20001088•Rupanin-Europaschutzgebietsverordnung
20001088Rupanin-EuropaschutzgebietsverordnungOrdinance01.07.2017
{
"legislation": {
"eli": null,
"typ": "V",
"indizes": [
"8 Natur- und Tierschutz"
],
"citations": [],
"source_id": "LSB40019550",
"applikation": "LrKons",
"date_source": "ris",
"book_abbreviation": null,
"kundmachungsorgan": "LGBl Nr 41/2017",
"stammnorm_bgblnummer": "41/2017"
},
"content": {
"source_id": "LSB40019550",
"bundesland": "S",
"applikation": "LrKons"
}
}Verordnung der Salzburger Landesregierung vom 19. Juni 2017, mit der eine Fläche im Kar der Rupaninalm im Gemeindegebiet von Weißpriach zum Europaschutzgebiet erklärt wird (Rupanin-Europaschutzgebietsverordnung)
StF: LGBl Nr 41/2017
Auf Grund des § 22a des Salzburger Naturschutzgesetzes 1999, LGBl Nr 73, in der geltenden Fassung wird verordnet:
Im RIS seit
27.06.2017
(1) Der Westteil des innerhalb des Landschaftsschutzgebietes Niedere Tauern im großen Kar der Rupaninalm gelegenen Grundstücks Nr 1024, KG Weißpriach, wird im Ausmaß von ca 144 ha zum Europaschutzgebiet erklärt. Es führt die Bezeichnung „Rupanin-Europaschutzgebiet“.
(2) Die Grenzen des Schutzgebietes sind in einem Lageplan im Maßstab 1 : 5.000 festgelegt. Dieser Plan ist ein wesentlicher Bestandteil dieser Verordnung und liegt beim Amt der Salzburger Landesregierung, bei der Bezirkshauptmannschaft Tamsweg und bei der Gemeinde Weißpriach während der für den Parteienverkehr bestimmten Amtsstunden (§ 13 Abs 5 AVG) zur allgemeinen Einsicht auf.
Im RIS seit
27.06.2017
Diese Verordnung dient der Erhaltung oder Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustandes der in der Anlage angeführten, auf Grund der FFH-Richtlinie geschützten Lebensräume.
Im RIS seit
25.02.2026
(1) Im Schutzgebiet sind alle Eingriffe untersagt, die dem Schutzzweck zuwiderlaufen. Als Eingriffe gelten insbesondere folgende Maßnahmen:
(2) Vom Verbot gemäß Abs 1 sind ausgenommen:
Im RIS seit
27.06.2017
Die Landesregierung kann auf Ansuchen im Einzelfall Ausnahmen von den Verboten des § 3 bewilligen, soweit von diesen Maßnahmen keine erhebliche Beeinträchtigung des Schutzgebietes in seinen für das Erhaltungsziel gemäß § 2 wesentlichen Bestandteilen zu erwarten ist.
Im RIS seit
27.06.2017
Die Kennzeichnung des Schutzgebietes erfolgt durch Tafeln, die die Aufschrift „Europaschutzgebiet Rupanin“ und das Salzburger Landeswappen tragen. Weitere, dem Schutzzweck entsprechende Hinweise sind zulässig.
Im RIS seit
27.06.2017
Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen des § 3 oder der gemäß § 4 erlassenen Bescheide sowie die Beschädigung, eigenmächtige Entfernung, Verdeckung oder eine sonstige Beeinträchtigung der Wirksamkeit der Kennzeichnung des Schutzgebietes werden als Verwaltungsübertretungen gemäß § 61 des Salzburger Naturschutzgesetzes 1999 bestraft.
Im RIS seit
27.06.2017
Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen, ABl Nr L 206 vom 22. Juli 1992, in der Fassung der Richtlinie (EU) 2025/1237 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 2025 zur Änderung der Richtlinie 92/43/EWG des Rates in Bezug auf den Schutzstatus des Wolfs (Canis lupus), ABl Nr L 2025/1237 vom 24. Juni 2025.
Im RIS seit
25.02.2026
(1) Diese Verordnung tritt mit 1. Juli 2017 in Kraft.
(2) Die §§ 2 und 7 sowie die Anlage in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 14/2026 treten mit 1. März 2026 in Kraft.
Im RIS seit
25.02.2026
Im RIS seit
25.02.2026