer Übertretung der §§ 24 bis 24o zu Grunde, ist § 5 Abs 3 VVG ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des dort vorgesehenen Betrags der Betrag von 10.000 Euro tritt.
Im RIS seit
05.08.2019
Die Landesregierung und im Fall des § 25 Abs 2 die Bezirksverwaltungsbehörden haben bei der Durchführung der Aufsicht und der Ausübung der Befugnisse gemäß den §§ 27 und 29 in Bezug auf Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung nach einem risikobasierten Ansatz vorzugehen. Sie haben
Im RIS seit
05.08.2019
(1) Stellen die Landesregierung oder die Bezirksverwaltungsbehörden bei Vollziehung der Bestimmungen dieses Gesetzes Tatsachen fest, die mit Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung zusammenhängen könnten, haben diese umgehend die Geldwäschemeldestelle sowie die zuständigen Strafverfolgungsbehörden davon zu unterrichten.
(2) Die Landesregierung hat mit dem Koordinationsgremium gemäß § 3 Abs 1 FM-GwG umfassend zusammenzuarbeiten, als Beitrag zur Vorbereitung der Nationalen Risikoanalyse (§ 3 FM-GwG) und für die Zwecke der Überprüfung der Wirksamkeit der nationalen Systeme zur Bekämpfung von Geldwäscherei oder Terrorismusfinanzierung umfassende Statistiken über Faktoren, die für die Wirksamkeit solcher Systeme relevant sind, zu führen und diesem auf Verlangen, zumindest einmal jährlich, alle erforderlichen Auskünfte zur Erstellung der nationalen Risikoanalyse zu erteilen. Die Landesregierung hat zu diesem Zweck auf Jahresbasis zu erheben:
(3) Die Geldwäschemeldestelle hat Auskunftsersuchen der Landesregierung und der Bezirksverwaltungsbehörden im Zusammenhang mit Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung zu beantworten, es sei denn
(4) Die Landesregierung und die Bezirksverwaltungsbehörden haben die Geldwäschemeldestelle zu informieren über:
(5) Die Landesregierung sowie die Bezirksverwaltungsbehörden haben mit der Geldwäschemeldestelle, mit anderen Bundes- oder Landesbehörden sowie mit den Behörden von EU-Mitgliedsstaaten, EWR-Vertragsstaaten oder Drittstaaten bei der Wahrnehmung der ihnen zukommenden Aufgaben eng und in vollem Umfang zusammenzuarbeiten und sich im Fall von Maßnahmen zur Verhinderung, Aufklärung oder zur Verfolgung von Geldwäsche oder von Terrorismusfinanzierung vor allem in grenzüberschreitenden Fällen mit diesen abzustimmen und koordiniert vorzugehen.
(6) Die Landesregierung und die Bezirksverwaltungsbehörden dürfen ein Ersuchen auf Informationsaustausch oder Amtshilfe nicht aus einem der folgenden Gründe ablehnen:
(7) Die Landesregierung sowie die Bezirksverwaltungsbehörden sind im Rahmen ihrer Aufsicht über die Wettunternehmer sowie für die Zwecke der Einleitung und Führung von Verwaltungsstrafverfahren zur Einsicht in das Register der wirtschaftlichen Eigentümer nach Maßgabe des § 12 WiEReg berechtigt.
Im RIS seit
05.08.2019
(1) Die Landesregierung kann, soweit es
(2) Die Landesregierung kann bestimmte Ausbildungslehrgänge zur Erlangung der fachlichen Eignung zur Ausübung der Tätigkeit als Wettunternehmer mit Verordnung anerkennen, wenn diese hinsichtlich ihrer Zulassungsvoraussetzungen, Inhalte und Dauer einer Ausbildung gemäß § 10 Abs 1 Z 1 bis 5 entsprechen.
Im RIS seit
10.04.2020
(1) Die Landesregierung und die Bezirksverwaltungsbehörden sind ermächtigt, die folgenden personenbezogenen Daten, die sie bei der Vollziehung dieses Gesetzes gewonnen haben oder die ihr von Behörden anderer Bundesländer, EU-Mitglieds-, EWR-Vertrags- oder Drittstaaten mitgeteilt worden sind, zu den im Abs 3 festgelegten Zwecken zu verarbeiten, soweit diese personenbezogenen Daten für die Erfüllung der ihr jeweils nach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben erforderlich sind:
(2) Die Landesregierung ist ermächtigt, zur Beurteilung der Zuverlässigkeit einer natürlichen Person Strafregisterauskünfte nach § 9 Abs 1 des Strafregistergesetzes 1968 und Auskünfte aus dem Finanzstrafregister gemäß § 194d Abs 2 des Finanzstrafgesetzes bei den dafür zuständigen Stellen sowie Auskünfte bei den Verwaltungsstrafbehörden einzuholen.
(3) Die im Abs 1 angeführten personenbezogenen Daten dürfen ausschließlich zu den folgenden Zwecken verarbeitet werden:
(4) Wettunternehmer haben der Landesregierung die sie betreffenden personenbezogenen Daten gemäß Abs 1 auf Verlangen mitzuteilen und jede Änderung von personenbezogenen Daten gemäß Abs 1 bekannt zu geben. Die Übermittlung kann auch im Weg der automationsunterstützten Datenübermittlung oder durch die Übergabe von Datenträgern erfolgen.
(5) Die Landesregierung ist ermächtigt, dem Finanzamt für Gebühren, Verkehrssteuern und Glücksspiel sowie den Gemeinden die im folgenden angeführten personenbezogenen Daten zu übermitteln. Diese Ermächtigung besteht sowohl für die Stammdaten als auch für nachträgliche Änderungen von Dateninhalten:
(6) Bei Daten, die für Zwecke gemäß Abs 3 Z 3 verfügbar sein sollen, ist nach Erreichung des Zwecks, für den sie verarbeitet wurden, der Personenbezug vollständig zu beseitigen.
(7) Zum Schutz der Geheimhaltungsinteressen der Betroffenen bei der Verarbeitung von personenbezogenen Daten ist nach Maßgabe des Art 25 Datenschutz-Grundverordnung jedenfalls auch die Protokollierung des Zugriffs auf personenbezogene Daten und eine Verschlüsselung der personenbezogenen Daten bei deren Übermittlung in öffentlichen Netzen vorzusehen.
(8) Zur Verhinderung oder zur Verfolgung von Geldwäsche oder von Terrorismusfinanzierung ist die Geldwäschemeldestelle ermächtigt, die ihr übermittelten Daten gemeinsam mit Daten, die sie in Vollziehung von Bundes- oder anderen Landesgesetzen verarbeitet hat oder verarbeiten darf, zu verarbeiten. Die Daten sind zu löschen, sobald sie für die Erfüllung der Aufgaben nicht mehr benötigt werden, längstens jedoch nach fünf Jahren.
(9) Die Verarbeitung personenbezogener Daten gemäß Abs 1 bis 4 ist als Angelegenheit von öffentlichem Interesse gemäß der Datenschutz-Grundverordnung anzusehen. § 24n Abs 2 gilt sinngemäß.
Im RIS seit
05.08.2019
Die Landesregierung und die Bezirksverwaltungsbehörden sind im Rahmen der Vollziehung dieses Gesetzes unter Beachtung der Verarbeitungszwecke gemäß § 32 Abs 3 ermächtigt, personenbezogene Daten gemäß Art 4 Z 1 der Datenschutz-Grundverordnung als gemeinsam Verantwortliche gemäß Art 4 Z 7 iVm Art 26 Abs 1 Datenschutz-Grundverordnung zu verarbeiten. Sie haben gemeinsam organisatorische Vorkehrungen und geeignete Datensicherungsmaßnahmen im Sinn der Art 24 und 32 Datenschutz-Grundverordnung zu treffen. Die Verantwortung für den Datenschutz durch Technikgestaltung und durch datenschutzfreundliche Voreinstellungen gemäß Art 25 Datenschutz-Grundverordnung in Form von geeigneten technischen Maßnahmen trifft die Landesregierung.
Im RIS seit
28.04.2023
An Rechtserwerber und Beteiligte eines Verfahrens, die über keine inländische Abgabestelle verfügen und die keinen inländischen Zustellbevollmächtigten haben, kann
Im RIS seit
28.04.2023
(1) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes haben an der Vollziehung des § 34 Abs 1 Z 1, 2, 3 und 7 mitzuwirken durch
(2) Soweit der zuständigen Behörde andere geeignete Organe zur Verfügung stehen, hat sich die Behörde zunächst dieser Organe zu bedienen. Die Behörde hat die Bundespolizei davon zu verständigen, wenn gemäß Abs 1 ihr Einschreiten ohne besonderen Auftrag zu erwarten wäre. Mit dem Einlangen der Verständigung entfallen die Rechte und Pflichten der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes gemäß Abs 1.
(3) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes haben den nach diesem Landesgesetz zuständigen Behörden und Organen über deren Ersuchen zur Sicherung der Ausübung der Befugnisse gemäß den §§ 27 bis 29 im Rahmen ihres gesetzmäßigen Wirkungsbereiches Hilfe zu leisten.
Im RIS seit
19.05.2017
(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht, wer
(2) Verwaltungsübertretungen gemäß Abs 1 sind unbeschadet sonstiger Folgen zu bestrafen:
(3) Auch der Versuch ist strafbar.
(4) Wettterminals oder einzelne Teile davon, deren Verwendung nach den Bestimmungen dieses Gesetzes oder der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen, Bescheide und Bescheinigungen unzulässig ist, oder Gegenstände, welche eine nach den Bestimmungen dieses Gesetzes oder der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen, Bescheide und Bescheinigungen unzulässige Ausübung der Tätigkeit eines Wettunternehmers ermöglichen, sind von der Bezirksverwaltungsbehörde einzuziehen und für verfallen zu erklären. Für verfallen erklärte Gegenstände sind, soweit eine weitere Verwertung nicht in Betracht kommt, auf Kosten des Wettunternehmers schadlos zu beseitigen. Ein sich aus der Verwertung ergebender Erlös ist nach Abzug der Transport-, Lager- und Verwertungskosten dem Wettunternehmer auszufolgen.
(5) Im Fall einer Bestrafung gemäß § 34 Abs 2 Z 3 lit b hat die Bezirksverwaltungsbehörde im Straferkenntnis auch
Bei der Wahl der jeweils im Einzelfall anzuwendenden Maßnahme hat die Bezirksverwaltungsbehörde die im § 34a Abs 2 festgelegten Strafzumessungsgründe zu berücksichtigen.
Im RIS seit
28.04.2023
(1) Für die Einhaltung der §§ 24 bis 24o ist das gemäß den §§ 5 Abs 2 Z 1a oder 6 Abs 2 Z 1a bestellte Mitglied des Leitungsorgans strafrechtlich verantwortlich.
(2) Bei der Anwendung des § 34 Abs 2 Z 3 hat die Behörde unbeschadet des § 19 VStG die folgenden Strafzumessungsgründe zu berücksichtigen:
(3) Bestehen Anhaltspunkte, die einen Eintrag in einem Strafregister eines anderen Mitgliedstaates nahelegen, hat die Landesregierung die Landespolizeidirektion Wien um die Einholung von Strafregisterauskünften aus dem oder den betreffenden Mitgliedstaaten zu ersuchen.
(4) § 33a VStG findet auf sämtliche Übertretungen nach diesem Gesetz keine Anwendung.
Im RIS seit
10.04.2020
(1) Im Sinn der nachfolgenden Bestimmungen gilt als:
(2) Ein Verband ist verantwortlich:
(3) Ist ein Verband für eine Übertretung verantwortlich, so ist über ihn eine Geldstrafe in der im § 34 Abs 2 Z 3 lit b festgelegten Höhe zu verhängen; eine Ersatzfreiheitsstrafe ist nicht zu verhängen. § 34a Abs 2 und 3 gelten sinngemäß mit der Maßgabe, dass bei der Strafzumessung auch im Zeitpunkt der Fällung des Straferkenntnisses vorliegende rechtskräftige Bestrafungen des Verbands gemäß § 34b oder einer vergleichbaren bundes- oder landesrechtlichen Bestimmung zu berücksichtigen sind.
(4) Werden die Rechte und Verbindlichkeiten eines Verbands im Weg der Gesamtrechtsnachfolge auf einen anderen Verband übertragen, so treffen die im Abs 3 vorgesehenen Rechtsfolgen den Rechtsnachfolger. Über den Rechtsvorgänger verhängte Rechtsfolgen wirken auch für den Rechtsnachfolger. Der Gesamtrechtsnachfolge ist Einzelrechtsnachfolge gleichzuhalten, wenn im Wesentlichen dieselben Eigentumsverhältnisse am Verband bestehen und der Betrieb oder die Tätigkeit im Wesentlichen fortgeführt wird. Besteht mehr als ein Rechtsnachfolger, so kann eine über den Rechtsvorgänger verhängte Geldstrafe gegen jeden Rechtsnachfolger vollstreckt werden. Wurde dem Rechtsvorgänger wirksam zugestellt, so gelten diese Zustellungen auch gegenüber dem Rechtsnachfolger als bewirkt.
(5) Auf das Verfahren zur Geltendmachung der Verbandsverantwortlichkeit sind die Bestimmungen des Verwaltungsstrafgesetzes 1991, ausgenommen § 33a VStG, anzuwenden, soweit diese nicht ausschließlich auf natürliche Personen anwendbar sind und sich aus den folgenden Bestimmungen nichts Anderes ergibt:
Im RIS seit
28.04.2023
Die Bezirksverwaltungsbehörden haben der Landesregierung unverzüglich mitzuteilen:
Im RIS seit
05.08.2019
(1) Die Landesregierung hat auf der Homepage der für die Angelegenheiten des Gewerbes zuständigen Dienststelle des Amtes der Salzburger Landesregierung zu veröffentlichen:
(2) Die Veröffentlichung gemäß Abs 1 hat jedenfalls zu enthalten:
(3) Die Veröffentlichung gemäß Abs 1 darf nicht enthalten:
(4) Hält die Behörde die Veröffentlichung der Identität oder personenbezogener Daten der verantwortlichen Person nach einer fallbezogenen Verhältnismäßigkeitsprüfung für unverhältnismäßig oder gefährdet die Veröffentlichung dieser Daten die Stabilität von Finanzmärkten oder laufende Ermittlungen, so hat die Behörde
(5) Die Landesregierung hat jede Veröffentlichung gemäß Abs 1 für die Dauer von fünf Jahren, gerechnet ab dem Zeitpunkt ihrer erstmaligen Abrufbarkeit, abrufbereit zu halten. Personenbezogene Daten dürfen in Veröffentlichungen gemäß Abs 1 nur so lange enthalten sein, wie dies nach den geltenden Datenschutzbestimmungen erforderlich ist.
Im RIS seit
05.08.2019
Im Fall einer Information der Geldwäschemeldestelle gemäß § 24g, der (Nicht-)Abwicklung einer Transaktion nach Maßgabe des § 24h, der Weitergabe von Informationen im Rahmen der Zusammenarbeit der Wettunternehmer mit Behörden gemäß § 24i Abs 1 oder 24n oder über ein Hinweisgebersystem gemäß § 24k können Schadenersatzansprüche nicht erhoben werden, wenn der Wettunternehmer, dessen Mitarbeiter oder der Hinweisgeber in fahrlässiger Unkenntnis des Umstands, dass der Verdacht auf Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung falsch war, gehandelt haben.
Im RIS seit
05.08.2019
(1) Die in diesem Gesetz enthaltenen Verweisungen auf Bundesgesetze und Verordnungen gelten als solche auf jene Fassung, die sie durch Änderungen bis zum nachfolgend zitierten Rechtsakt, diesen einschließend, erhalten haben:
(2) Dieses Gesetz verweist auf
Im RIS seit
28.04.2023
(1) Dieses Gesetz dient der Umsetzung folgender Richtlinien:
(1a) (Anm: entfallen auf Grund LGBl Nr 41/2020).
(2) In Vorbereitung dieses Gesetzes ist das Verfahren auf Grund der Richtlinie (EU) 2015/1535 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. September 2015 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl Nr L 241/1 vom 17. September 2015) unter der Notifikationsnummer 2016/0523/A durchgeführt worden.
(3) In Vorbereitung des Gesetzes LGBl Nr 39/2023 ist das Verfahren auf Grund der Richtlinie (EU) 2015/1535 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. September 2015 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl Nr L 241/1 vom 17. September 2015) unter der Notifikationsnummer 2022/0346/A durchgeführt worden.
Im RIS seit
28.04.2023
(1) Dieses Gesetz tritt mit 1. Juni 2017 in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt das Gesetz über die Tätigkeit der Buchmacher und Totalisateure, LGBl Nr 17/1995, in der Fassung der Gesetze LGBl Nr 46/2001 und 51/2010, außer Kraft.
(3) Die §§ 16 Abs 4 und 6, 32 Abs 1, 3, 4, 5, 6 und 7, (§) 32a und 35 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 82/2018 treten mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Gleichzeitig tritt § 32 Abs 8 außer Kraft.
Im RIS seit
14.12.2018
(1) Nach bisherigem Recht erteilte Bewilligungen gelten als Bewilligungen im Sinn dieses Gesetzes weiter, erlöschen jedoch nach Ablauf von sechs Monaten ab Inkrafttreten dieses Gesetzes. Ist die bisherige Bewilligung befristet erteilt worden und endet die Befristung vor Ablauf von sechs Monaten ab Inkrafttreten dieses Gesetzes, erlischt die Bewilligung mit Ablauf des letzten Tages der Befristung, frühestens jedoch drei Monate ab Inkrafttreten dieses Gesetzes. Nach bisherigem Recht zulässig betriebene Wettterminals sind bis zum Ablauf von drei Monaten ab Inkrafttreten dieses Gesetzes an dessen § 20 Abs 2 bis 4 anzupassen und der Landesregierung unter sinngemäßer Anwendung des § 23 Abs 1 anzuzeigen.
(2) Eine nach bisherigem Recht erteilte Bewilligung gilt als vorläufige Bewilligung weiter, wenn der Wettunternehmer vor deren Erlöschen gemäß Abs 1 bei der Landesregierung einen Antrag auf Erteilung einer Bewilligung gemäß § 4 dieses Gesetzes stellt.
(3) Eine vorläufige Bewilligung gemäß Abs 2 erlischt mit der Rechtskraft der Entscheidung über den Antrag auf Erteilung einer Bewilligung gemäß § 4 dieses Gesetzes.
(4) Die Abs 1 bis 3 sind sinngemäß auf Wettvermittler anzuwenden, die ihre Tätigkeit zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bereits nachweislich oder auf Grund einer Eintragung im Gewerberegister ausüben.
(5) Bewilligungen gemäß § 4 können bereits ab dem der Kundmachung dieses Gesetzes folgenden Tag beantragt und erteilt werden, werden jedoch frühestens gleichzeitig mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes wirksam.
(6) Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes anhängige Verwaltungsstrafverfahren sind nach den bisherigen Bestimmungen fortzuführen. Alle anderen Verfahren sind formfrei einzustellen und die Antragsteller oder Antragstellerinnen unter Hinweis auf die neu geltende Rechtslage davon in Kenntnis zu setzen.
Im RIS seit
19.05.2017
(1) Das Inhaltsverzeichnis sowie die §§ 3, 5 Abs 1 und 2, 6 Abs 1 und 2, 7 Abs 1 und 2, 11 Abs 2, 24 bis 24o, 25, 26, 27 Abs 1, 28, 29 Abs 1 und 6, 29a, 30, 32 Abs 1, 7, 8 und 9, 34 Abs 1, 2 und 5, 34a bis 34e, 35 Abs 1 und 36 Abs 1 und 1a in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 47/2019 treten mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Gleichzeitig tritt § 16 Abs 6 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 82/2018 außer Kraft.
(2) Die Wettunternehmer haben bis zum Ablauf des 31. Dezember 2019:
(3) Wettunternehmer, denen im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bereits eine Bewilligung gemäß § 11 rechtskräftig erteilt worden ist, haben der Landesregierung bis zum Ablauf des 31. Dezember 2019 die ihr Unternehmen betreffenden eidesstattlichen Erklärungen gemäß § 11 Abs 2 Z 2a vorzulegen. Kann hinsichtlich des Betriebsleiters eine eidesstattliche Erklärung nicht vorgelegt werden, hat die Landesregierung bis zum Ablauf des 31. Dezember 2019 unter sinngemäßer Anwendung des § 12 Abs 2, 3, 4 und 5 einen neuen Betriebsleiter zu bestellen.
(4) Die Wettunternehmer haben bis zum Ablauf des 31. Dezember 2019 ein Hinweisgebersystem gemäß § 24k Abs 1 einzurichten. Die Landesregierung hat bis zum Ablauf des 31. Dezember 2019 ein Hinweisgebersystem gemäß § 24k Abs 2 einzurichten oder sich an einem behörden- oder sektorenübergreifenden Verfahren zum Informationsaustausch und zur Zusammenarbeit gemäß § 24k Abs 6 zu beteiligen.
(5) § 34a Abs 1 ist nur auf Übertretungen anzuwenden, die ab dem 1. Jänner 2020 begangen wurden.
(6) Das Inhaltsverzeichnis sowie die §§ 5 Abs 1, 6 Abs 1, 10 Abs 3, 24d Abs 1, 24h Abs 1, 24i Abs 5, 31 Abs 1, 34a Abs 4, 34b Abs 5, 35 Abs 1 und 2 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 41/2020 treten mit dem der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft. Gleichzeitig tritt § 36 Abs 1a außer Kraft.
Im RIS seit
10.04.2020
(1) Die §§ 5 Abs 1, 6 Abs 1, 16 Abs 3, 20 Abs 2, 4 und 5, 21 Abs 2, 3, 6 und 7, 23 Abs 1a, 24c Abs 1, 24h Abs 2, 32a, 32b, 34 Abs 1, 34b Abs 1, 35 Abs 1 und 36 Abs 3 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 39/2023 treten mit 1. Mai 2023 in Kraft.
(2) Vor dem 1. Mai 2023 ausgestellte Wettkundenkarten, die nicht den Anforderungen des § 20 Abs 5 entsprechen, dürfen bis zum Ablauf des 1. Juli 2023 weiterverwendet werden.
Im RIS seit
28.04.2023