20001110•Wildnisgebiet Sulzbachtäler – Sonderschutzgebietsverordnung
20001110Wildnisgebiet Sulzbachtäler – SonderschutzgebietsverordnungOrdinance07.09.2017
Verordnung der Salzburger Landesregierung vom 4. September 2017, mit der Teile der Marktgemeinde Neukirchen am Großvenediger zu einem Sonderschutzgebiet im Nationalpark Hohe Tauern erklärt werden (Wildnisgebiet Sulzbachtäler – Sonderschutzgebietsverordnung)
StF: LGBl Nr 86/2017
Auf Grund des § 8 des Salzburger Nationalparkgesetzes 2014 – S.NPG, LGBl Nr 3/2015, in der geltenden Fassung wird verordnet:
Im RIS seit
13.09.2017
(1) Die in der Gemeinde Neukirchen am Großvenediger, politischer Bezirk Zell am See, im Nationalpark Hohe Tauern gelegenen Gebiete des Untersulzbachtals und des Obersulzbachtals werden in dem sich aus Abs 2 ergebenden Umfang zum Sonderschutzgebiet erklärt. Es führt die Bezeichnung „Wildnisgebiet Sulzbachtäler“.
(2) Das Schutzgebiet umfasst die Grundparzellen 655, 669/1, 669/2, 670, 673/2, 676, 677/1, 677/2, 679/1, 679/2, 680, 682, 684/1, 704, 705/1 und 705/2 sowie Teilflächen der Grundparzellen 681, 683, 684/4 und 757, alle KG 57025 Sulzau. Die Grenzen des Schutzgebietes sind in Lageplänen im Maßstab 1 : 5.000 festgelegt. Diese Pläne sind wesentlicher Inhalt dieser Verordnung und liegen während der für den Parteienverkehr bestimmten Amtsstunden (§ 13 Abs 5 AVG) zur allgemeinen Einsicht auf.
Im RIS seit
13.09.2017
Schutzzweck dieser Verordnung ist die Gewährleistung der natürlichen Dynamik des unter besonderen Schutz gestellten Gebietes einschließlich seiner Tier- und Pflanzenwelt zur Schaffung eines Wildnisgebietes, das primär von natürlichen Prozessen geprägt und frei von menschlichen Eingriffen ist.
Im RIS seit
13.09.2017
(1) In dem gemäß § 1 festgelegten Schutzgebiet ist jeder vorübergehende oder dauerhafte Eingriff in die Natur und Landschaft untersagt. Ein Eingriff liegt auch dann vor, wenn die Maßnahmen selbst außerhalb des Schutzgebietes ihren Ausgang nehmen.
(2) Vom Verbot ausgenommen sind, soweit im Folgenden nicht anderes bestimmt ist, lediglich:
(3) Als verbotene Eingriffe im Sinn des Abs 1 gelten insbesondere:
Im RIS seit
13.09.2017
(1) Die Landesregierung kann auf Ansuchen im Einzelfall hinsichtlich der im Abs 2 angeführten Maßnahmen Ausnahmen von den Verboten des § 3 bewilligen, soweit diese Maßnahmen dem Schutzzweck des Schutzgebietes gemäß § 2 nicht zuwiderlaufen. Eine solche Bewilligung kann auch unter Auflagen und befristet erteilt werden.
(2) Als Maßnahmen, die einer Bewilligung im Sinn des Abs 1 zugänglich sind, werden festgelegt:
(3) Vor Erteilung einer Bewilligung nach Abs 2 sind die Eigentümerinnen bzw Eigentümer der betroffenen Grundstücke zu hören.
Im RIS seit
13.09.2017
Die Kennzeichnung des Schutzgebietes erfolgt durch Tafeln, welche die Aufschrift “Nationalpark Hohe Tauern – Sonderschutzgebiet Wildnisgebiet Sulzbachtäler” und ein Nationalparksymbol tragen. Weitere, dem Schutzzweck entsprechende Hinweise sind zulässig.
Im RIS seit
13.09.2017
Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen des § 3 oder der gemäß § 4 erlassenen Bescheide sowie die Beschädigung, eigenmächtige Entfernung, Verdeckung oder eine sonstige Beeinträchtigung der Wirksamkeit der Kennzeichnung des Schutzgebietes werden als Verwaltungsübertretungen gemäß § 25 S.NPG bestraft.
Im RIS seit
13.09.2017
Diese Verordnung tritt mit 7. September 2017 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Inneres Untersulzbachtal – Sonderschutzgebietsverordnung, LGBl Nr 131/1995, außer Kraft.
Im RIS seit
13.09.2017
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