20001113•Streuwiese am Salzweg-Europaschutzgebietsverordnung
20001113Streuwiese am Salzweg-EuropaschutzgebietsverordnungOrdinance01.11.2017
Verordnung der Salzburger Landesregierung vom 10. Oktober 2017, mit der ein Teil des in der Gemeinde Wals-Siezenheim gelegenen Landschaftsschutzgebietes Untersberg zum Europaschutzgebiet erklärt wird (Streuwiese am Salzweg-Europaschutzgebietsverordnung)
StF: LGBl Nr 92/2017
Auf Grund des § 22a des Salzburger Naturschutzgesetzes 1999, LGBl Nr 73, in der geltenden Fassung wird verordnet:
Im RIS seit
16.10.2017
(1) Eine in der Gemeinde Wals-Siezenheim im Landschaftsschutzgebiet sowie Pflanzenschutzgebiet Untersberg am Westfuß des Großgmainer Bergs gelegene Teilfläche des Grundstücks Nr 1627/2, KG Gois, wird im Ausmaß von ca 5.000 m² zum Europaschutzgebiet erklärt. Dieses führt die Bezeichnung „Europaschutzgebiet Streuwiese am Salzweg“.
(2) Die Grenzen des Schutzgebietes sind in einem Lageplan im Maßstab 1 : 2.500 festgelegt. Dieser Plan ist ein wesentlicher Bestandteil dieser Verordnung und liegt beim Amt der Salzburger Landesregierung, bei der Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung und bei der Gemeinde Wals-Siezenheim während der für den Parteienverkehr bestimmten Amtsstunden (§ 13 Abs 5 AVG) zur allgemeinen Einsicht auf.
Im RIS seit
16.10.2017
Diese Verordnung dient der Erhaltung oder Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustandes der nach Anhang II der FFH-Richtlinie zu schützenden Pflanzenart Sumpf-Gladiole oder Sumpf-Siegwurz (Gladiolus palustris).
Im RIS seit
16.10.2017
(1) Im Schutzgebiet sind alle Eingriffe untersagt, die dem Schutzzweck zuwiderlaufen. Als Eingriffe gelten insbesondere folgende Maßnahmen:
(2) Vom Verbot gemäß Abs 1 sind ausgenommen:
Im RIS seit
16.10.2017
Die Landesregierung kann auf Ansuchen im Einzelfall Ausnahmen von den Verboten des § 3 bewilligen, soweit von diesen Maßnahmen keine erhebliche Beeinträchtigung des Schutzgebietes in seinen für das Erhaltungsziel gemäß § 2 wesentlichen Bestandteilen zu erwarten ist.
Im RIS seit
16.10.2017
Die Kennzeichnung des Schutzgebietes erfolgt durch Tafeln, die die Aufschrift „Europaschutzgebiet Streuwiese am Salzweg“ und das Salzburger Landeswappen tragen. Weitere, dem Schutzzweck entsprechende Hinweise sind zulässig.
Im RIS seit
16.10.2017
Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen des § 3 oder der gemäß § 4 erlassenen Bescheide sowie die Beschädigung, eigenmächtige Entfernung, Verdeckung oder eine sonstige Beeinträchtigung der Wirksamkeit der Kennzeichnung des Schutzgebietes werden als Verwaltungsübertretungen gemäß § 61 des Salzburger Naturschutzgesetzes 1999 bestraft.
Im RIS seit
16.10.2017
Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen, ABl Nr L 206 vom 22. Juli 1992, in der Fassung der Richtlinie 2013/17/EU vom 13. Mai 2013, ABl Nr L 158 vom 10. Juni 2013.
Im RIS seit
16.10.2017
Diese Verordnung tritt mit 1. November 2017 in Kraft.
Im RIS seit
16.10.2017
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