Verordnung der Salzburger Landesregierung vom 18. Dezember 2017 betreffend die Zulässigkeit der Verwendung bestimmter Grundflächen in der Marktgemeinde Oberalm für Handelsgroßbetriebe aus überörtlicher Sicht (Standortverordnung Marktgemeinde Oberalm – Projekt im Bereich der GP 188, KG Oberalm I)
StF: LGBl Nr 110/2017
Auf Grund des § 14 des Salzburger Raumordnungsgesetzes 2009 – ROG 2009, LGBl Nr 30, in der geltenden Fassung wird verordnet:
Im RIS seit
02.01.2018
§ 1 Im RIS seit
(1) Vom Standpunkt der überörtlichen Raumplanung ist die Verwendung der Grundstücke Nr 188 (Teilfläche) und 190 (Teilfläche), jeweils KG 56215 Oberalm I, für Handelsgroßbetriebe der Kategorie Verbrauchermärkte bis zu einer Gesamtverkaufsfläche von 600 m² zulässig.
(2) Die von Abs 1 erfassten Flächen sind in der einen wesentlichen Bestandteil dieser Verordnung bildenden Anlage festgelegt.
Im RIS seit
02.01.2018
§ 2 Im RIS seit
Die Entscheidung der Gemeindevertretung der Marktgemeinde Oberalm über eine damit übereinstimmende Ausweisung der Grundflächen im Flächenwidmungsplan der Gemeinde ist davon unabhängig zu treffen.
Im RIS seit
02.01.2018
§ 3 Im RIS seit
Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2018 in Kraft. Sie tritt außer Kraft, wenn innerhalb von fünf Jahren ab ihrem Inkrafttreten keine ihr entsprechende Bebauung begonnen wird.