20001116•Pflanzen- und Tierarten-Schutzverordnung 2017
20001116Pflanzen- und Tierarten-Schutzverordnung 2017Ordinance01.11.2017
Verordnung der Salzburger Landesregierung vom 12. Oktober 2017 über den besonderen Schutz bestimmter Pflanzen- und Tierarten und über verbotene Fang- oder Tötungsmethoden (Pflanzen- und Tierarten-Schutzverordnung 2017)
StF: LGBl Nr 93/2017
Auf Grund der §§ 29 Abs 1, 31 Abs 1 und 32 Abs 2 des Salzburger Naturschutzgesetzes 1999 – NSchG, LGBl Nr 73, in der geltenden Fassung wird verordnet:
Im RIS seit
25.10.2017
(1) Zu vollkommen geschützten Pflanzenarten gemäß § 29 Abs 1 NSchG werden die in der Tabelle der Anlage 1 in den Spalten A bis C angeführten Arten erklärt. Die in der Spalte C angeführten Arten sind nur im Bezirk Salzburg-Umgebung und in der Stadt Salzburg vollkommen geschützt.
(2) Zu vollkommen geschützten Pflanzen werden darüber hinaus richtliniengeschützte Pflanzen der in einem anderen Bundesland oder in einem anderen Land der Europäischen Union in freier Natur wildwachsenden Arten erklärt. Für diese Pflanzenarten gelten nur die im § 29 Abs 2 Z 2 NSchG enthaltenen Verbote.
(3) Zu teilweise geschützten Pflanzen gemäß § 29 Abs. 3 NSchG werden die in der Tabelle der Anlage 1 in der Spalte D angeführten Arten erklärt.
Im RIS seit
25.10.2017
(1) Zu besonders geschützten Tierarten gemäß § 31 Abs. 1 NSchG werden die in der Tabelle der Anlage 2 enthaltenen Arten erklärt.
(2) Zu besonders geschützten Tierarten werden darüber hinaus die in einem anderen Bundesland oder in einem anderen Land der Europäischen Union in freier Natur vorkommenden richtliniengeschützten Tierarten mit Ausnahme von Wild und Wassertieren erklärt. Für diese Tierarten gelten nur die im § 31 Abs 2 Z 5 NSchG enthaltenen Verbote.
Im RIS seit
25.10.2017
Kein Pflanzen- oder Tierartenschutz besteht für alle Arten, die in der Liste gemäß Art. 4 der Verordnung (EU) Nr 1143/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2014 über die Prävention und das Management der Einbringung und Ausbreitung invasiver gebietsfremder Arten aufscheinen.
Im RIS seit
25.10.2017
(1) Die im Land Salzburg frei lebenden geschützten Säugetier- und Vogelarten (Anlage 2) dürfen nicht mit Mitteln, Einrichtungen oder Methoden gefangen oder getötet werden, die eine große Menge an Tieren betreffen oder wahllos wirken oder deren Einsatz das gebietsweise Verschwinden einer Art nach sich ziehen kann.
(2) Für die im Abs. 1 genannten Tierarten sind insbesondere folgende Fang- oder Tötungsmethoden verboten:
Im RIS seit
25.10.2017
Zuwiderhandlungen gegen diese Verordnung werden als Verwaltungsübertretungen nach § 61 NSchG bestraft.
Im RIS seit
25.10.2017
Diese Verordnung dient der Umsetzung:
Im RIS seit
25.10.2017
(1) Diese Verordnung tritt mit 1. November 2017 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Pflanzen- und Tierartenschutzverordnung, LGBl Nr 18/2001, in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 11/2006, außer Kraft.
(2) Die gemäß Abs. 1 außer Kraft getretene Verordnung ist in jenen Verfahren weiterhin anzuwenden, die gemäß § 67 Abs. 6 NSchG nach der vor dem 1. März 2017 geltenden Rechtslage weiter zu führen sind.
Im RIS seit
25.10.2017
Im RIS seit
25.10.2017
Im RIS seit
25.10.2017
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