Verordnung der Salzburger Landesregierung vom 18. Dezember 2017 betreffend die Zulässigkeit der Verwendung bestimmter Grundflächen in der Stadtgemeinde Mittersill für Handelsgroßbetriebe aus überörtlicher Sicht (Standortverordnung Stadtgemeinde Mittersill – Projekt im Bereich der GP 88/1, KG Mittersill Schloss)
StF: LGBl Nr 117/2017
Auf Grund des § 14 des Salzburger Raumordnungsgesetzes 2009 – ROG 2009, LGBl Nr 30, in der geltenden Fassung wird verordnet:
Im RIS seit
03.01.2018
§ 1 Im RIS seit
(1) Vom Standpunkt der überörtlichen Raumplanung ist die Verwendung der Grundstücke Nr 88/1 (Teilfläche), 87/1, 87/2, 88/2 (Teilfläche), 88/4, 99/2 und 101/1, jeweils KG 57013 Mittersill Schloss, für Handelsgroßbetriebe der Kategorie Verbrauchermärkte bis zu einer Gesamtverkaufsfläche von 600 m² zulässig.
(2) Die von Abs 1 erfassten Flächen sind in der einen wesentlichen Bestandteil dieser Verordnung bildenden Anlage festgelegt.
Im RIS seit
03.01.2018
§ 2 Im RIS seit
Die Entscheidung der Gemeindevertretung der Stadtgemeinde Mittersill über eine damit übereinstimmende Ausweisung der Grundflächen im Flächenwidmungsplan der Gemeinde ist davon unabhängig zu treffen.
Im RIS seit
03.01.2018
§ 3 Im RIS seit
Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2018 in Kraft. Sie tritt außer Kraft, wenn innerhalb von fünf Jahren ab ihrem Inkrafttreten keine ihr entsprechende Bebauung begonnen wird.
Im RIS seit
03.01.2018
Anl. 1 Im RIS seit
Im RIS seit
03.01.2018