20001103•Althofener Moos-Europaschutzgebietsverordnung
20001103Althofener Moos-EuropaschutzgebietsverordnungOrdinance01.09.2017
Verordnung der Salzburger Landesregierung vom 1. August 2017 , mit der ein Teil des in der Gemeinde Mariapfarr gelegenen Geschützten Landschaftsteils „Althofener Moos“ sowie weitere Flächen zum Europaschutzgebiet erklärt werden (Althofener Moos-Europaschutzgebietsverordnung)
StF: LGBl Nr 70/2017
Auf Grund des § 22a des Salzburger Naturschutzgesetzes 1999, LGBl Nr 73, in der geltenden Fassung wird verordnet:
Im RIS seit
14.08.2017
(1) Die im Gebiet der Gemeinde Mariapfarr, politischer Bezirk Tamsweg, innerhalb des Geschützten Landschaftsteils „Althofener Moos“ nördlich der B 95 Turracher Straße gelegene Grundparzelle 2206, KG Mariapfarr, sowie bereits außerhalb des Geschützten Landschaftsteils gelegene Teilflächen der Grundparzelle 2205, KG Mariapfarr, im Gesamtausmaß von 0,59 ha werden zum Europaschutzgebiet erklärt. Es führt die Bezeichnung „Europaschutzgebiet Althofener Moos“.
(2) Die Grenzen des Schutzgebietes sind in einem Lageplan im Maßstab 1 : 2.500 festgelegt. Dieser Plan ist ein wesentlicher Bestandteil dieser Verordnung und liegt beim Amt der Salzburger Landesregierung, bei der Bezirkshauptmannschaft Tamsweg und bei der Gemeinde Mariapfarr während der für den Parteienverkehr bestimmten Amtsstunden (§ 13 Abs 5 AVG) zur allgemeinen Einsicht auf.
Im RIS seit
14.08.2017
Diese Verordnung dient der Erhaltung oder Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustandes der nach Anhang II der FFH-Richtlinie zu schützenden Schmetterlingsart Blauschillernder Feuerfalter (Lycaena helle).
Im RIS seit
14.08.2017
(1) In dem gemäß § 1 festgelegten Schutzgebiet sind alle Eingriffe in die Natur untersagt.
(2) Vom Verbot ausgenommen sind lediglich:
Im RIS seit
14.08.2017
Die Landesregierung kann auf Ansuchen im Einzelfall Ausnahmen vom Verbot des § 3 bewilligen, soweit von diesen Maßnahmen keine erhebliche Beeinträchtigung des Schutzgebietes in seinen für das Erhaltungsziel gemäß § 2 wesentlichen Bestandteilen zu erwarten ist.
Im RIS seit
14.08.2017
Die Kennzeichnung des Schutzgebietes erfolgt durch Tafeln, die die Aufschrift „Europaschutzgebiet Althofener Moos“ und das Salzburger Landeswappen tragen. Weitere, dem Schutzzweck entsprechende Hinweise sind zulässig.
Im RIS seit
14.08.2017
Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen des § 3 oder der gemäß § 4 erlassenen Bescheide sowie die Beschädigung, eigenmächtige Entfernung, Verdeckung oder eine sonstige Beeinträchtigung der Wirksamkeit der Kennzeichnung des Schutzgebietes werden als Verwaltungsübertretungen gemäß § 61 des Salzburger Naturschutzgesetzes 1999 bestraft.
Im RIS seit
14.08.2017
Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen, ABl Nr L 206 vom 22. Juli 1992, in der Fassung der Richtlinie 2013/17/EU vom 13. Mai 2013, ABl Nr L 158 vom 10. Juni 2013.
Im RIS seit
14.08.2017
Diese Verordnung tritt mit 1. September 2017 in Kraft.
Im RIS seit
14.08.2017
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